Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.07.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 152/04
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 152/04

Verkündet am: 12.07.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 01.06.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.300,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Statusfeststellungsklage, die Klägerin hat geltend gemacht, mit der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sie hat in diesem Verfahren gleichzeitig die Rechtswirksamkeit zweier Kündigungen überprüfen lassen, die Feststellung begehrt, dass weitere Beendigungstatbestände nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, Weiterbeschäftigung verlangt und Zahlungsklage erhoben mit Zahlungsansprüchen, die zum Teil aus Zeiten nach Ablauf der Kündigungsfrist resultierten. Nach Abschluss des Verfahrens hat das Arbeitsgericht Trier im angefochtenen Beschluss des Gegenstandswert auf 14.235,09 € festgesetzt und im Wesentlichen ausgeführt, die Ansprüche auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses auf Unwirksamkeit der Kündigung und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses seien wirtschaftlich identisch mit 3 Monatsgehältern anzusetzen, entspricht 7.413,72 €. Das Weiterbeschäftigungsverlangen sei mit 2.471,24 € anzusetzen und die eingeklagten Vergütungsansprüche, soweit sie nicht mit dem 3-Monatsverdienst identisch seien, erhöhten den Gegenstandswert auf 4.350,12 €. Die Beschwerdeführer hatten einen Gegenstandswert in Höhe von 71.171,71 € reklamiert und hierbei im Wesentlichen ausgeführt, jede der einzelnen Kündigungen wirke streitwerterhöhend, da sie 3 Monate auseinander lägen. Der Wert des Statusverfahrens sei mit dem 3-fachen Jahresbezug abzüglich 20 % zu bemessen, die Weiterbeschäftigung mit 2 Monatsgehältern. Nach Zustellung der Entscheidung, die nicht vor dem 02.06.2004 erfolgte, haben die Beschwerdeführer am 11.06.2004 Beschwerde eingelegt und auf ihre im Wertfestsetzungsverfahren geäußerte Rechtsansichten sowie Entscheidungen verschiedener Landesarbeitsgerichte hingewiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdeführer haben klar gestellt, dass die Beschwerde in eigenem Namen der Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der Beschwerdeentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz entspricht. Die im Gegenstandswertfestsetzungsverfahren und im Beschwerdeverfahren aufgezeigten Gesichtspunkte geben keine Veranlassung, von der seit 25 Jahren gefestigten Rechtsprechung sämtlicher Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz abzuweichen.

In der Tat ist der Anmerkung von Wenzel (vgl. LAG § 12 ArbGG 1979, Nr. 104 "Streitwert") zu folgen, dass die Festsetzung der Teilwerte für verschiedene, im selben Verfahren verfolgte Kündigungsschutzfeststellungsanträge eine einfach zu handhabende allgemein anwendbare und gleichwohl überzeugende Bewertungsmethodik voraussetzt, wenn man der die Praxis beherrschenden Meinungsvielfalt Herr werden will. Allerdings bedeutet die Tatsache, dass die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz eine Mindermeinung gegenüber der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte darstellt, nicht, dass davon abgewichen werden müsste.

Im Beschluss vom 18.04.1986 - 1 Ta 63/86 - (LAG Nr. 59 zu § 12 ArbGG, 1979 "Streitwert") hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Grundsätze herausgearbeitet, die damals und auch heute noch uneingeschränkt zutreffend sind. Auf diese wird verwiesen.

Gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist für die Wertberechnung bei Klagen, die das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend. Aufgrund dieser Sondervorschrift wird damit das wirtschaftlich in der Regel wesentlich höhere Interesse des klagenden Arbeitnehmers an der begehrten Feststellung, welches letztlich darauf abzielt, ihm die Arbeitsvergütung und damit die Lebensgrundlage auf unbestimmte Dauer zu sichern, auf den Höchstbetrag von 3 Monatsgehältern begrenzt. Diese sozialpolitische Zwecksetzung, den für Arbeitnehmer existenziell bedeutsamen Kündigungsschutzprozess besonders kostengünstig zu gestalten und insbesondere nicht mit einem hohen finanziellen Risiko zu belasten, hat bei der Auslegung der Norm im Vordergrund zu stehen (vgl. LAG R.-P., a.a.O.). Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (MDR 1994, 627) weist darüber hinaus zutreffend darauf hin, dass das Wort Kündigung in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG lediglich eine beispielhafte Funktion hat. Dabei muss es bei der dargestellten Rechtsprechung der Beschwerdekammer verbleiben (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 21.05.2001, 4 Ta 600/01 vom 03.12.2001, 4 Ta 1403/01), wonach nur einmal der Höchstbetrag angesetzt werden kann, auch wenn das Bestandsschutzverfahren insgesamt aus mehreren selbstständigen Streitgegenständen besteht. Auf den zeitlichen Abstand zwischen verschiedenen ausgesprochenen Kündigungen kommt es entscheidungserheblich nicht an.

Der Feststellungsantrag über den Status der Klägerin wirkt ebenfalls nicht streitwerterhöhend. Zwar mag den Beschwerdeführern zuzugeben sein, dass von der Feststellung sozialversicherungsrechtliche Folgerungen abhängen, aber auch der in § 12 Abs. 7 Satz 1 genannte Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses ist Streitgegenstand. Aufgrund der vorgezeigten Grundsätze ist das Statusverfahren nicht werterhöhend festzusetzen, ganz abgesehen davon, dass der Status der Klägerin als Arbeitnehmerin auch eine Vorfrage für den Ausgang eines auf die Sozialwidrigkeit gestützten Kündigungsschutzantrages darstellt.

Im Übrigen ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts ebenfalls nicht zu beanstanden. Zahlungsansprüche, die nach Ablauf einer ausgesprochenen Kündigung und Ablauf deren Frist entstehen und Gegenstand des gleichen Rechtsstreits sind, werden nur werterhöhend berücksichtigt, soweit sie nicht durch den Gegenstandswert des Feststellungsantrags, weil wirtschaftlich identisch, konsumiert werden. Die Weiterbeschäftigung war mit einem Monatsgehalt ausreichend und angemessen berücksichtigt.

Nach allem musste die Beschwerde der Beschwerdeführer erfolglos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO und der Wertfestsetzung nach §§ 3 ff. ZPO zurückzuweisen.

Angesichts der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Beschwerde zu einem obersten Gerichtshof in dem hiesigen Verfahren nicht eröffnet. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück