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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.10.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 207/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Aktenzeichen: 4 Ta 207/05
Entscheidung vom 04.10.2005
Tenor:
Die Sache wird unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an das Arbeitsgericht Koblenz zurückgegeben.
Gründe:
Im Ausgangsverfahren wurde der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 28.07.2005, zugestellt am 03.08.2005 zurückgewiesen. Am 09.08.2005 ging ein Schriftsatz beim Arbeitsgericht Koblenz ein, in dem die Klägerin zu dem Beschluss Stellung nahm und hinsichtlich der Begründung der Anrechnung mit der Abfindungssumme Einwendungen erhob. Ausdrücklich wurde gebeten, erneut über die Prozesskostenhilfe positiv zu entscheiden.
Das Arbeitsgericht hat die Sache als Beschwerde aufgefasst und durch Nichtabhilfeentscheidung vom 22.08.2005 die Angelegenheit dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Auf nochmalige Anfrage hat die anwaltlich vertretene Klägerin erklärt, die im Schriftsatz vom 22.08.2005 vorgebrachten Einwendungen gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebescheid seien als Neubeantragung zu verstehen.
Die Nichtabhilfeentscheidung war aufzuheben und die Sache an das Arbeitsgericht zurückzugeben, weil eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.07.2005 ausdrücklich nicht erhoben wurde. Zum einen fehlen die in § 569 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen formalen Voraussetzungen einer Beschwerde, insbesondere ist eine Erklärung, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt wird also eine Überprüfung durch die nächste Instanz erstrebt wird, nicht enthalten, zum anderen hat die Klägerin, vertreten durch eine Rechtsanwältin, die sich der Tragweite der Erklärung bewusst ist, ausdrücklich erklärt, dass sie keine Beschwerde eingelegt, sondern eine Neubeantragung der Prozesskostenhilfe mit dem Schriftsatz vom 08.08.2005 erstrebt hat.
Damit fehlt es an den Voraussetzungen, unter denen durch Nichtabhilfe und Vorlage die Sache als Beschwerde an das Landesarbeitsgericht anfallen kann.
Das Arbeitsgericht wird nunmehr über den Antrag auf Neubescheidung der Prozesskostenhilfe zu befinden haben.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Sie ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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