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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.10.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 216/04
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 19 Abs. 4 |
Aktenzeichen: 4 Ta 216/04
Verkündet am: 04.10.2004
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschuss des Arbeitsgerichts Trier vom 31.08.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 532,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren vertraten die Beschwerdeführer die Klägerin erstinstanzlich in einem Kündigungsschutzverfahren. Das Verfahren endete durch klageabweisendes Urteil, welches am 04.12.2003 verkündet wurde. Am 05.01.2004 haben die Beschwerdeführer Berufung eingelegt und nach erfolgter Zustellung des Urteils die Berufung mit am 08.03.2004 eingegangenem Schriftsatz wiederholt. Die Klägerin kündigte das Mandatsverhältnis mit Schreiben vom 18.04.2004, eingegangen am 03.05.2004. Für die Klägerin bestellten sich weitere Prozessbevollmächtigte. Auf Antrag setzte das Arbeitsgericht Trier zunächst die erstattungsfähigen Kosten u. a. für das hier allein interessierende Berufungsverfahren in Höhe von 532,90 € fest. Der Beschluss wurde der Klägerin am 05.08.2004 zugestellt. Sie legte am 18.08.2004 Beschwerde ein mit der Begründung, sie habe das Mandat schriftlich gekündigt und Rechtsanwalt Dr. S übertragen. Das Arbeitsgericht Trier hat durch die angefochtene Nichtabhilfeentscheidung insoweit die Kostenfestsetzung aufgehoben, als Gebühren für das zweitinstanzliche Verfahren festgesetzt wurden. Der Beschluss wurde den Beschwerdeführern am 13.09.2004 zugestellt, hiergegen richtet sich die am 22.09.2004 eingegangene Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
Die der Sache nach zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführer hat keinen Erfolg. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Klägerin nicht im Gebührenrecht liegende Einwendungen gegen die Festsetzung erhoben. Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (§ 19 Abs. 4 BRAGO). Im Gebührenrecht haben Einwendungen oder Einreden ihren Grund, wenn mit ihnen geltend gemacht wird, dass eine Gebühr nach den Vorschriften der BRAGO und der diesen zu Grunde liegenden prozessualen Lage überhaupt nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
Unter diesem Gesichtspunkt wäre z. B. die Einwendung beachtlich, dass eine Beweisgebühr erster Instanz nicht angefallen zu sein scheint, obwohl diese festgesetzt wurde. Insofern hat die Klägerin jedoch keine Beschwerde eingelegt. Nicht im Gebührenrecht begründet sind alle anderen Einwendungen oder Einreden. Die festzusetzende Stelle darf Einwendungen oder Einreden, die sich gegen den Grund des Anspruchs richten z. B. es läge kein Auftrag vor oder der Auftrag sei überschritten worden, ferner Einwendungen oder Einreden, die aus einer behaupteten besonderen Gestaltung des Geschäftbesorgungsvertrages hergeleitet werden, nicht berücksichtigen. Überhaupt sind alle auf das Mandatsverhältnis als solche bezogenen Einwendungen beachtlich. Lediglich handgreiflich unrichtige oder offensichtlich frei aus der Luft gegriffene Behauptungen können unbeachtet bleiben. Dabei ist jedoch größte Zurückhaltung geboten (vgl. OLG Hamm, JurBüro 1976, 1649). Die Klägerin hat auf den Umstand verwiesen, dass sie das Mandatsverhältnis gekündigt hat. Ob diese Kündigung, weil sie aufgrund des Akteninhalts ersichtlich nach Einlegung der Berufung und nach Fertigung der Berufungsbegründung erfolgte, den Gebührenanspruch tangiert, kann jedenfalls nicht als handgreiflich unrichtig oder offensichtlich frei aus der Luft gegriffen angesehen werden. Es ist immerhin möglich, dass eine von der Klägerin empfundene Schlechterfüllung des Auftrags Ursache für diese Kündigung war. Eine Schlüssigkeitsprüfung der Einwendungen findet nicht statt. Angesichts der gebotenen Zurückhaltung, Einwendungen als offensichtlich aus der Luft gegriffen anzusehen, stand der begehrten Festsetzung die Bestimmung des § 19 Abs. 4 BRAGO entgegen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist daher richtig. Die gegen sie gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführer musste erfolglos bleiben.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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