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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 141/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO §§ 103 ff.
ZPO § 104
ZPO § 269 Abs. 3
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 840
ZPO § 840 Abs. 1
ZPO § 840 Abs. 2 Satz 2
ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 141/05

Entscheidung vom 05.07.2005

Tenor:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.04.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte im Wege der Drittschuldnerklage der Kläger gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages von 4.342,86 €. Nach Zustellung der Klage erklärte die Beklagte schriftsätzlich, der Schuldner und Streitverkündete sei bei ihr nicht als Arbeitnehmer sondern als freier Handelsvertreter beschäftigt. Ansprüche auf Arbeitsvergütung bestünden nicht. Mit am 30.11.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz nahm der Kläger die Klage zurück und beantragte, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 16.02.2005 hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Im Wesentlichen hat es die Besonderheiten des Drittschuldnerverfahrens nach § 840 Abs. 1 ZPO und den hieraus sich ergebenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch als Begründung angeführt.

Nach Antrag des Klägers auf Kostenfestsetzung lehnte das Arbeitsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.04.2005 die Kostenfestsetzung mit der wesentlichen Begründung ab, die im Antrag bezeichneten Kosten für die Hinzuziehung von Prozessbevollmächtigten seien wegen § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht erstattungsfähig.

Gegen den am 14.04.2005 zugestellten Beschluss richtet sich der Kläger mit seiner am 27.04.2005 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 27.05.2005 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, also insgesamt zulässig (§§ 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Kosten für die Hinzuziehung von Prozessbevollmächtigten nach § 103 ff. ZPO gegen die Beklagte festzusetzen.

Das Kostenfestsetzungsverfahren soll nur für die Ermittlung der gesetzlichen Prozesskosten Anwendung finden. Es ist nicht dafür gedacht und dafür ausgerichtet, über materiell-rechtliche Ersatzansprüche zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des LAG R.-P. vgl. Beschl. v. 03.01.1992 - 9 Ta 220/91, v. 14.01.2002 -10 Ta 1492/01 - ). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten unter Umständen einen materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch wegen der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung gem. § 840 Abs. 1 ZPO hat. Hierüber kann jedoch nicht im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 104 ZPO befunden werden. Bei diesem handelt es sich um einen dem Rechtspfleger übertragenes Massenverfahren. Es ist dafür nicht ausgerichtet und gedacht, über materiell-rechtliche Schadenersatzansprüche zu befinden (vgl. LAG R.-P. v. 14.01.2002 a. a. O.).

Diesem Ergebnis steht weder die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch gem. § 840 ZPO entgegen, noch die Neuregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Zwar wird durch diese Vorschrift die Geltendmachung eines aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO resultierenden Schadenersatzanspruches des Pfändungsgläubigers nicht ausgeschlossen (vgl. BAG v. 16.05.1990 - EZA Nr. 3 zu § 840 ZPO). Dieser Schadenersatzanspruch hat mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus § 91 Abs. 1 ZPO nichts zu tun. Während § 91 Abs. 1 ZPO den Kostenerstattungsanspruch der im Prozess obsiegenden Partei betrifft, gibt die Vorschrift des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem mit seiner Drittschuldnerklage unterliegenden Gläubiger bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Schadenersatzanspruch. Der Schadenersatzanspruch ist mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch weder ganz noch teilweise deckungsgleich.

In der vorbezeichneten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht im Übrigen lediglich die Frage entschieden, ob § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einem Schadenersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegensteht. Hierzu hat es ausgeführt, dass der Ausschluss bestimmter erstattungsfähiger Kosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht einem materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch, der auch nutzlos aufgewendete Anwaltskosten beinhalten kann, im Sonderfall der unterbliebenen Drittschuldnererklärung entgegensteht. Keine Aussage wurde demgegenüber darüber getroffen, ob das für die vereinfachte Kostenfestsetzung zugelassene Verfahren der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren sich an die Restriktion des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG halten muss. Dies ist zu bejahen. Das Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO ist nur für die Festsetzung der gesetzlichen Prozesskosten geschaffen worden (vgl. auch Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG § 12 a , Rdnr. 31 m. w. N.), § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG enthält mit dem Erstattungsausschluss ein öffentlich-rechtliches Festsetzungsverbot. Der Gläubiger ist zur Durchführung seiner Erstattungsansprüche auf einen neuen Prozess zu verweisen.

Die Neuregelung des § 269 Abs. 3 ZPO steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen.

Abgesehen davon, dass wohl die Kostengrundentscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen nicht hätte ergehen dürfen, weil ein sonstiger anderer Grund i. S. des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht vorlag (vgl. BGH v. 27.10.2003, NJW 2004, 223) spricht die Kostengrundentscheidung lediglich aus, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, nicht aber welche im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO erstattungsfähigen Kosten dies sind.

Da der Kläger andere als die vom Kostenausschluss des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG genannten Kosten nicht zur Festsetzung angemeldet hat, war der Kostenfestsetzungsantrag insgesamt zurückzuweisen. Dabei konnte die Beschwerdekammer es offen lassen, ob eine Zurückweisung als unzulässig oder als unbegründet hätte erfolgen müssen. In jedem Fall ist die gegen die Zurückweisung gerichtete Beschwerde des Klägers unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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