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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 261/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 261/05

Entscheidung vom 08.11.2005

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.07.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin gegen eine außerordentliche Kündigung und macht zur Verteidigung gegenüber dem Diebstahlsvorwurf der Beklagten geltend, es sei dem Personal des Marktes in G. erlaubt und insbesondere auch von der stellvertretenden Marktleiter so praktiziert worden, unbezahlte Waren im Spind einzuschließen und später zu bezahlen. Im Spind der Klägerin fand sich unter anderem eine angebrochene Stange TAWA-Zigaretten, Verkaufspreis 34,40 €, welche unstreitig nicht bezahlt wurden. Weiter fanden sich Sandalen, ein Workout-Top von Tchibo, im Aufenthaltsraum zwei Gartenstuhlauflagen, Varta-Batterien sowie in dem Korb der Klägerin eine angebrochene Schachtel Zigaretten.

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die beantragte Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, der Erklärungsversuch der Klägerin mit der Erlaubnis sei eine reine Schutzbehauptung. Ohne ausdrückliche Genehmigung ihres neuen Vorgesetzten, ohne einen irgendwie gearteten Lieferschein oder sonstiger Dokumentation der Entnahme unbezahlter Ware, konnte und durfte die Klägerin sich nicht für berechtigt halten, unbezahlte Waren in ihren Spind einzuschließen bzw. unbezahlte Zigaretten in ihre Tasche zu stecken und zu rauchen.

Die Klägerin macht mit der gegen die Entscheidung form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde geltend, das Arbeitgericht habe eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung getroffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Zwar besteht im Prozesskostenhilfeverfahren in der Regel hinreichende Erfolgsaussicht, wenn über eine Behauptung, der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei Beweis zu erheben ist. Jedoch gilt das Verbot der Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nur begrenzt. Sie ist erlaubt, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zu Gunsten des Hilfsbedürftigen als ausgeschlossen erscheinen lässt und wenn eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde.

Dabei kommt es entscheidend nicht auf die von der Klägerin in den Vordergrund gestellte Erlaubnis zu dem doch ungewöhnlichen Vorgang hinsichtlich des Kaufs von Gegenständen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb an. Die Prozessführung bietet schon deswegen keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil zu Lasten der Klägerin von einem vollendeten Diebstahl hinsichtlich mindestens einer Zigarettenschachtel auszugehen ist.

Unstreitig hat die Klägerin die Stange, die sie angeblich kaufen wollte und sich von der Mitarbeiterin F. aushändigen ließ, nicht bezahlt, sie vielmehr in den Spind zur Verwahrung gebracht. Weiter hat sie unstreitig aus dieser Stange mindestens eine Schachtel entnommen, angebrochen und damit Zigaretten konsumiert, nach eigener Einlassung der Klägerin sogar aus zwei Päckchen.

Im Zusammenhang mit diesem Komplex führt die Klägerin aus, sie habe die zwei Päckchen einzeln bezahlt, obwohl dies von der Beklagten ausdrücklich bestritten wurde. Die Sachverhaltsschilderung der Klägerin lässt aufgrund der feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zu ihren Gunsten als ausgeschlossen erscheinen.

Zunächst hat die Beklagte, ohne dass dies von der Klägerin bestritten wurde, darauf hingewiesen, dass eine lückenlose Kontrolle des Kassenjournals vom Vortag ergeben hat, an diesem Tag sei keine Einzelpackung TAWA Nr. 2 Big-Pack bezahlt worden. Darin ist selbstverständlich die Aussage enthalten, dass auch nicht zwei Einzelpackungen bezahlt wurden. Der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin verhält sich demgemäß vollkommen lebensfremd. Sie hat im Schriftsatz vom 20.06.2005 auf Seite 5 behauptet, sie habe nicht kontrolliert, ob die Päckchen Zigaretten eingescannt worden seien, insbesondere auch nicht, ob die beiden Päckchen mit abgerechnet waren. Ein Beweis für diese Behauptung hat die Klägerin nicht angetreten. Sie stellt Mutmaßungen deswegen darüber an, weswegen Frau F. die Päckchen nicht mit eingescannt hat, offensichtlich erkennt sie ihre Beweissituation, dass aus den Abrechnungen eine Verbuchung der Beträge nicht enthalten ist.

Da die Klägerin den Beweis führen müsste, dass sie die beiden Zigarettenpäckchen bezahlt hat, sie hierfür keinen Beweis angeboten hat und es auch im Übrigen ausgeschlossen erscheint, dass sie diesen Beweis erbringen wird, des Weiteren auch ausgeschlossen erscheint, dass ein diesbezüglicher Irrtum von ihr nachgewiesen werden kann, steht fest, dass sie sich hinsichtlich des Diebstahls von zwei Zigarettenpäckchen nicht damit entlasten kann, dies sei üblich gewesen. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin geht ja dahin, dass Waren bis zur vollständigen Bezahlung im Spind verwahrt werden dürfen. Ohne dass es auf die Richtigkeit dieser Behauptung ankommt, insbesondere ohne eine Wertung, ob dies als Schutzbehauptung dargestellt werden kann, erweist sich die Rechtsverfolgung der Klägerin als nicht erfolgsversprechend. Ein Diebstahl von zwei Päckchen Zigaretten, ein Vermögensnachteil zu Lasten der Arbeitgeberin ist geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu tragen. Es kommt entscheidend nicht darauf an, ob die Klägerin in dem Gespräch eingeräumt hat, dass sie schon in früheren Zeiten hinsichtlich der Verwendung von Zigarettenpäckchen ähnlich vorgegangen ist.

Ist sich nach allem im Ergebnis die angefochtene Entscheidung als zutreffend, war die gegen sie gerichtete Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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