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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.12.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 229/06
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 229/06

Entscheidung vom 04.12.2006

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 07.09.2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.07.2006, die auch hilfsweise zum 31.08.2006 ausgesprochen wurde. Weiter klagte er Arbeitslohn für Juni 2006 in Höhe von 2.000,00 € brutto ein. Das Arbeitsverhältnis war am 07.02.2006 begründet worden. Die Beklagte hatte gegen die Lohnforderung mit Schadenersatzansprüchen aus einer Beschädigung eines LKW in Höhe von 1.022,00 € aufgerechnet und vorgetragen, der Kläger habe sich vertragswidrig verhalten, weswegen er zum Schadenersatz verpflichtet sei. Widerklage wurde nicht erhoben. Die Parteien haben im Termin am 07.09.2006 einen Vergleich abgeschlossen, in welchem gegenüber dem Kläger erhobene Vorwürfe zurückgenommen wurden, sich die Beklagte verpflichtete, das ausstehende Junigehalt zu zahlen, der Kläger freigestellt wurde, ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit der Gesamtnote "gut" erteilt werden sollte, eine Abmahnung entfernt werden sollte und die Arbeitspapiere herausgegeben werden sollten.

Das Arbeitsgericht setzte nach Anhörung für die Beklagte im Termin den Wert des Gegenstandes für das Verfahren auf 9.200,00 €, für den Termin und den Vergleich auf 14.300,00 € fest.

Gegen den Beschluss haben die Beschwerdeführer am 12.10.2006 Beschwerde eingelegt und beantragt,

den Streitwert für die rechtshängigen Ansprüche auf 9.200,00 €, und zwar für die Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr und für die nicht rechtshängigen Ansprüche auf 7.400,00 € und zwar für die Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr festzusetzen.

Sie haben ausgeführt, der Wert der erörternden und verglichenen nicht rechtshängigen Ansprüche betrage 5.100,00 € + 1.022,00 € + 1.278,00 € mithin 7.400,00 €.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 27.10.2006 nicht abgeholfen und im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde sei nicht begründet. Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolge abstrakt, d. h. ohne Zuordnung zu bestimmten Gebührentatbeständen. Es sei auch nicht Aufgabe im Gegenstandswertfestsetzungsverfahren festzustellen, welche Anwaltsgebühren angefallen seien.

Auf Hinweis der Beschwerdekammer haben die Beschwerdeführer geltend gemacht, Gerichte würden dazu neigen, im Rahmen der Kostenfestsetzung die Verfahrensdifferenzgebühr nicht festzusetzen, da der Streitwert dem Wortlaut nach nur für Termin und Vergleich festgesetzt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer ist, so unterstellt die Kammer zulässig, weil der Beschwerdewert von 200,00 € dadurch entstanden sein könnte, dass die Beschwerdeführer geltend machen, eine Abrechnung der Differenzprozessgebühr sei nicht möglich.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch darauf, dass eine Wertfestsetzung für die Differenzprozessgebühr nach § 33 Abs. 1 RVG erfolgt.

Nach dieser Bestimmung ist eine Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch das Gericht des Rechtszuges dann möglich, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt. Voraussetzung ist jedoch ein gerichtliches Verfahren.

Nun steht zwar fest, dass zwischen den Parteien ein gerichtliches Verfahren stattgefunden hat, das gerichtliche Verfahren war auch hinsichtlich des protokollierten Vergleichs als solches anzusehen, das Arbeitsgericht hat wie von den Beschwerdeführern zutreffend erkannt, den Mehrwert des Vergleiches auch ohne Beanstandung festgesetzt. Für die von den Beschwerdeführern angegebenen nicht rechtshängigen Ansprüche fehlt es jedoch an einem gerichtlichen Verfahren. Sie waren entgegen ihrer Auffassung weder rechtshängig noch durch Erörterung rechtshängig geworden, jedenfalls soweit nicht eine vergleichsweise Regelung über die Ansprüche erfolgte, hat das Arbeitsgericht mit diesen nicht rechtshängigen Ansprüchen nichts zu tun gehabt. Sie waren nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Waren die Ansprüche nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens, scheidet eine auf Antrag vorzunehmende Wertfestsetzung für diese Ansprüche aus.

Die Beschwerdeführer mögen sich, da eine Kostenerstattung der Gegenseite ohnehin nicht in Betracht kommt, mit der Rechtsschutzversicherung ihres Auftraggebers auseinandersetzen, um dieser darzulegen, dass sie über nicht rechtshängige Ansprüche eine Einigung erzielt haben, diese Differenz sich im Übrigen unschwer aus der Differenz aus dem Verfahrensgegenstand und dem für den Vergleich festgesetzten Gegenstand ergibt.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer musste, da im Übrigen auch die Ausgangsentscheidung des Arbeitsgerichts zutreffend ist, wonach es für die Festsetzung nicht darauf ankommt, welche einzelnen gebührenrechtlichen Tatbestände verwirklicht worden sind, erfolglos bleiben.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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