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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.08.2007
Aktenzeichen: 4 Ta 182/07
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 5
KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 182/07

Beschluss vom 03.08.2007

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 22.05.2007 - Az: 8 Ca 375/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.689,-- € festgesetzt.

Gründe:

1.

Die Klägerin begehrt die nachträgliche Zulassung ihrer verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung, welche die Beklagte mit Schreiben vom 08.01.2007 erklärt hat.

Das Kündigungsschreiben ist der Klägerin am 08.01.2007 ausgehändigt ausgehändigt worden und sie führt in ihrer Klage, welche am 09.02.2007 beim Arbeitsgericht Koblenz eingereicht wurde, aus, dass sie vom 27.10.2006 bis 28.01.2007 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und sie in dieser Zeit die verordneten Medikamente Tranxilium und Citalopram eingenommen habe.

Nach einem Gespräch vom 05.01.2007 zwischen der Klägerin und der Bezirksleiterin im Restaurant der Beklagten in Koblenz fand ein weiteres Gespräch am 08.01.2007 mit erweitertem Teilnehmerkreis statt. In diesem Gespräch wurde der Klägerin die schriftliche Kündigung ausgehändigt und sie unterzeichnete zudem eine Vereinbarung, wonach die Kündigung auf Wunsch der Klägerin erfolgt sei und sie keinerlei arbeitsrechtlichen Schritte gegen die Kündigung einleiten werde.

Unstreitig ist die Klägerin im Laufe des Monats Januar 2007 bei der Agentur für Arbeit gewesen und hat am 24.01.2007 schriftlich um Vorlage der Sozialversicherungskarte und Lohnsteuerkarte für das Jahr 2006 gebeten und übersandte ein Formular für die Arbeitsbescheinigung.

Die Klägerin habe sich am 29.01.2007 gesund und arbeitsbereit im Restaurant gemeldet, woraufhin sie vom 02.02. bis 04.02.2007 auch wieder arbeitete.

Die Klägerin hat ihren Antrag im Wesentlichen damit begründet,

dass sie aufgrund von Mobbinghandlungen des Bezirksleiters B erkrankt sei. Dieser habe sie mit ständigen Tests überzogen und ihr damit gedroht sie von der Assistentenstelle zur einfachen Arbeiterin zu degradieren. Sie habe an Depressionen, ständigen Weinattacken und einem verminderten Selbstwertgefühl gelitten und die ärztlich verordneten Medikamente hätten betäubend und dämpfend auf die Psyche eingewirkt. Aus diesem Grundsatz sei sie nicht in der Lage gewesen, bis zum 28.01.2007 die Klage einzureichen. Im Gespräch am 08.01.2007 sei sie wegen der Anwesenheit des Bezirksleiters B angsterfüllt und panisch gewesen und habe an einem Stück weinen müssen. Sie habe damit gerechnet, dass man ihr eine leichte Arbeit zuweise und sei völlig aufgelöst gewesen, als man ihr das Kündigungsschreiben übergeben habe. Die weitere Vereinbarung habe sie weder durchgelesen noch verstanden, da sie infolge der Weinattacken, Panik und Angst hierzu nicht in der Lage gewesen sei.

Zudem habe man die Klägerin, die unter dem Einfluss des Medikaments Tranxilium gestanden habe, eingeschüchtert.

Das Schreiben vom 24.01.2007 habe die Tochter der Klägerin aufgesetzt und die Klägerin habe es lediglich abgeschrieben.

Die Klägerin beantragt,

die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 22.05.2007 den Antrag deshalb zurückgewiesen, weil die Klägerin nicht überzeugend dargelegt habe, dass sie infolge ihres psychischen Leidens und des Medikamentenkonsums daran gehindert gewesen sei, rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

Zudem sei die Zweiwochenfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht gewahrt, weil die Klägerin spätestens am 24.01.2007 in der Lage gewesen sei, Schritte zu unternehmen, um ihre Rechte als Arbeitnehmerin zu sichern. Sie sei an diesem Tag persönlich bei der Agentur für Arbeit gewesen und habe ein Schreiben am gleichen Tag an die Beklagte verfasst. Die Zweiwochenfrist sei am 07.02.2007 verstrichen und alle Erklärungen und Unterlagen nach diesem Zeitpunkt erst vorgelegt worden.

Nach Zustellung des Beschlusses am 06.06.2007 ist unter dem 13.06.2007 sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt worden, dass die der Klägerin verschriebenen Medikamente bei der stattgefundenen täglichen Einnahme eine gewisse Schläfrigkeit und Benommenheit und betäubende und dämpfende Wirkung erzielt hätten. Dies habe die Klägerin mit den beiden Beipackzetteln der Medikamente zur Klageschrift auch belegt.

Es sei kein Widerspruch erkennbar, dass sich die Klägerin habe am 08.01.2007 zur Beklagten begeben habe, um eine leichte Arbeit zu erhalten und sie dennoch unter medikamentösem Einfluss gestanden habe, dass sie die Bedeutung des Kündigungsschreibens und des Aufhebungsvertrages nicht habe erkennen können.

Auch der Gang zur Agentur für Arbeit vor dem 24.01.2007 habe keiner großen psychischen und physischen Anstrengung bedurft, wie dies mit der Klageerhebung vergleichbar sei. Da die Klägerin bis 28.01.2007 arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen sei, habe die Frist von zwei Wochen erst ab 29.01.2007 zu laufen begonnen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.07.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und es danach zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ebenso Bezug genommen, wie auf die Begründung in den Beschlüssen vom 22.05. und 17.07.2007.

2.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber deshalb nicht begründet, da kein ausreichender krankheitsbedingter Grund für eine nachträgliche Klagezulassung gemäß § 5 KSchG vorliegt.

Eine Krankheit allein rechtfertigt noch nicht die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, da allein maßgeblich ist, ob die rechtzeitige Klageerhebung durch die Erkrankung objektiv unmöglich gewesen ist. Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage sind die Schwere der Erkrankung und die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers. Dabei ist anerkannt, dass schwere physische oder psychische Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers mit Krankheitswert die rechtzeitige Klageerhebung unmöglich machen können. Es kann dann kein Verschulden des Arbeitnehmers angenommen werden, wenn er durch die Krankheit an der Erhebung der Klage verhindert war, weil die Krankheit so beschaffen war, dass er aus medizinischen Gründen die Wohnung nicht verlassen konnte und deshalb die Klage weder selbst noch durch beauftragte dritte Personen einreichen konnte. Kriterium für die Beurteilung dieser Frage ist es auch, wie der Arbeitnehmer seine anderen persönlichen Angelegenheiten in dieser Zeit der Erkrankung besorgt hat. Im vorliegenden Falle war die Klägerin vom 27.10.2006 bis 28.01.2007 arbeitsunfähig erkrankt und hat bis zum 24.01.2007 das Medikament Tranxilium eingenommen.

Die Beschwerdekammer unterstellt zugunsten der Klägerin, dass diese durch eine psychische Erkrankung in der gesamten Lebensgestaltung deutlich eingeschränkt gewesen ist und die psychische und physische Belastbarkeit erheblich eingeschränkt war sowie eine erhebliche Minderung von Konzentrations- und Leistungsfähigkeit vorgelegen hat.

Aus dem tatsächlichen Geschehensablauf muss jedoch geschlossen werden, dass die Erkrankung der Klägerin für diese kein unüberwindliches Hindernis dargestellt hat, rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage nach Erhalt der Kündigung am 08.01.2007 zu erheben. Auch wenn die Klägerin in der Reaktionsmöglichkeit durch die vorliegende Erkrankung eingeschränkt gewesen ist, kann nicht festgestellt werden, dass sie hierdurch an einer Klageerhebung gehindert gewesen ist. Zum einen war die Klägerin nämlich nur bis 28.01. arbeitsunfähig erkrankt, so dass sie hätte am 29.01.2007, einem Montag, das Arbeitsgericht aufsuchen und eine Klage erheben können.

Aber auch die Vorfälle vor diesem Zeitpunkt lassen die Beschwerdekammer davon überzeugt sein, dass die Klägerin durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, eine Kündigungsschutzklage zu Protokoll beim Arbeitsgericht zu erheben oder einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Unstreitig hat sich die Klägerin nämlich mit der Bezirksleiterin Z telefonisch zu einem Gespräch am 05.01.2007 im M Restaurant verabredet. Ohne auf den kontrovers dargestellten Gesprächsinhalt einzugehen, steht jedoch fest, dass die Klägerin in der Lage war ein Gespräch zu führen, das den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten betroffen hat und dazu führte, dass sie nach Beendigung des Gespräches ihren Hausarzt aufsuchte, sich ein Attest ausstellen ließ und dies persönlich im Restaurant ihrer Gesprächspartnerin ausgehändigt hat.

Auch die Verabredung zu dem Gespräch am darauf folgenden Montag, den 08.01.2007, und das Erscheinen der Klägerin zu diesem Gespräch spricht dafür, dass die psychischen Erkrankungen und die medikamentöse Behandlung die Klägerin in ihren Steuerungs- und Reaktionsmöglichkeiten zwar erheblich beeinträchtigt haben, dies aber nicht so, dass eine Klageerhebung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre. Auch der Gang zur Agentur für Arbeit, die vor dem 24.01.2007 erfolgt ist, was angesichts der Daten gefolgert werden muss, belegt, dass die Klägerin durchaus in der Lage gewesen ist, irgendwelche Vorkehrungen im Hinblick auf ihr Arbeitsverhältnis zu treffen. Da die Klägerin zudem fünf Kinder im Alter von 10 bis 25 Jahren hat, und die Tochter der Klägerin ein Schreiben aufgesetzt haben soll, was die Klägerin sodann abgeschrieben hat, hätte sich die Klägerin zumindest der Hilfe ihrer erwachsenen Kinder bedienen müssen, um ihre Rechte zu wahren.

Nach dem Vorstehenden ist die Beschwerdekammer davon überzeugt, dass die bei der Klägerin bestehende psychische Erkrankung diese zwar behinderte, diese aber eine frühere Klageerhebung nicht unmöglich gemacht hat.

Aus den vorstehenden Gründen konnte die Kündigungsschutzklage der Klägerin nicht nachträglich zugelassen werden, weswegen die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen ist. Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der Hauptsache, da deren Ausgang vom vorliegenden Verfahren abhängt.

Gegen diesen Beschluss findet kein weiteres Rechtsmittel statt.

Ende der Entscheidung

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