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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.09.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 172/06
Rechtsgebiete: SGB II


Vorschriften:

SGB II § 16
SGB II § 16 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 172/06

Entscheidung vom 08.09.2006 Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 16.08.2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe:

I.

Mit Antrag, eingegangen beim Arbeitsgericht Trier am 05.07.2006 begehrte der Kläger Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Abrechnung und Leistung gegen die Beklagte. Weiter beantragte er einen Rechtsanwalt. Er forderte die Rechnungslegung über die Errechnung einer Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 SGB II. Zur Begründung seines Antrags fügte er eine Eingliederungsvereinbarung der ARGE Bonn und eine Bestätigung der Beklagten bei. Er habe ab 01.03.2006 pflichtgemäß 25 Stunden pro Woche bei der Beklagten gearbeitet und eine Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 SGB II in Höhe von 1,00 € erhalten. Weiter sei er in so genannten Praktika vermittelt worden. Da er mehr als 25 Stunden in der Woche in Praktika gearbeitet habe, z. B. im Juni 2006 39,7 Stunden im Schichtdienst in einer Küche eines Altersheims in Bonn, stünde ihm eine weitere Vergütung zu. Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hatte vorher den Kläger darauf hingewiesen, dass nicht das Arbeitsgericht sondern das Sozialgericht zuständig sei und eine Antragsrücknahme angeregt. In der ablehnenden Entscheidung hat das Arbeitsgericht die beabsichtigte Klage für unzulässig gehalten, weil der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben sei. Gegen den Kläger am 19.08.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.08.2006 eingelegte Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, dass Leistungen für Arbeiten, die über 25 Stunden pro Woche hinausgingen, nicht in den Bereich der Arbeitsverwaltung fielen. Die Stadt Bonn als Arbeitgeber des Praktikums könne nur 25 Stunden in der Woche Arbeiten für das Gemeinwohl akzeptieren. Arbeitszeiten darüber hinaus gehend seien tariflich geregelt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit der zutreffenden Begründung, dass die beabsichtigte Klage gegen die Beklagte keinerlei hinreichende Erfolgsaussicht hat, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Dies kann nicht festgestellt werden. Der Kläger verlangt Prozesskostenhilfe für ein durchzuführendes Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht Trier gegen die Beklagte. Ist schon nicht ersichtlich, weswegen die Beklagte unter dem Gerichtsstand des Arbeitsgerichts Trier verklagt werden kann, weil deren Sitz ersichtlich sich im Bereich des Arbeitsgerichts Bonn befindet und somit das Arbeitsgericht Bonn örtlich zuständig wäre, kann eine hinreichende Erfolgsaussicht für eine vor dem Arbeitsgericht durchzuführende Klage auf Abrechnung bzw. Zahlung von Vergütung nicht festgestellt werden. Voraussetzung wäre der schlüssige Vortrag des Klägers, dass mit der Beklagten ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist und die Beklagte die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten nicht erfüllt hätte. Dies lässt sich aus dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen. Im Gegenteil, mit der Beschwerde macht er geltend, dass Arbeitgeber die Stadt Bonn gewesen sei. Diese ist aber nicht als Beklagte im hiesigen Verfahren. Eine irgendwie geartete arbeitsvertragliche Vereinbarung des Klägers mit der Beklagten, dies ist ausschließlich die Firma A., trägt der Kläger selbst nicht vor. Auf die Rechtsfrage, ob das Rechtsverhältnis mit der Beklagten als solches im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahme nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II anzusehen ist und die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben ist, kam es entscheidungserheblich nicht an. Nach allem war die Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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