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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.09.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 210/04
Rechtsgebiete: BAT, BGB
Vorschriften:
BAT § 70 | |
BGB § 611 |
Aktenzeichen: 4 Ta 210/04
Verkündet am: 17.09.2004
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 09.08.2004 aufgehoben. Die Sache wird an das Arbeitsgericht Trier zur erneuten Bescheidung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger eine Entfernung eines Dokumentes vom 20.12.2001 aus der beim beklagten Land geführten Personalakte. Dieses Dokument wurde gefertigt, als er in der Zeit vom 13.08.2001 bis 31.01.2002 bei der integrierten Gesamtschule in H als Lehrer beschäftigt war. Der Kläger vertritt die Auffassung, durch den Verbleib dieses Dokumentes in der Personalakte sei er bei künftigen Bewerbungen zu Unrecht benachteiligt.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Arbeitsgericht mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die Ausschlussfrist des § 70 BAT nicht gewahrt. Ob der Kläger kostenarm sei, könne offen bleiben.
Gegen den am 11.08.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 09.09.2004 eingelegte Beschwerde des Klägers. Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe die Ausschlussfrist gewahrt und verweist auf verschiedene Schreiben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg.
Mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht versagt werden.
Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, der Anspruch auf Entfernung benachteiligender Äußerungen aus der Personalakte unterfalle ebenfalls der Ausschlussfrist des § 70 BAT. Damit setzt sich das Arbeitsgericht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.1994, 5 AZR 137/04 in AP Nr. 15 zu § 611 BGB "Abmahnung".
Die vom Bundesarbeitsgericht dort aufgestellten Rechtsgrundsätze zu einer Abmahnung gelten gleichermaßen, wenn keine förmliche Abmahnung sondern eine Stellungnahme, die benachteiligende Äußerungen zu Lasten des Arbeitnehmers enthalten, aus der Personalakte entfernt werden sollen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Entfernungsanspruch immer neu entsteht, so lange sich die Abmahnung in der Personalakte befindet. Entsprechendes kann für den Verbleib der streitgegenständlichen Stellungnahme gelten.
Die hinreichende Erfolgsaussicht kann daher nicht mit der Begründung vereint werden, der Anspruch sei gemäß der tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Das Arbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob der sonstige Sachvortrag des Klägers ausreichend ist, ein Entfernungsbegehren zu begründen, insbesondere die Anforderungen an ein berechtigtes Entfernungsverlangen gegeben sind. Abmahnungen oder Bewertungen, die zu Recht ergangen sind, können nämlich nicht erfolgreich mit einem Abmahnungsentfernungsverlangen verfolgt werden.
Das Arbeitsgericht wird weiter auch die bislang unterbliebene Bedürftigkeitsprüfung nachzuholen haben.
Da die Beschwerde vorläufig erfolgreich war, fallen Kosten nicht an. Eine Kostenentscheidung ist daher entbehrlich.
Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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