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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.10.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 236/05
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 236/05

Entscheidung vom 10.10.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27.07.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger macht Vergütungsansprüche in Höhe von geschätzten 9.000,00 EUR geltend. Er war ehemals im Steuerberatungsbüro seines eigenen Bruders mit der Erbringung von Vorbereitungsarbeitungen für Steuererklärungen betraut.

Zum 31.12.2001 kündigte sein Bruder dieses Rechtsverhältnis.

Zwischen den Parteien ist nunmehr streitig, ob und aufgrund welcher vertraglicher Grundlage ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten, die im Jahre 2002 das Steuerberatungsbüro des Bruders des Klägers übernommen hat, bestand.

Die Beklagte hat insbesondere eine vertragliche Vereinbarung und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses bestritten und fehlende Rechtswegszuständigkeit gerügt.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 27.07.2005 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Trier verwiesen.

Es hat im Wesentlichen ausgeführt, nach eigenem Vortrag des Klägers lasse sich kein nachvollziehbares Bild von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erkennen, welches als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren wäre. Hierzu lasse sich dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen, dass er weder für den Gesamtumfang seiner Tätigkeit festen Bürozeiten unterworfen noch im zeitlichen Umfang oder in der konkreten Ausgestaltung seiner im Einzelnen gegenüber der Mandantschaft behaupteten Leistungen an Anweisungen der Beklagten gebunden sei. Dies gelte auch dann, wenn die Geschäftsführerin sich gegenüber dem Kläger die Genehmigung der jeweils auszuführenden Besuche vorbehalten haben sollte, wobei er widersprüchlich vorgetragen habe, denn in diesem Fall werde der Kläger allenfalls in "ob", nicht jedoch im "wie" seiner Tätigkeit gebunden. Nach eigenen Vortrag habe es ihm oblegen, zu bestimmen, zu welcher Uhrzeit er welche Klienten aufsuche, mit welchen zeitlichen Rahmen er sich dort aufhalte, welche fachlichen oder persönlichen Gegenstände er dort aufgreife und wie er anschließend seinen Tätigkeitsfortgang mit erhaltenen Materialien ausgestaltete. Auch nicht aufgrund der klägerseits behaupteten Büroarbeit an Montagen in der Zeit vom 25.03.2002 bis 01.07.2002 ließe sich nicht auf ein gegebenenfalls partiell auf diesen Zeitraum begrenztes Arbeitsverhältnis schließen. Da der Kläger nicht vorgetragen habe, wie er im Einzelnen integriert worden sei, sondern lediglich angab, Aushilfsarbeiten bzw. Telefonate, Aktensortierung oder Abladen einschließlich Klientengesprächen vor Ort ausgeführt zu haben, lasse sich nicht ansatzweise auf eine betriebliche Integration schließen. Auch auf der Gesamtschau der vom Kläger vorgetragenen Umstände lasse sich nicht schließen, dass er in den Arbeits- und Organisationsablauf der Beklagten eingegliedert worden sei.

Der Vortrag ihm seien feste Kunden zugewiesen worden, sei kein Indiz. Der teilweise widersprüchliche Vortrag, er habe nur nach Anweisungen Klienten zu Hause besuchen können, beinhalte weiterhin keinen konkreten nachvollziehbaren Vortrag, wann mit welchen inhaltlichen Vorgaben er in welchen zeitlichen Rahmen und mit welchen anschließenden vorgegebenen Arbeitsablauf bestimmte Dienste erbracht haben sollte.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlussbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen die dem Kläger am 19.08.2005 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 02.09.2005 eingelegte sofortige Beschwerde. Der Kläger beruft sich auf seinen Vortrag, er habe dezidiert angegeben an welchen Tagen er welche Mandanten besucht habe. Diese Besuche seien von der Geschäftsführerin angeordnet worden. Ferner spreche die Büroarbeit an Montagen für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Er habe die Tätigkeiten keinesfalls aus eigenem Antrieb und unabhängig von Weisungen der Beklagten durchgeführt. Vielmehr sei ihm durch die Geschäftsführerin der Beklagten vorgegeben worden, welche konkreten Tätigkeiten er diesen Montag auszuführen habe.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier unter dem Aktenzeichen 4 Ca 6/05 vom 27.07.2005 aufzuheben und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig zu erklären.

Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Durch Nichtabhilfeentscheidung vom 28.09.2005 hat das Arbeitsgericht Trier die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige insbesondere form- und fristgerechte eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis und der Begründung hat die ausführliche und zutreffende Entscheidung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss die Sach- und Rechtslage richtig wiedergegeben. Im Beschwerdeverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. In entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG nimmt die Beschwerdekammer daher von weiteren vertiefenden Darstellungen der Beschwerdebegründung Abstand.

Das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Tatsachen, die für die Rechtswegzuständigkeit zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses herangezogen werden können, sich dem Sachvortag des Klägers nicht erschließen. Der Kläger selbst hat durch eigene Eingaben unter anderem ausgeführt, es sei unter Vorbehalt zutreffend, dass er nicht in die Arbeitsorganisation der Beklagten intrigiert gewesen sei. Dies sei jedoch auch schon während der Zeit seiner Vorbeschäftigung bei seinem Bruder so gewesen. Zur der vom Kläger vorgetragenen Weisungsgebundenheit hat sich das Gericht in der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt und unter Berücksichtigung einer Gesamtschau das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses verneint. Dem ist mit konkreten nachvollziehbaren Tatsachenvortrag der Kläger auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die pauschale Behauptung der Weisungsgebundenheit bringt keine neuen relevanten Gesichtspunkte. Auch die Behauptung, die Büroarbeit an Montagen spreche für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses, reicht nicht aus, eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu rechtfertigen. Der Kläger selbst hat in seiner Eingabe vom 19.09.2005 darauf hingewiesen, dass die Behauptung, er sei nicht in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingegliedert unter Vorbehalt zutreffend sei. Sein auch im Beschwerdeverfahren gehaltener Sachvortrag ist schlagwortartig und unsubstantiiert. Dem klägerischen Sachvortrag ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Tätigkeiten der Kläger ausgeführt hat, insbesondere ob sie nicht mit seiner möglicherweise als freier Mitarbeiter eventuell getätigten Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten im Zusammenhang stehen. Umstände, aus denen sie sich diese eine Arbeitnehmereigenschaft erforderliche Eingliederung in den Betrieb, Weisungsunterworfenheit gegenüber dem Arbeitgeber sowie aus einer zeitlichen räumlichen und sachlichen Indisponibilität der eigenen Tätigkeitsweise ergeben können, hat der Kläger weder im Ausgangsverfahren noch im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargestellt.

Der Kläger war im Wesentlichen frei hinsichtlich der Erbringung seiner Arbeitsleistungen jedenfalls hat er Gegenteiliges nicht vorgetragen.

Damit fehlt es an der für die Begründung der Zulässigkeit des Rechtsweges erforderlichen Arbeitnehmereigenschaft des Klägers. Der Rechtsstreit war nachdem die Beklagte die Unzulässigkeit des eigenen eingeschlagenen Rechtsweges gerügt hat, von Amts wegen an das zuständige Landgericht Trier zu verweisen.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen angesichts der Kriterien der §§ 72 Abs. 2 ArbGG nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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