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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.08.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 165/06
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 826
ArbGG § 62 Abs. 1
ZPO § 707
ZPO § 719
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 165/06

Entscheidung vom 25.08.2006

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz, Auswärtige Kammern Neuwied, vom 18. August 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Gemäß Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz, auswärtige Kammern Neuwied vom 27.06.2006 (9 Ca 1009/06), welches nicht rechtzeitig mit Einspruch angegriffen wurde, wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Beklagten und dortigen Klägers mit der Klägerin und dortigen Beklagten zu 1) nicht durch fristlose Kündigung vom 05.05.2005 aufgelöst wurde, vielmehr durch ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat. Zugleich wurde die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 5.170,00 € brutto und weitere 40,00 € netto nebst Zinsen zu zahlen.

Mit der vorliegenden Klage beansprucht die Klägerin auf der Grundlage des § 826 BGB Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem bezeichneten Teilversäumnisurteil, die Herausgabe des Titels verbunden mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilversäumnisurteil vorläufig einzustellen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht Koblenz, Auswärtige Kammern Neuwied, den Antrag zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, eine einstweilige Einstellung könne nach § 62 Abs. 1 ArbGG nur dann erfolgen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Maßgebend seien die Erfolgsaussichten des Begehrens. Grundsätzlich sei der Missbrauch eines sittenwidrig erlangten Vollstreckungstitels durchaus als Sachverhaltsgestaltung des § 826 BGB anerkannt. Voraussetzung sei die Unrichtigkeit des ergangenen Urteils und Umstände, die das Verhalten des Schädigers zur Erlangung dieses Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen. Dies sei nicht festzustellen.

Der Titel sei auch durch nachlässige Prozessführung des Betroffenen zustande gekommen. Die Klägerin habe trotz ordnungsgemäß erfolgter Zustellung den Gütetermin nicht wahrgenommen und gegen das am 10.07.2006 zugestellte Teilversäumnisurteil einen Einspruch nicht eingelegt. Auch sei ein bewusst wahrheitswidriger Vortrag nicht zu erkennen. Bereits in der Klagebegründung hat der Beklagte (Kläger des Ausgangsverfahrens) vorgetragen, dass das Firmengeflecht der hiesigen Klägerin und der dortigen weiteren Beklagten der Firma T für ihn undurchschaubar gewesen sei, der Kläger hat sich auch auf eine Betriebsnachfolge berufen.

Das Arbeitsgericht hat die Entscheidung mit der Rechtsmittelbelehrung der sofortigen Beschwerde versehen. Die sofortige Beschwerde hat die Klägerin mit am 18.08.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz eingelegt und gleichzeitig begründet. Die Klägerin macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger außergerichtlich zunächst davon ausgehe, dass sein Arbeitsverhältnis zu der Firma T bestanden habe und dann im Rahmen des Rechtsstreits Gegenteiliges vortrage. Es könne auch nicht angehen, dass ein Arbeitnehmer mit zwei verschiedenen Arbeitgebern Arbeitsverträge habe. Dem Klagebegehren hätte im Versäumnisverfahren deswegen auch nicht stattgegeben werden dürfen, weil neben einer Bruttosumme auch eine Nettosumme eingeklagt worden sei. Der entsprechende Vortrag laufe auf eine Schwarzgeldabrede hinaus. Diese sei sittenwidrig, so dass nur insoweit ein Versäumnisurteil nicht hätte ergehen dürfen. Die Zwangsvollstreckung werde der Klägerin einen schweren und nicht mehr wieder gut zu machenden Nachteil erbringen, weil sie mangels Leistungsfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen müsse.

Das Arbeitsgericht hat durch begründeten Nichtabhilfebeschluss vom 21.08.2006 der Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Antrag auf einstweilige Zwangsvollstreckung zurückzuweisen, überhaupt ein Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet wird. Ausweislich der zutreffenden Begründung im angefochtenen Beschluss am Ende hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zu den Entscheidungen im Rahmen der §§ 707, 719 ZPO darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde nur auf Ermessensfehler und etwaige greifbare Gesetzeswidrigkeit gestützt werden kann. Grundsätzlich sind Entscheidungen über beantragte Einstellungen der Zwangsvollstreckungen in einem vorläufigen Verfahren nicht mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Zugunsten der Klägerin wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels jedoch unterstellt, es hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der vollständigen ausführlichen und sorgfältig begründeten Entscheidung alle maßgeblichen Gesichtspunkte herausgearbeitet, die seine Entscheidung tragen.

Aus der beigezogenen Verfahrensakte des Vorprozesses ergibt sich, dass der Beklagte und dortige Kläger das Firmengeflecht der Beklagte n zu 1) und 2) als undurchschaubar bezeichnet hat. Immerhin lässt sich dem Vortrag entnehmen, dass der Beklagte auch mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag begründet hat. Dieser hat das Arbeitsverhältnis ja auch schriftlich unstreitig außerordentlich gekündigt. Er hat vorgetragen, dass er am 27.03. bei der Firma A. wieder eingestellt wurde und Lohnansprüche ab diesem Zeitraum geltend gemacht.

Wenn es die Klägerin unter diesen Voraussetzungen versäumt, ihren Mitwirkungsobliegenheiten im Verfahren zu entsprechen, also zu dem anberaumten Verhandlungstermin zu erscheinen bzw. nach Zustellung eines Versäumnisurteils gegen dieses Rechtsmittel einzulegen, kann sie sich nicht darauf berufen, dass der Beklagte in vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung den Titel sich erschlichen habe. Die Klägerin bleibt jede Erklärung dafür schuldig, weswegen sie ein mit dem Beklagten bestehendes Arbeitsverhältnis selbst schriftlich gekündigt hat und sie nunmehr dem Beklagten vorwirft, er habe sie fehlerhaft als Arbeitgeberin angegeben.

Da somit nicht festgestellt werden kann, dass das Arbeitsgericht den Sachverhalt verkannt hat, seine Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung mit ermessensfehlerhaften Erwägungen begründet hat, kann die sofortige Beschwerde der Klägerin nicht erfolgreich sein.

Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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