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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.08.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 139/06
Rechtsgebiete: SGB IX, SGB III, ArbGG, BBiG
Vorschriften:
SGB IX § 35 | |
SGB III § 97 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
BBiG § 1 Abs. 2 | |
BBiG § 3 Abs. 1 |
Aktenzeichen: 4 Ta 139/06
Entscheidung vom 21.08.2006
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 14.06.2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Berufsausbildungsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten durch Kündigung des Beklagten beendet wurde. Der Beklagte ist als C. ein Zentrum der beruflichen Qualifizierung und Rehabilitation für junge Menschen und Erwachsene mit Behinderungen. Die Lerninhalte Ausbildungsbedingungen und Ausbildungswerkstätten mit schulischem Angebot, die Unterbringung in Wohngruppen und begleitende medizinische psychologische und sozialpädagogische Betreuung wird als eine ganzheitliche Ausbildung von Behinderten konzipiert. Eine derartige Einrichtung der beruflichen Rehabilitation ist der Beklagte im Sinne des § 35 SGB IX anerkannt. Die Teilnehmer werden Rehabilitanden genannt und nicht Auszubildende.
Der Kläger ist gemäß Bescheid des Versorgungsamtes Aachen vom 28.05.2003 schwerbehindert mit einem Grad von 50.
Die Parteien schlossen am 11.08.2004 einen Berufsausbildungsvertrag als Werker mit dem Schwerpunkt "G u L". Der Berufsausbildungsvertrag ist eingetragen bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Außenstelle Koblenz. Der Berufsausbildungsvertrag ist befristet für die Zeit vom 11.08.2004 bis 10.08.2007. Er entspricht im Übrigen den Mustern der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. In der Anlage zum Berufsausbildungsvertrag haben die Parteien weiter vereinbart, dass der Berufsausbildungsvertrag zum Zwecke der beruflichen Rehabilitation gemäß § 97 SGB III geschlossen wird. Grundlage für den Ausbildungsvertrag sei der Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten. Das Berufsbildungsverhältnis solle nach dieser Vereinbarung mit Rücknahme, Aufhebung oder Widerruf des Bewilligungsbescheides enden. Weiter ist vereinbart, dass der Kläger keine Vergütung durch den Auszubildenden erhält.
Nach vorangegangenen Abmahnungen hat der Beklagte mit Schreiben vom 24.01.2006 das Ausbildungsverhältnis außerordentlich gekündigt. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Durch eine am 10.03.2006 erklärte weitere Kündigung hat der Beklagte erneut fristlos und hilfsweise zum nächstmöglichen Termin gekündigt.
Der Beklagte hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht zu verweisen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht Trier den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für gegeben erachtet. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Beklagte mit dem Kläger einen Berufsausbildungsvertrag geschlossen hat. Hierbei handele es sich um einen "normalen" Berufsausbildungsvertrag, der bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz eingetragen ist und der auch im Übrigen auf die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes verweist. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien nicht die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses aufgrund Rücknahme, Aufhebung oder Widerruf des Bewilligungsbescheides, er richte sich ausschließlich gegen erklärte Kündigungen des Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Der Beschluss wurde dem Beklagten am 27.06.2006 zugestellt. Hiergegen hat er am 25.07.2006 Beschwerde eingelegt.
Der Beklagte wiederholt seine Auffassung, das Sozialgericht sei sachlich zuständig. Der Kündigung gehe das Schreiben der Bundesagentur für Arbeit voraus, die bereits den Abbruch der Bildungsmaßnahme vorschlage und dem Kläger die Möglichkeit einer Anhörung eingeräumt habe. Da ohne die zugesagte Förderung seitens der Arbeitsagentur das Ausbildungsverhältnis nicht zustande gekommen wäre, sei es auch bei seiner Beendigung vom Bestand des Bewilligungsbescheides abhängig.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Kläger tritt der Beschwerde entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erachtet.
Die vom Arbeitsgericht gegebene Begründung ist in allen Punkten zutreffend. Die Beschwerdekammer schließt sich an und nimmt von weiteren umfangreichen Darstellungen entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand.
Lediglich wegen der Angriffe im Beschwerdeverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts deckt sich mit der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Der Kläger richtet sich mit seiner Klage gegen die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses. Die Parteien haben einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen. Für den Berufsausbildungsvertrag gelten die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes. Auch eine gemeinnützige Bildungseinrichtung wie der Beklagte kann Ausbildender im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sein (vgl. BAG vom 15.11.2000, 5 AZR 296/99).
Die "Zuweisung" eines beruflichen Rehabilitanden an eine solche Einrichtung durch die Bundesagentur für Arbeit schließt das Zustandekommen eines Ausbildungsverhältnisses nicht aus. Dies gilt zumindest dann, wenn Einrichtung und Rehabilitand förmlich einen Ausbildungsvertrag schließen. Für die Annahme, es bestehen nur ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis zwischen Einrichtung und der Bundesagentur für Arbeit zugunsten des Rehabilitanten ist dann kein Raum (vgl. BAG Urteil vom 06.09.1989 - 5 AZR 611/88 = AP Nr. 1 zu § 56 a FG, Urteil vom 15.11.2000, a.a.O.). Im Streitfall haben die Parteien einen förmlichen Berufsausbildungsvertrag geschlossen. Sie haben die Rechte und Pflichten eines Ausbildenden und eines Auszubildenden im Sinne des § 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 BBiG ungeachtet des Umstandes begründen wollen, dass es sich bei der Ausbildung des Klägers um eine berufsfördernde Bildungsmaßnahme für Behinderte gehandelt hat (vgl. auch BAG 6. Senat vom 16.02.2003, 6 AZR 325/01 in AP Nr. 13 zu § 10 BBiG).
Da der Kläger sich gegen die Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wendet und dieses Berufsausbildungsverhältnis als privatrechtliches Arbeitsverhältnis im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes zu qualifizieren ist, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
Die Beschwerde des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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