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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.11.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 195/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Aktenzeichen: 4 Ta 195/06
Entscheidung vom 27.11.2006
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 07.09.2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt mit seinem vor Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht Trier anhängig gemachten Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage wegen restlichen Arbeitslohns von 8.024,24 € Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten. Mit seiner Klage macht er geltend, er habe im Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten erhebliche Überstunden geleistet, die bisher nicht vergütet wurden. Weiter verlangt er Zahlung von Feiertagszuschlägen bzw. Urlaubsabgeltung. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, die Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die hinreichende Erfolgsaussicht setze grundsätzlich voraus, dass nach dem dargestellten Sachverhalt des Antragstellers und dessen vorgelegten Unterlagen der Rechtsstandpunkt, aus dem sich der Anspruch ergebe, zumindest vertretbar erscheine und dass eine eventuell notwendige Beweisführung für möglich erachtet werden könne. Aus dem Sachvortrag gehe weder der rechtliche noch die tatsächliche Voraussetzung ersatzfähiger Überstundenleistung noch die rechtliche Voraussetzung einer Urlaubsabgeltung hervor. Hierzu führt das Arbeitsgericht im Einzelnen unter Darlegung der Widersprüche im klägerischen Sachvortrag aus.
Der Beschluss wurde dem Kläger am 19.09.2005 zugestellt. Am 09.10.2006 hat er beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sofortige Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Tatsachenvortrag wiederholt. Er hat ausgeführt, das Arbeitsgericht könne nicht ernsthaft von ihm erwarten, sich über einen langen Zeitraum für den täglichen Arbeitsanfall Notizen zu machen, damit im Falle eines Rechtsstreits dargelegt werden könne, wann welche Arbeiten ausgeführt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerde wird auf die vorbezeichnete Beschwerdeschrift verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat durch Entscheidung vom 10.11.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Im Beschwerdeverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung und in der Beschwerdebegründung ausführlich und zutreffend sämtliche maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufgeführt, aus denen sich ergibt, dass die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Es hat zutreffend festgestellt, dass das Begehren des Klägers nicht schlüssig ist. Insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass sich das Arbeitsgericht an der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts orientiert, welches für die Darlegung einer Überstundenvergütung Schlüssigkeitskriterien aufgestellt hat, ist es nicht erforderlich, dass sich die Berufungskammer mit sämtlichen vom Kläger vorgebrachten Argumenten, die vom Arbeitsgericht in der Ausgangsentscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend gewürdigt worden sind, in wiederholender Form auseinanderzusetzen. Dies wäre überflüssige Schreibarbeit.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist zutreffend, dem Kläger kann bei dem bisherigen Sach- und Streitstand Prozesskostenhilfe für die von ihm geltend gemachte Forderung nicht bewilligt werden.
Die Beschwerde des Klägers war demgemäß mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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