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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.08.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 144/06
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 19
ZPO §§ 103 ff.
ZPO § 319 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 144/06

Entscheidung vom 03.08.2006 Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.02.2006 (Berichtigungsbeschluss) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2,00 € festgesetzt. Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren nahm der Betriebsrat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten (den jetzigen Erinnerungsführer) seine Arbeitgeberin in Anspruch wegen Freistellung von Kosten anwaltlicher Vertretung. Nach Neuwahl eines Betriebsrates und Beendigung des Mandats des Prozessbevollmächtigten wurde der Antrag zurückgenommen. Der Erinnerungsführer hat sodann gemäß dem damals noch geltenden § 19 BRAGO beantragt, Kosten gegen den Betriebsrat festsetzen zu lassen. Der Antrag wurde durch Beschluss vom 16.07.2005 abgelehnt, der Beschluss ist rechtskräftig, nachdem eine hiergegen eingereichte Beschwerde zurückgenommen wurde. Die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin beantragten Kostenfestsetzung nach § 103 ff. ZPO gegen den Beschwerdeführer in Höhe von 14,38 € für das Beschwerdeverfahren. Die Festsetzung erfolgte durch Beschluss vom 13.05.2005. Der Zinsbeginn war allerdings entgegen dem gestellten Antrag ab Rechtshängigkeit (20.10.2004) mit dem 20.10.2005 angegeben.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.05.2005 legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein, welche durch Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.10.2005 kostenpflichtig zurückgewiesen wurde. Auf Antrag wurde durch Beschluss vom 23.02.2006 der offensichtliche Schreibfehler des Zinsbeginns (20.10.2004) berichtigt. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer wiederum sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Betriebsrat habe zu keinem Zeitpunkt einen Antrag gegen ihn gestellt, weswegen er auch nicht Antragsgegner sein könnte. Im Übrigen sei der Betriebsrat nicht vermögensfähig. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Im Beschluss vom 02.06.2006 hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Begründung richte sich nicht gegen die Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses sondern gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als solchen, der sei jedoch nicht mehr angreifbar. Die Vorsitzende der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Mainz hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist gegen Berichtigungsbeschlüsse nach § 319 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet und war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gegen einen Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Der Berichtigungsbeschluss ist jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu Recht ergangen. Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Angesichts des am 20.10.2004 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Antrags auf Festsetzung von Kosten zuzüglich Verzinsung ab Antragstellung ist eindeutig für jeden Kundigen des Verfahrens ersichtlich, dass die aufgrund der über ein Jahr später erfolgten Festsetzung eingesetzte Zahl des 20.10.2005 als Zinsbeginn auf einem offensichtlichen Schreibfehler beruht. Die vom Beschwerdeführer weiter geltend gemachten Einwendungen vermögen allenfalls Begründungen gegen die ursprüngliche Kostenfestsetzung enthalten, sind aber nicht Teil des Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens, welcher sich allein mit die Zulässigkeit und Begründetheit eines Berichtigungsverlangens und des entsprechenden Beschlusses des Arbeitsgerichts befasst. Für die weitere Sachbehandlung wird das Arbeitsgericht vorsorglich darauf hingewiesen, dass es dringend geboten erscheint, eventuell bei weiteren zu treffenden Entscheidungen (siehe Antrag Blatt 116) präzise danach zu differenzieren, wer Antragsteller, wer Beteiligter ist, wer Verfahrensgegner ist und wem wessen Kosten auferlegt werden können. Insbesondere ist auch bei Kostenerstattungsverfahren wegen Rechtsmitteln zu untersuchen, wer hierfür als Kostenschuldner in Betracht kommt und wem welche Kosten zu erstatten sind. Gerade die bisherige Sachbehandlung des Arbeitsgerichts Mainz und die Formulierung im Beschluss vom 13.05.2005 bzw. 23.02.2006 gibt zu einer Präzisierung Veranlassung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung aus §§ 3 ff. ZPO, wobei der Wert der Zinsen für ein Jahr geschätzt und auf volle Euro aufgerundet wurde. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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