Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.10.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 237/05
Rechtsgebiete: RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 11 Abs. 2
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 237/05

Entscheidung vom 21.10.2005

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.05.2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Im angefochtenen Beschluss wurden die Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 269,70 € nebst Zinsen festgesetzt. Der Beschluss wurde mit Rechtsmittelbelehrung dem Kläger und Beschwerdeführer am 05.08.2005 zugestellt. Am 22.08.2005 ging beim Arbeitsgericht Koblenz eine Beschwerde des Klägers ein, mit der geltend gemacht wird, die Forderung sei überhöht. Durch Nichtabhilfeentscheidung vom 06.10.2005 wurde die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Der Kläger erhielt nochmals Gelegenheit hinsichtlich der verspäteten Einlegung Stellung zu nehmen.

Die Beschwerde ist verfristet, damit unzulässig. Im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung gegen die eigene Partei sind gem. § 11 Abs. 2 RVG die Vorschriften über die Zivilprozessordnung im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anwendbar. Gegen die Entscheidung über die Kostenfestsetzung findet nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht dessen Entscheidung angefochten wird oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt mit Zustellung des Beschlusses (§ 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO).

Mit der am 05.08.2005 zugestellten Entscheidung wurde daher die Beschwerdefrist, welche am 19.08.2005 ablief, in Gang gesetzt. Die am 22.08.2005 eingegangene Beschwerde konnte daher die Frist nicht wahren. Die Beschwerde war, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und Form eingelegt wurde, als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht, die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück