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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.09.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 150/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 150/06

Entscheidung vom 04.09.2006 Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 03.07.2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe:

I.

Mit Klage, erhoben zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Kassel am 15.07.2005 verfolgte die Klägerin gegen die Beklagte die Zahlung von 907,20 € brutto Urlaubsabgeltung. Das Arbeitsgericht Kassel verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Trier, die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.09.2005 die Klage zurückgenommen. Mit beim Arbeitsgericht Kassel am 21.07.2005 eingegangenem Schriftsatz hatte die Klägerin persönlich Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hatte sie durch ihren Prozessbevollmächtigten am 05.09.2005 wiederholt. Durch Schreiben vom 30.05. und 02.06.2006 hatte das Arbeitsgericht die Klägerin um Ergänzung ihrer Angaben gebeten. Es hat darauf hingewiesen, dass die Angaben sich auf die Vergütung bezogen, die die Klägerin bei der Beklagten bezogen habe, dieses Arbeitsverhältnis soll jedoch seit dem 30.06.2005 beendet sein. Die angegebenen Wohnkosten seien nicht durch Belege nachgewiesen. Schließlich hat das Arbeitsgericht um Überprüfung gebeten, ob die Klägerin tatsächlich nicht über ein Konto verfügt habe. Es hat der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis 23.06.2006 gegeben. Eine Erläuterung seitens der Klägerin erfolgte nicht. Durch den angefochtenen Beschluss vom 03.07.2006 wurde der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil das Gericht nicht in der Lage sei zu überprüfen, ob die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufgebracht werden könne. Der Beschluss wurde am 07.07.2006 zugestellt. Die Klägerin legte am 12.07.2006 Beschwerde ein. Am 24.07.2006 hat die Klägerin die letzte ihr vorliegende Gehaltsabrechnung vorgelegt. Sie verfüge über ein Girokonto, welches im Parallelverfahren entsprechend auch angegeben wurde. Die Miete sei aus dem beigefügten Kontoauszug zu entnehmen. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 27.07.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Als Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss überreicht die Klägerin eine Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie einen Nachweis über Mietzinszahlungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das Arbeitsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Das Gericht war in dem maßgeblichen Zeitraum nicht in der Lage zu überprüfen, ob die Kosten der Prozessführung von der Klägerin nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufgebracht werden konnten. Die Prozesskostenhilfe kann frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Antragsteller einen formgerechten Antrag stellt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt und entsprechende Belege beigefügt hat. Bis zur Klagerücknahme (dem Abschluss der Instanz) lag eine vollständige nachprüfbare Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vor. Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Gericht die Bewilligung durch nachlässige oder fehlerhafte Bearbeitung verzögert hat. Dies setzt jedoch voraus, dass vor Beendigung der Instanz über den Antrag auf Prozesskostenhilfe positiv hätte entschieden werden können. Die Bewilligung vor Abschluss der Instanz war vorliegend nicht möglich, da die vollständig ausgefüllte und mit Belegen versehene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur Klagerücknahme nicht vorgelegen haben.

Die Kammer berücksichtigt dabei, dass das Arbeitsgericht verpflichtet war, auf die Unvollständigkeit der Erklärung hinzuweisen. Ein derartiger Hinweis ist vorliegend erfolgt, allerdings nicht so rechtzeitig, dass eine Vervollständigung vor Beendigung der Instanz möglich ist. Der Klägerin war daher eine noch nach dem Ende des erstinstanzlichen Verfahrens die Möglichkeit zu geben, binnen angemessener Frist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu vervollständigen. Dies hat das Arbeitsgericht mit Schreiben zunächst getan. Dabei hat das Gericht im Einzelnen bezeichnet, welche Angaben und welche Belege fehlten. Die Klägerin hat innerhalb der in diesem Schreiben gesetzten Frist keine weiteren Angaben gemacht. Das Gericht war daher nicht in der Lage zu prüfen, ob die Klägerin die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen konnte (§ 114 ZPO). Der Umstand, dass die Klägerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine vollständige Erklärung mit entsprechenden Belegen vorgelegt hat, ändert an der getroffenen Entscheidung nichts. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe entfaltet keine Rechtskraftwirkung. Ein neuer Antrag kann gestellt werden. Dieser neue Antrag kann auch in der Beschwerde der Klägerin gesehen werden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann aber auf diesen Antrag nicht gestützt werden, weil nach Abschluss der Instanz, mit der sämtliche Gebührentatbestände verwirklicht sind, ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rückwirkend nicht mehr gestellt werden kann. Für eine Bewilligung im Zeitpunkt der Bewilligungsreife, das ist mit Eingang sämtlicher notwendiger Erklärungen am 24.07.2006, fehlt eine Grundlage, weil alle gebührenrechtlich erheblichen Tatbestände vor diesem möglichen Bewilligungszeitpunkt liegen. Die Beschwerdekammer hat so daher keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob die Klage der Klägerin hinreichende Erfolgsaussicht hat. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die Prozesskostenhilfe zu versagen, war zutreffend, die hiergegen gerichtete Beschwerde musste daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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