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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 243/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 278
ZPO § 278 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 243/04

Verkündet am: 09.11.2004

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.09.2004 abgeändert:

Die Prozesskostenhilfe wird ohne die Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt.

Gründe:

Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger mit Klageschrift vom 01.04.2003 unter Beantragung von Prozesskostenhilfe und unter Beifügung einer vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegen eine Kündigung der Beklagten auf Weiterbeschäftigung und auf Zahlung von Arbeitsvergütung. Das Verfahren endete, nachdem das Arbeitsgericht mehrere Vergleichsvorschläge unterbreitet hatte, durch gerichtliche Feststellung eines Vergleichs gemäß § 278, Abs. 6 ZPO. Der entsprechende Beschluss erging am 14.07.2004. Prozesskostenhilfe war bis zu diesem Zeitpunkt nicht bewilligt worden. Nachdem der Kläger an die Erledigung seines Prozesskostenhilfeantrages erinnert hatte, wurde ihm durch den angefochtenen Beschluss vom 23.09.2004 dem Kläger Prozesskostenhilfe mit einer Ratenzahlung von 30,00 € monatlich bewilligt. Hiergegen richtet sich die am 14. Oktober 2004 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde, mit der der Kläger geltend macht, entgegen der ursprünglichen Angaben beziehe er jetzt lediglich ein Bruttogehalt von 2.250,00 € abgingen. Daher sei eine Ratenzahlung nicht mehr vorzunehmen. Das Arbeitsgericht hat durch begründete Nichtabhilfeentscheidung mit der Erwägung, nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe komme nicht in Betracht, der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Mit der gegebenen Begründung konnte die im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Bedürftigkeit des Klägers, die eine Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung auslöst, nicht rechtsfehlerfrei verneint werden.

Unabhängig davon, auf welchen Zeitpunkt die Bewilligung zurückwirkt, ist Grundlage jeder gerichtlichen Entscheidung in den Tatsacheninstanzen der letzte Erkenntnisstand des Gerichts, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass aus Gründen, die sich der Beschwerdekammer nicht erschließen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne ersichtlichen Grund über ein halbes Jahr unterblieb. Angesichts dieser Rechtslage wäre es Verpflichtung des Gerichts gewesen, den Kläger darauf hinweisen, dass nach wie vor bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe von seinen tatsächlichen Angaben aus dem März 2004 ausgegangen werden soll, obwohl es auch dem Arbeitsgericht erkennbar sein musste, dass der Kläger ersichtlich seine Bezüge in dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand seiner Erklärung gemacht hat, aus den Gerichtsakten weiter ersichtlich ist, dass die Arbeitgeberin des Klägers mittlerweile sich in Insolvenz befindet und daher nicht ohne weiteres von den gleichen Vergütungen ausgegangen werden durfte. Hätte das Arbeitsgericht den Kläger auf die Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen, wie dies auch bei einer Bewilligung im Berufungsverfahren notwendig ist, hätte der Kläger die Erklärung, wie er sie im Beschwerdeverfahren nachgereicht hat, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung abgegeben.

Somit stellt sich nicht die Frage einer nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens.

Die angefochtene Entscheidung war somit aufzuheben, dem Kläger war unter Berücksichtigung seiner aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Kosten nicht an. Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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