Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.12.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 269/04
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
BSHG § 88 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 269/04

Entscheidung vom 06.12.2004

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18.11.2004 abgeändert:

Dem Kläger wird mit Wirkung vom 03.11.2004 Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt R, T, beigeordnet. Die Anordnung der Ratenzahlung entfällt.

Gründe:

Der Kläger beantragte für eine Kündigungsschutzklage sowie eine Forderung auf Zahlung von Gehaltsanteilen Prozesskostenhilfe. Im Termin vom 03.11.2004 überreichte er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und reichte später notwendige Belege nach. Der Rechtsstreit endete im Termin vom 03.11.2004 durch Vergleich. Dem Kläger wurde eine Abfindung in Höhe von 7.200,00 € versprochen sowie Restlohn August in Höhe von 1.300,00 € netto. Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Arbeitsgericht Trier die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die im Vergleich vereinbarten Zahlungen müsse der Kläger, da sie das Schonvermögen überstiegen, zur Bestreitung der Prozesskosten einsetzen.

Gegen den am 24.11.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.11.2004 vom Arbeitsgericht Trier eingegangene sofortige Beschwerde, mit welcher der Kläger auf in der Erklärung angegebene Verbindlichkeiten über 11.2000,00 € hinweist.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat in der Sache auch Erfolg. Nach § 115 Abs. 2 ZPO hat die Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, ihr Vermögen einzusetzen, soweit es zumutbar ist. Es kann dahin stehen, ob die Abfindung als Bestandteil des Vermögens bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist. Dies ist wohl zu bejahen. Zum Vermögen i. S. des § 115 Abs. 2 ZPO zählen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie geldwerte Forderungen und sonstige Rechte. Da die Abfindung regelmäßig nicht der Erfüllung von geschuldetem Arbeitsentgelt, sondern der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes einerseits und zur Überbrückung für die Zeit, bis ein neuer Arbeitsplatz angetreten wird, dient, ist sie kein zeitraumbezogenes Einkommen, sondern Vermögensbestandteil. Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wird deshalb die gezahlte Abfindung als Vermögen i. S. des § 115 ZPO betrachtet (vgl. LAG R.-P. LAGE ZPO § 115 Nr. 51). Die gezahlte Abfindung geht auch über den sozialhilferechtlichen Selbstbehalt nach § 88 Abs. 2 BSHG hinaus. Der Kläger muss grundsätzlich den das Schonvermögen übersteigenden Teil der Abfindung als einzusetzendes Vermögen zur Deckung der Prozesskosten einsetzen. An dieser Stelle kann dahin stehen, ob einer typisierenden Lösung zu folgen ist, wonach eine beschränkte Anrechnung des gesamten oder des das Schonvermögen übersteigenden Teils auf 10 % angeordnet werden kann. Eine generelle Höchstgrenze wie zum Teil vorgesehen wird, ist nicht überzeugend nachvollziehbar. Vielmehr ist die Frage, in welchem Maß dem Arbeitnehmer der Einsatz einer die Schongrenze übersteigenden Abfindung zuzumuten ist, nach den konkreten Einzelfallumständen zu bemessen. Dies spricht an sich dafür, dass eine Anrechnungsmöglichkeit besteht.

Im Ergebnis führt dies jedoch nicht dazu, dass das Arbeitsgerichtsrecht die beantragte Prozesskostenhilfe versagen konnte. Das Vermögen des Klägers überstieg im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung die Selbstbehaltsgrenze überhaupt nicht. Der Kläger hat nämlich glaubhaft gemacht, dass er zur Zeit noch einen Schuldenstand von rund 11.200,00 € bedient. Die arme Partei hat ihr Vermögen nur insoweit einzusetzen, als es ihr zumutbar ist (§ 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, muss, wie auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Möglichkeit nach §§ 114, 115 ZPO durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen errechnet werden. Wenn beispielsweise jemand 10.000,00 € Schulden hat und 5.000,00 € erhält, so hat er nach wie vor 5.000,00 € Schulden und keinerlei nach § 120 Abs. 4 ZPO heranzuziehende Vermögenswerte. Übersteigen somit die Schulden einer Partei ihre verwertbaren Vermögensgegenstände, so braucht sie ihr Geld grundsätzlich nicht zur Zahlung der Prozesskosten zu verwenden. Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund die Schulden entstanden sind. Eine andere Betrachtung würde gerade zur Annahme eines rein fiktiven, in Wahrheit nicht vorhandenen Vermögens führen. Dies stünde mit dem Charakter der Prozesskostenhilfe als staatliche Sozialleistung der Daseinsfürsorge in Widerspruch (wie hier vgl. BAG, Beschl. v. 22.12.2003, 2 AZB 23/03).

Unabhängig davon bleibt, ob und inwieweit der Kläger seine Verbindlichkeiten bedient. Das Gesamtvermögen des Klägers kann bei Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Verbindlichkeiten nicht positiv sein, so dass kein ein Schonvermögen übersteigender Geldbetrag einzusetzen wäre.

Somit ist von den sonstigen laufenden Einnahmen auszugehen. Bereits bei Berücksichtigung der Bruttoeinnahmen von 1.063,00 €, der Kosten für Miete in Höhe von 300,00 €, den Freibeträgen für die Parteien nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Höhe von 364,00 € und den Freibeträgen für zwei Kinder zu je 256,00 € ist keine Ratenzahlung aufzubringen.

Dem Kläger war daher auf seinen Antrag vom 13.10.2004 mit Wirkung vom 03.11.2004, erst zu diesem Zeitpunkt lag Bewilligungsreife vor, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt R wie beantragt zu bewilligen.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück