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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.09.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 181/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
ZPO § 448 |
Aktenzeichen: 4 Ta 181/06
Entscheidung vom 25.09.2006
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 25.07.2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger auf Schadenersatz, wobei er zuletzt eine Forderung von 7.412,02 € brutto nebst Zinsen verlangt. Diesen Betrag errechnet der Kläger als Schadenersatzforderung für die Zeit zwischen dem 01.09.2005 und dem 28.02.2006 und zwar als Differenz zwischen der im Arbeitsvertrag mit dem Beklagten vereinbarten Vergütung für diesen Zeitraum abzüglich vom Beklagten geleistete Beträge und abzüglich von Arbeitslosenunterstützung, welche in diesem Zeitraum gezahlt worden sind. Der Kläger war bei dem Landkreis N beschäftigt, hat dort nach Antrag vom 19.06.2005 und Bewilligung vom 22.06.2005 einen unbezahlten Urlaub für ein Jahr, beginnend ab 01.09.2005 erhalten. Der Kläger trägt im Einzelnen vor, er sei aus dem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei dem Landkreis N vom Beklagten abgeworben worden, dieser habe auf schlechte Auftragssituationen nicht hingewiesen, ihm dann bei Arbeitsaufnahme ab 01.09.2005 wegen Auftragsmangel und mangelnder Beschäftigungsmöglichkeit ordentlich gekündigt. Der Beklagte habe sich durch unterlassene Aufklärung im vorvertraglichen Stadium schadenersatzpflichtig gemacht.
Der Kläger hat für die Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt.
Das Arbeitsgericht Trier hat inzwischen durch Urteil vom 19.07.2006 die Schadenersatzklage als unbegründet abgewiesen, hiergegen ist Berufung eingelegt. Das Arbeitsgericht hat weiter den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Verweis auf die Urteilsgründe zurückgewiesen.
Gegen die Zurückweisung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, mit welcher der Kläger die Auffassung vertritt, das Arbeitsgericht hätte zumindest über streitige Behauptungen Beweis erheben müssen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger konnte für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Das Arbeitsgericht hat die wesentlichen und die Entscheidung tragenden Gesichtspunkte sorgfältig herausgearbeitet und dargestellt, insbesondere die Verweisung auf das angefochtene Urteil rechtfertigt diese Einschätzung. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Lediglich wegen der Angriffe im Beschwerdeverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:
Die Beschwerdekammer folgt der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Klage nicht schlüssig ist. Dem Tatsachenvortrag des Klägers fehlt es an jeder Substantiierung, dass im maßgebenden Zeitraum der Beklagte den Kläger über für seinen Entschluss maßgebende Umstände getäuscht oder im Unklaren gelassen haben sollte. Das Risiko, dass ein Arbeitsverhältnis nicht auf Dauer ablaufen kann, besteht bei jeder vertraglichen Vereinbarung. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass man sich hiergegen durch entsprechende Vereinbarungen schützen kann.
Der Kläger hat aufgrund wechselseitiger Vorbesprechungen und eigenverantwortlicher Tätigkeitsunterbrechung bei seinem ursprünglichen Arbeitgeber sein Arbeitsverhältnis faktisch für ein Jahr gelöst, ohne sich bei seinem neuen Arbeitgeber weitgehend individualvertraglich oder kollektivvertraglich abzusichern. Dies wäre unschwer möglich gewesen.
Die Erfolgsaussicht der Klage des Klägers scheitert aber auch schon daran, dass der Sachvortrag des Klägers z. T. widersprüchlich und zum größten Teil nicht durch taugliche Beweismittel unterlegt ist.
Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien wurde nach Darstellung des Klägers Mitte Juli 2006 unterzeichnet, der Vertrag selbst datiert vom 17.07.2006.
Die Entscheidung, einen unbezahlten Sonderurlaub bei seinem damaligen Arbeitgeber zu beantragen, ist aber bereits früher gefallen, der entsprechende Antrag des Klägers datiert aus dem Juni und auch der entsprechende Bescheid. Die in der Klageschrift aufgestellte Behauptung, erst Ende August sei eine Beurlaubung erfolgt, ist damit nicht zutreffend. Welche Erklärungen oder unterlassene Erklärungen der Beklagte bereits vor der Beantragung des Sonderurlaubs des Klägers gegeben hat, bleibt nach dem Sachvortrag des Klägers im Dunkeln. Nach seiner Darstellung hat er ihm nur erklärt, er brauche ihn dringend und zu diesem Zeitpunkt bereits Probearbeiten von ihm verlangt. Auch Nachfragen des Klägers über gesicherte Beschäftigungsverhältnisse sind nicht erfolgt, obwohl der Kläger im hiesigen Klageverfahren darstellt, ihm seien bereits verminderte Tätigkeiten der Arbeitnehmer des Beklagten aufgefallen.
Der Sachvortrag des Klägers bleibt weiter diffus bei der behaupteten betriebsbedingt ausgesprochenen Kündigung. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe versucht, ihn zu einem Eintritt ab 01.10. zu bewegen und zur Aufklärung eines Überbrückungszeitraums zur Rücksprache mit dem Arbeitsamt gedrängt. Angesichts dieses Sachvortrags bleibt es unklar, sollte der Beklagte aus betrieblichen Gründen gekündigt haben, weswegen ab 01.10. eine Beschäftigung des Klägers unterblieb. Dass der Kläger selbst auf die von ihm vorgetragene ursprüngliche lediglich vorübergehende betriebliche Situation entsprechende Anfragen an den Beklagten gestellt hat, erschließt sich seinem Sachvortrag nicht.
Der Kläger hat für seine Behauptung, der Beklagte habe ihm aus betrieblichen Gründen gekündigt und nicht wie vom Beklagten im Verfahren vorgetragen, in seiner Person liegende Gründe zum Anlass der Kündigung genommen, lediglich Beweis durch eigene Parteivernehmung angeboten. Dies ist kein zulässiges Beweismittel, weil die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht ersichtlich sind.
Schließlich und endlich ist die Klageforderung auch deswegen schon nicht in der geltend gemachten Höhe begründet, weil der Kläger allenfalls Ersatz des negativen Interesses erlangen könnte. Unterstellt, sein Sachvortrag wäre zutreffend, hätte er die Möglichkeit gehabt, gegen die ausgesprochene Kündigung im Klagewege vorzugehen, der Kläger hätte, unterstellt sein Sachvortrag wäre richtig, in einem evtl. Kündigungsschutzverfahren geltend machen können, dass der Beklagte sich mit seinem Verhalten gegen die im Vorfeld des Vertrages aufgebaute Vertrauensposition gewandt hätte. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre es möglich, eine Vermögenssituation als gesicherte Rechtsposition anzusetzen, die in dem Verdienst aus dem vereinbarten Arbeitsverhältnis liegen könnte, welche durch das tatsächliche Verhalten des Beklagten nicht erreicht wurde.
Das negative Interesse des Klägers kann allenfalls dahingehend gerichtet sein, den Schadenersatz zu verlangen, den er dadurch erlitten hat, dass er seine Stellung bei dem Landkreis N aufgegeben hat. Da der Kläger vorgetragen hat, bei dem Landkreis N habe er deutlich weniger verdient, stellt diese Position die monatliche Obergrenze eines etwaigen Schadenersatzanspruches abzüglich erhaltener Arbeitslosenunterstützung dar.
Da der Kläger vorgetragen hat, es wäre ihm bis Ende August unschwer möglich gewesen, seinen alten Arbeitsplatz wieder durch Rückgängigmachung des Urlaubs zu erhalten, ist es ebenfalls nicht ersichtlich, was den Kläger gehindert hat, dieses Ansehen an seinen alten Arbeitgeber zu stellen und es ihm erst möglich war, ab 01.03.2006 wieder beim Landkreis N eine bezahlte Beschäftigung zu finden.
Auf all diese Fragen kam es letztendlich entscheidungserheblich nicht an, wie vom Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet, ist der Sachvortrag des Klägers nicht geeignet, unterstellt, er trifft zu, einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zu begründen.
Damit kann nicht festgestellt werden, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtene Entscheidung war daher zutreffend und die Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung ist, da Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen, nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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