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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.06.2007
Aktenzeichen: 4 Ta 144/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 144/07

Entscheidung vom 19.06.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 13.04.2007 - AZ: 6 Ca 41/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 18.01.2007, mit der sie Restlohn in Höhe von 2.400,-- € brutto nebst einer Abrechnung für den Zeitraum November Dezember 2006 forderte, beantragt, ihr unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wobei sich die Prozesskostenhilfebewilligung auch auf den Abschluss eines möglichen Vergleiches beziehen solle.

Mit Beschluss vom 08.02.2007 ist diesem Antrag entsprochen worden.

Am 27.03.2007 hat die Beklagte eine Widerklage erhoben, mit der insgesamt 5.431,44 € gefordert werden.

Im Kammertermin vom 29.03.2007 haben die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich abgeschlossen, woraufhin die Streitwertfestsetzung antragsgemäß dahin erfolgt ist, dass der Wert für das Verfahren bis zum 27.03.2007 auf 2.600,-- € und danach auf 7.931,44 € festgesetzt werden sollte.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für den Klägervertreter auf 819,99 € festgesetzt, wobei es von einem Gegenstandswert für das Verfahren nebst Vergleich von 2.600,-- € ausgegangen ist, was dazu führte, 187,82 € von der Kostenberechnung des Klägervertreters abzusetzen.

Nach Zustellung des Beschlusses am 18.04.2007 ist am 25.04.2007 Erinnerung eingelegt worden, der durch Beschluss vom 26.04.2007 ebenso wenig abgeholfen wurde wie durch den Beschluss vom 02.05.2007.

Der Nichtabhilfebeschluss ist am 09.05.2007 zugestellt worden, woraufhin am 16.05.2007 Beschwerde eingelegt worden ist, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe den gesamten Prozess in der ersten Instanz umfasse und einen über den bisherigen Streitgegenstand hinausgehenden Wert berücksichtigen müsse.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass für die Gebühren des Klägervertreters durchgehend von einem Gegenstandswert von 2.600,-- € auszugehen ist und der überschießende Vergleichswert, der zu einer Erhöhung der Gebühr des Anwaltes um 45,-- € (234,-- € - 189,-- €) geführt hätte, bei der Berechnung außer Ansatz zu bleiben hat.

Der Klägerin ist durch den Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 08.02.2007 für den damals anhängigen Streitgegenstand, wie er sich in der Klage findet, Prozesskostenhilfe bewilligt worden, wobei diese auch, weil so beantragt, einen möglichen Vergleichsschuss umfasst. Davon ist das Arbeitsgericht auch ausgegangen, als es für den Vergleichsschluss die Gebühr Nr. 1003 angesetzt hat. Der Klägervertreter geht irrig davon aus, dass auch die Verfahrens- und Terminsgebühr aus dem erhöhten Wert von 7.931,44 € festzusetzen ist, weil der beabsichtige Festsetzungsbeschluss lediglich für das Verfahren ab 27.03.2007 einen erhöhten Wert vorsieht.

Der Mehrvergleich vom 29.03.2007 ist deshalb nicht berücksichtigt worden, weil eine für bestimmte anhängige Streitgegenstände erfolgte Bewilligung der Prozesskostenhilfe sich nicht zugleich auch auf alle anderen möglicherweise späteren rechtshängig gemachten oder gar nicht rechtshängigen Ansprüche bezieht. Die Erstreckung auf Anträge nach der Bewilligung setzt voraus, dass eine Erweiterung der Prozesskostenhilfe dem Gericht gegenüber erkennbar angesprochen wird, was regelmäßig durch einen ausdrücklichen Antrag an das Gericht zu geschehen hat. Die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, muss für jeden Teil der Klage einen entsprechenden, die Vorgaben des § 114 ZPO erfüllenden Antrag stellen. Zwar hat die Klägerin auch den Antrag dahin erweitert, dass ein möglicher Vergleich von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe umfasst werden soll, jedoch bezieht sich dies einzig auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche und nicht auch auf die vor Vergleichsschluss erhobene Widerklage. Es kann auch nicht zugunsten der Klägerin ausnahmsweise davon ausgegangen werden, dass ein konkludenter Antrag und eine konkludente Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich anzunehmen ist, weil dies ausnahmsweise dann erfolgen kann, wenn der Bewilligungsbeschluss erst nach Vergleichsschluss erfolgt und man im Wege der Auslegung zu dem zulässigen Ergebnis gelangen kann, dass mit der Prozesskostenhilfe alle im Prozess behandelnden Streitpunkte und Streitgegenstände abgedeckt sein sollten. Im vorliegenden Verfahren ist der Beschluss, mit dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, am 08.02.2007, also eindeutig vor Widerklageerhebung und Vergleichsschluss ergangen, weswegen es eines konkreten Antrages der Klägerin bedurft hätte, nicht nur für den Vergleich, sondern auch bezüglich des mitverglichenen Mehrwertes, Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Arbeitsgericht hat Prozesskostenhilfe nur in dem Umfange bewilligt, wie dies beantragt war, nämlich im Umfang der Klageschrift, was der angefochtene Beschluss berücksichtigt, weswegen das Rechtsmittel als nicht begründet zurückzuweisen ist.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Ende der Entscheidung

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