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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.12.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 271/05
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 |
Aktenzeichen: 4 Ta 271/05
Entscheidung vom 02.12.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz- Auswärtige Kammern Neuwied - vom 18.08.2005 - 7 Ca 716/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger gegen eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte. Im Kündigungsschreiben hatte die Beklagte ausdrücklich das Arbeitsrechtsverhältnis gekündigt. Der Kläger war vorher Geschäftsführer, hatte aber im Einvernehmen mit der Beklagten dieses Amt mit dem 05.06.2004 niedergelegt. Danach war der Kläger weiter beschäftigt. Die Beklagte führte den Kläger als Arbeitnehmer und erteilte entsprechende Bescheinigungen.
Die Beklagte hat im Prozess die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten gerügt. Mit am 18.08.2005 verkündetem Beschluss hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt und im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich um einen so genannten "sic-non-Fall".
Gegen den am 04.10.2005 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 18.10.2005 sofortige Beschwerde eingelegt und eine Begründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Die Begründung ging trotz Aufforderung durch das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht zur Stellungnahme bis letztlich 30.11.2005 nicht ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, die Begründung ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung, hat in der Sache keinen Erfolg.
Da die Beklagte ihre Beschwerde nicht begründet hat, war die Kammer gehalten, allein aufgrund des Akteninhalts zu entscheiden, ob die angefochtene Entscheidung richtig ist.
Rechtsfehler des Arbeitsgerichts lassen sich nicht erkennen. Die Entscheidung deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere auch mit der Entscheidung im Beschluss vom 23.08.2001, 5 AZB 9/01. Der Kläger ist nicht als Organvertreter i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG anzusehen, weil er nicht die Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses, welches dem Organverhältnis zu Grunde liegt, begehrt, sondern die Rechtsstreitigkeit zwischen dem ehemaligen Vertretungsorgan und der juristischen Person nicht das der Organstellung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft. Der Kläger hat behauptet, eine weitere Rechtsbeziehung sei nach Abberufung begründet worden. Ob dies zutrifft ist der Entscheidung im materiellen Erkenntnisverfahren vorbehalten.
Die Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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