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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.08.2007
Aktenzeichen: 4 Ta 172/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 172/07

Entscheidung vom 17.08.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern - Az: 8 Ca 217/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.

Mit der Klage vom 01.02.2007 hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Betrag von 528,25 EUR an ausstehendem Arbeitslohn geltend gemacht, woraufhin die Beklagte unter dem 23.03.2007 eine Widerklage über einen Betrag von 109,75 EUR eingereicht hat. Im Kammertermin vom 09.05.2007 hat der Beklagtenvertreter vorsorglich den Antrag gestellt, der Beklagten Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu gewähren, woraufhin der Partei aufgegeben wurde, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfeanträge bis 23.05.2007 vorzulegen.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22.05.2007 den widerruflich geschlossenen Gerichtsvergleich vom 09.05.2007 widerrufen, woraufhin in dem angefochtenen Beschluss der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B deshalb zurückgewiesen worden ist, weil sie der Auflage, eine Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, bis zum 29.05.2007 nicht nachgekommen sei.

Am 13.06.2007 hat das Arbeitsgericht ein das Verfahren beendendes Urteil verkündet. Mit Schreiben, welches am 21.06.2007 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die versäumte Abgabe der in der gerichtlichen Auflage geforderten Erklärung nachgeholt werde.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit dem Beschluss vom 02.07.2007 nicht abgeholfen und danach die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt, weil die Beklagte innerhalb der Instanz nicht die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe geschaffen habe und das Nachholen im Rahmen der Beschwerde nichts daran ändern könne.

2.

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache deshalb keinen Erfolg, weil das Arbeitsgericht den Antrag der Beklagten, ihr unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B Prozesskostenhilfe zu bewilligen im angefochtenen Beschluss zu Recht zurückgewiesen hat. Die sofortige Beschwerde ist rechtzeitig erhoben, was daraus folgt, dass auf dem Beschluss ein Abvermerk mit dem 30.05.2007 steht und der Beschwerdeführer erklärt, dass der Beschluss am 31.05.2007 zugestellt worden sei und man aus der Begründung des Beschlusses entnehmen kann, dass er am 30.05.2007 erlassen wurde, was dann, wenn er ein Datum tragen würde, leichter festzustellen gewesen wäre.

Die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde ist jedoch deshalb nicht erfolgreich, weil zwar seitens der Beklagten vor Beendigung des Rechtsstreits vom Arbeitsgericht ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt ist, diesem jedoch die geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt worden ist. Das Arbeitsgericht hat deshalb zu Recht der Beklagten einen Termin gesetzt, innerhalb derer sie diese Unterlagen beizubringen hat. Die hierfür gesetzte Frist, vom 09. auf den 23.05.2007 ist auch ausreichend gewesen. Eine Frist für die Einreichung eines PKH-Gesuches und der damit in Verbindung stehenden Erklärungen kennt das Gesetz zwar nicht, jedoch soll die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ermöglichen, einen Prozess zu führen und nicht nachträglich einer Partei die Kosten für einen bereits geführten und abgeschlossenen Prozess zu beschaffen. Nur dann, wenn die antragstellende Partei innerhalb des laufenden Verfahrens die Voraussetzungen geschaffen hat, dass das Arbeitsgericht eine Prüfung über die Berechtigung des gestellten Antrages vornehmen kann, liegt ein bewilligungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag erst vor. Wenn das erstinstanzliche Verfahren bereits beendet ist, was mit der Verkündung des Urteiles am 13.06.2007 der Fall gewesen ist, kann die Beschwerdeführerin nicht mit Schreiben vom 21.06.2007 die Bewilligungsreife herstellen.

Das Arbeitsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass innerhalb des laufenden Verfahrens kein bewilligungsfähiger Antrag der Beklagten vorgelegen hat und das vorliegende Verfahren nicht mit den Verfahren gleichzusetzen ist, in denen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und abgeschlossenen Vergleich die Mitwirkung der Partei gefordert ist, mitzuteilen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben. In den letzten Verfahren war nämlich ein rechtzeitiger und erfolgreicher Prozesskostenhilfeantrag erfolgreich gewesen, während im vorliegenden Falle ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Antrag nicht gegeben ist.

Die sofortige Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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