Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.08.2007
Aktenzeichen: 4 Ta 192/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 192/07

Beschluss vom 24.08.2007

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 15.06.2007 - AZ. 6 Ca 920/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Prozesskostenhilfebewilligung, Beschluss vom 12.12.2005, deshalb aufgehoben, weil der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung mit mehr als drei Raten, die durch Abänderungsbeschluss vom 10.07.2006 auf 75,00 EUR pro Monat festgesetzt waren, in Rückstand gewesen ist.

Das Schreiben des Klägers, welches am 19.10.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, in dem er um die Stornierung der Rate von 75,00 EUR bittet, hatte einen umfangreichen Schriftwechsel zur Folge, welcher zur zeitweiligen Aussetzung der Zahlungsanordnung führte, wobei der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Zahlung auf den 01.01.2007 festgelegt worden ist.

Mit Schreiben vom 15.01.2007 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er aus finanziellen Gründen der Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen könne, worauf mit Schreiben vom 23.01.2007 ihm aufgegeben wurde, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dazugehörigen Nachweise bis 09.02.2007 einzureichen. Am 15.02.2007 ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die am 29.01.2007 ausgefüllt worden ist, beim Arbeitsgericht eingereicht worden. Da keine prüffähigen und entscheidungserheblichen Belege eingereicht worden sind, ist der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mehrfach gemahnt worden, worauf mit Schreiben vom 09.03.2007, Gerichtseingang 19.03.2007, der Kläger versprach, weitere Unterlagen einzureichen, welche jedoch bis zum 23.04.2007 nicht vorgelegt worden sind, worauf hin dem Kläger über seinen Anwalt eine letzte Frist zum 25.05.2007 gesetzt worden ist. Da diese Frist ungenutzt verstrich, hat das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 15.06.2007 wegen des Zahlungsrückstandes des Klägers die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Nach Zustellung des Beschlusses am 25.06.2007 hat der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2007, Gerichtseingang am 26.07.2007, Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die festgesetzten Raten zu hoch seien, er aber in der Lage sei 40,00 EUR, pro Monat zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 26.07.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen, weil die Beschwerde verspätet eingelegt worden ist und hat die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Die eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 15.06.2007 ist nicht zulässig, da der Kläger die Beschwerdefrist von einem Monat nicht eingehalten hat. Ausweislich der Unterlagen ist der Beschluss zu Händen des Klägervertreters am 25.06.2007 zugestellt worden und die Beschwerde des Klägers ist am 26.07.2007, also verspätet, beim Arbeitsgericht eingereicht worden, weswegen sie als unzulässig zu verwerfen ist.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Ende der Entscheidung

Zurück