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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.11.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 232/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 232/06

Entscheidung vom 22.11.2006

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.10.2006 teilweise abgeändert und der Klägerin unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Linn Prozesskostenhilfe zur Verfolgung eines Klageantrags in Höhe von 3.096,32 € gewährt.

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zur Hälfte.

Gründe:

Im Ausgangsverfahren machte die Klägerin zunächst mit Mahnbescheid für die Zeit vom 01.04. bis 31.05.2006 eine monatliche Vergütung von jeweils 1.558,09 € geltend. Sie erweiterte später die Klage auf Zahlung der Monatsvergütung für Juni und Juli 2006 in Höhe von weiteren 3.116,39 € und beantragte u. a. für das Verfahren Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Klägerin reduzierte später ihre Forderung.

Das Verfahren endete durch Vergleich und die Klägerin hatte rechtzeitig unter Vorlage der notwendigen Unterlagen Prozesskostenhilfe beantragt.

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss der Klägerin die Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Zahlungsantrages wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht versagt.

Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klageforderung sei nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin habe unterschiedliche Ausführungen zur Höhe der geschuldeten Vergütung gemacht, aber erklärt, sie sei schließlich zuhause geblieben, weil die von ihr angebotenen Leistungen nicht angenommen worden seien. Diese Ausführungen seien nicht hinreichend substantiiert, um einen Zahlungsanspruch zu begründen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf den vorbezeichneten Beschluss verwiesen. Am 02.11.2006 ging eine Beschwerde der Klägerin beim Arbeitsgericht ein. Durch begründeten Nichtabhilfebeschluss vom 02.11.2006 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt und im Wesentlichen ausgeführt, das Zahlungsbegehren sei auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde nach wie vor nicht schlüssig. Das Arbeitsgericht weist auf die unterschiedlichen Sachdarstellungen der Klägerin hinsichtlich der Höhe der Forderung hin und darauf, dass die Klägerin nach wie vor nicht dargelegt habe, wann sie die Arbeitsleistung angeboten und wann die Beklagte die Entgegennahme der Arbeitsleistung abgelehnt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Die Beschwerde der Klägerin ist lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.096,32 €, dies entspricht dem durchschnittlich zu erzielenden Bruttoverdienst für vier Monate, begründet. Hinsichtlich dieser geltend gemachten Forderung vermag angesichts des unstreitigen Umstandes, dass die Beklagte die Höhe dieser Forderung nicht in Zweifel gezogen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nähere präzise Ausführungen zur Höhe der vereinbarten Vergütung hätte machen müssen.

Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren auch zutreffend darauf hingewiesen, dass es durchaus möglich erscheinen kann, dass sie berechtigterweise von einem Zurückbehaltungsrecht solange Gebrauch gemacht hat, solange ihr der Dienstwagen seitens der Beklagten nicht zur Verfügung gestellt wurde, mit dem sie die einzelnen zu betreuenden Märkte hätte aufsuchen können.

Daher kann der Anspruch der Klägerin in der vorbezeichneten Höhe als möglich angesehen werden und eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sinne des § 114 ZPO anerkannt werden.

Die darüber hinausgehende Beschwerde der Klägerin war nicht begründet. Hier nimmt die Kammer, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich Bezug auf die Begründungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung. Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte sind im Beschwerdeverfahren nicht aufgetreten, so dass eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis nicht angezeigt ist.

Die Beschwerde war teilweise erfolgreich, deswegen hat die Kammer von der Möglichkeit der Nr. 8613 der Anlage 1 zum GKG Gebrauch gemacht.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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