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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.09.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 215/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Aktenzeichen: 4 Ta 215/05
Entscheidung vom 20.09.2005
Tenor:
Die Sache wird unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - zurückgegeben.
Gründe:
Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Verfahren über die Prüfung der nachträglichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurde der Kläger aufgefordert, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Nachweise hereinzugeben. Die Aufforderung war erfolglos. Durch Beschluss vom 16.03.2004 wurde die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Begründung aufgehoben. Der Kläger habe auf entsprechende Schreiben und Mahnungen des Gerichtes keine Erklärungen abgegeben. Der Beschluss wurde am 31.05.2005 zugestellt. Am 20.06.2005 ging ein Schreiben des Klägers vom Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - ein. Der Kläger nimmt Bezug auf den Beschluss und schreibt auszugsweise, er betreibe einen Dienstleistungsbetrieb. Ein Einkommensnachweis liege noch nicht vor. Dies habe sich bis zum heutigen Tage nicht geändert. Der Vorgang sei aber bereits eingeleitet. In der Anlage hat er ein Schreiben vom 31.01.2004 an das Gericht in Kopie beigebracht. Abschließend schreibt er, er hoffe, dass die Angelegenheit soweit geklärt ist und stehe für weitere Fragen gerne zur Verfügung.
Das Arbeitsgericht hat dieses Schreiben als Beschwerde aufgefasst und die Sache nach nochmaligen Hinweis an den Kläger, er möge die Einkommensverhältnisse konkretisieren und das Formular einreichen, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Die Sache war unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an das Arbeitsgericht zurückzugeben. Das Schreiben vom 16.06.2005 ist, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, nicht als Beschwerde aufzufassen. Darin hindert auch nicht der Umstand, dass das Arbeitsgericht den Kläger darauf hingewiesen hat, das Schreiben werde als Beschwerde aufgefasst, weil aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist, dass sich hierzu der Kläger positiv bestätigend geäußert hätte.
Eine Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt wird. Dabei ist der Gebrauch des Wortes "Beschwerde" nicht erforderlich. Aus der Erklärung muss sich aber ergeben, dass mit der Eingabe eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung angestrebt wird. Dies lässt sich aus der Eingabe vom 16.06.2005 des Klägers nicht entnehmen. Er weist darauf hin, dass er ein Dienstleistungsbetrieb führt und noch keine Einkommensnachweise hat. Weder wendet er sich mit dem Schreiben gegen die Entscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe noch beanstandet er in sonstiger Weise, dass das Arbeitsgericht diese Entscheidung getroffen hat. Der Hinweis auf die Hoffnung, dass die Angelegenheit insoweit geklärt sei und die zur Verfügungstellung einer Telefonnummer für weitere Fragen ersetzt nicht die geforderte, eindeutig dem Schreiben entnehmbare Erklärung, dass die Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Beschwerde und dem Ziel einer gerichtlichen Überprüfung angefochten werden soll.
Mangels einer eingelegten Beschwerde war daher die Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts gegenstandslos und die Sache daher dem Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - zurückzugeben.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei und ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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