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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 254/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 254/06

Entscheidung vom 20.12.2006

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06.09.2005 abgeändert:

Der Klägerin wird mit Wirkung vom 09.08.2006 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte Frau Rechtsanwältin B beigeordnet. Die Anordnung der Ratenzahlung entfällt.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin mit Klageschrift vom 12.05.2006 gegen eine ordentliche verhaltensbedingt ausgesprochene Kündigung der Beklagten. Sie beantragte Prozesskostenhilfe und legte mit Schriftsatz, eingegangen am 09.08.2006 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor.

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss auch unter Bezugnahme auf ein mittlerweile verkündetes klageabweisendes Urteil vom 06.09.2006 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussicht versagt.

Hiergegen richtet sich die Klägerin nach Zustellung des Beschlusses am 16.10.2006 mit der am 06.11.2006 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Beschwerde.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden, sie hat in der Sache auch Erfolg.

Ohne dass abschließend geklärt werden muss, ob das mittlerweile anhängige Berufungsverfahren hinreichende Erfolgsaussicht hat, konnte der Klägerin Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht versagt werden. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass im Zeitpunkt der Bewilligungsreife es durchaus möglich war, dass eine vorzunehmende Überprüfung des beiderseitigen tatsächlichen Vorbringens und eine Interessenabwägung durchaus hätte zum Ergebnis führen können, dass das Klagebegehren der Klägerin hinreichende Erfolgsaussicht verspricht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss einer bedürftigen Partei wenigstens eine Instanz bewilligt werden, damit sie ihre mit vertretbaren Gesichtspunkten erhobene Klage von einem vollständig besetzten Gericht überprüft haben kann. Die Klägerin macht mit der Klageschrift, nachdem sie korrigiert hat, vorher doch einschlägig abgemahnt worden zu sein, geltend, dass eine etwaige Vertragsverletzung nicht so schwerwiegend gewesen sein kann, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kam.

Damit macht sie eine auf den Einzelfall zugeschnittene Bewertung der beiderseitigen Interessen geltend, die durchaus auch zu ihren Gunsten hätte ausgehen können. Ob das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, kann an dieser Stelle unerörtert bleiben.

Damit kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht mit dem Ergebnis der Entscheidung des Arbeitsgerichts, die nach Prüfung sämtlicher für die Entscheidung tragenden Gesichtspunkte erfolgte, begründet werden. Die Klägerin hat auch keine vorsätzlichen unwahren Angaben gemacht, die unter diesem Gesichtspunkt eine Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnten. Ihre ursprünglich aufgestellte Behauptung, sie sei nicht abgemahnt worden, hat sie unverzüglich korrigiert, insbesondere noch bevor der Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Vorlage sämtlicher Unterlagen rechtsgültig gestellt worden war.

Die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts war daher aufzuheben. Da die Klägerin bedürftig ist, war ihr unter Beiordnung der im Tenor bezeichneten Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Entscheidung ist, da Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bestehen, nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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