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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.06.2007
Aktenzeichen: 4 Ta 159/07
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 3 Satz 2
SGB XII § 90
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 78 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 159/07

Entscheidung vom 22.06.2007

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 12.04.2007 - AZ: 5 Ca 696/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Dem Kläger ist durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 04.12.2006 für seine Klage gegen eine Kündigung der Beklagten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z., Pirmasens bewilligt worden.

Nachdem 04.12.2006 ein Vergleich geschlossen wurde, wonach die Beklagte an den Kläger eine Abfindung von 12.000,-- € brutto zahlt, die nach der vorgelegten Abrechnung der Beklagten vom 28.03.2007 einen Nettobetrag von 7.197,44 € ausmacht, zu zahlen ist.

Mit Schreiben vom 05.02.2007 ist der Kläger angehört worden, woraufhin sein Anwalt mit Schreiben vom 28.02.2007 erwidert hat.

Das Arbeitsgericht hat sodann im angefochtenen Beschluss die Zahlungsbestimmung getroffen, dass der Kläger einen Betrag von 615,44 € bis 10.05.2007 zu zahlen hat, weil unter Berücksichtigung des Schonvermögens für den Kläger, dessen Frau und der 3 Kinder und der Nettosumme der Abfindung ein Betrag in Höhe von 615,44 € netto verbleibe.

Nach Zustellung dieses Beschlusses am 27.04.2007 hat der Kläger am 14.05.2007 Beschwerde eingelegt und dies damit begründet, dass sich die Einkommensverhältnisse des Klägers seit Abgabe der Prozesskostenhilfeerklärung weiterhin verschlechtert hätten und ist auf weitere Belastung im Hinblick auf die Familienmitglieder eingegangen.

Durch Beschluss vom 11.06.2007 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Angelegenheit dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Ergänzung des Vorbringens wird auf die Klägerschreiben vom 28.02. und 11.05.2007 sowie auf die Begründung der Beschlüsse vom 12.04. und 11.06.2007 Bezug genommen.

Die zulässige Beschwerde ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger aus der Abfindungssumme einen Betrag von 615,44 € zu zahlen hat.

Das Arbeitsgericht hat unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Schonbeträge für den Kläger und seine Familienmitglieder einen Betrag von 6.582,-- € ermittelt, den es von der Nettosumme der Abfindung, die 7.197,44 € netto betragen hat, abgesetzt hat. Zu Recht stellt das Arbeitsgericht lediglich darauf ab, dass dem Kläger eine Abfindung gezahlt wird, da die sonstigen Verhältnisse bereits im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens berücksichtigt wurden und es nicht um eine monatliche Ratenzahlung geht, sondern darum, dass sich die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Zahlung der Abfindungssumme erheblich verbessert haben, weswegen es dem Kläger auch unter Berücksichtigung der Schutzvorschriften nach §§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO 90 SGB XII zumutbar ist, auf den gesamt von der Staatskasse vorgelegten Betrag in Höhe von 1.433,30 € die Teilleistung in Höhe von 615,44 € zu erbringen.

Alle vom Beschwerdeführer angeführten weiteren Belastungen sind aus den Beträgen, die ihm als Schonvermögen verbleiben, zu bestreiten, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat.

Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, weil die Voraussetzungen der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

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