Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 41/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.01.2006 abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird auf 8.818,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Gründe:

I.

Der Kläger war seit 01.11.2001 bei dem beklagten Verein als Geschäftsführer beschäftigt. Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 23.09.2004 das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt ordentlich. Hiergegen hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Diese war erstinstanzlich erfolgreich. Das Arbeitsgericht Trier hatte mit Urteil vom 11.05.2005 die Kündigung für sozial ungerechtfertigt erklärt. Mit Schreiben vom 01.07.2005 hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis angefochten und gleichzeitig vorsorglich eine außerordentliche Kündigung erklärt. Der Kläger hat unter dem 4. Juli 2005 Klage erhoben auf Feststellung, dass die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses unbegründet ist und das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise erklärte fristlose Kündigung beendet wurde. Das Verfahren endete durch den vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im ersten Bestandsschutzverfahren abgeschlossenen Vergleich. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben Wertfestsetzung beantragt. Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung den Wert des Gegenstandswertes auf 5.828,72 €, entspricht zwei Monatsgehältern festgesetzt und im Wesentlichen ausgeführt, maßgebend sei nicht die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses sondern die Zeit zwischen der Kündigung vom 23.09.2004 zum 31.12.2004 und der erneuten streitgegenständlichen Kündigung bzw. Anfechtung vom 01.07.2005.

Die Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am 01.02.2006 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 07.02.2006 beim Arbeitsgericht Trier eingegangene Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführer ist begründet. Mit der Beschwerde wird entgegen dem ursprünglichem Antrag lediglich noch eine Festsetzung in Höhe von drei Monatsverdiensten geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 06.02.2006, Seite 4, 5).

In dieser Höhe ist der Wert des Gegenstandswerts festzusetzen. Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG). Maßgebend ist nach ständiger Rechtsprechung sämtlicher Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts der wahre wirtschaftliche Wert, welcher mit der Klage verfolgt wird.

Der wahre wirtschaftliche Wert des Klageantrags des Klägers war dahin gerichtet, einen unbefristeten Fortbestand des im Streit stehenden Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Hierbei spielt es keine Rolle, dass dieses Rechtschutzbegehren auch Gegenstand eines anderen Rechtsstreits war. Der Beklagte hatte zunächst eine fristgerechte Kündigung zum 31.12.2004 ausgesprochen und nachdem er erstinstanzlich unterlegen war und ihm weitere Tatsachen bekannt geworden sind, die ihn möglicherweise zu einer Anfechtung des Arbeitsverhältnisses berechtigten, hat er eine Anfechtung dieses Arbeitsverhältnisses ausgesprochen.

Der Kläger konnte im Zeitpunkt des Zugangs der Anfechtung und der außerordentlichen Kündigung ohne die bis dahin noch nicht erfolgte Mandatierung eines Rechtsanwaltes seine Rechte nur geltend machen, in dem er mit einer isolierten Klage gegen die Anfechtung bzw. die außerordentliche Kündigung vorging. Zwar hätte theoretisch die Möglichkeit bestanden, durch eine Anschlussberufung im Berufungsverfahren über die Berechtigung der ordentlichen Kündigung den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses trotz ausgesprochener Anfechtung zum Streitgegenstand zu machen, hierzu war er allerdings nicht verpflichtet. Der Beklagte kam also in die Situation, dass er mit einem Prozessverfahren überzogen wurde, welches von ihm nicht initiiert wurde und gegen die er sich mit den gebotenen Mitteln verteidigen musste.

Der wahre wirtschaftliche Wert des mit der Klage verfolgten Interesses des Klägers ist auf drei Monatsgehälter festzusetzen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gründe, die zur betriebsbedingten Kündigung führten und die Gründe, die hier Gegenstand der streitgegenständliche Maßnahme der Beklagten waren, völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte betrafen.

Eine Reduzierung des Gegenstandswerts für die Rechtsverteidigung der Beklagten im anhängigen Verfahren auf einen Betrag, der unter dem Drei-Monats-Verdienst lag, ist daher nicht ermessengerecht. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand insbesondere nach dem Sach- und Rechtsstand im Zeitpunkt der Klageerhebung seit dem 01.11.2001 und nicht erst seit dem Ende der Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung.

Demgemäß war die angefochtene Entscheidung abzuändern und wie von den Beschwerdeführern letztlich begehrt der Wert des Gegenstandswert für deren Tätigkeit im Klageverfahren auf den Umfang von drei Monatsbezügen, dies entspricht der Summe im Beschlusstenor festzusetzen.

Die Entscheidung ergeht, da die Beschwerde erfolgreich war, gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, da in Gegenstandswertfestsetzungsverfahren der Rechtsweg zum Bundesarbeitsgericht nicht eröffnet ist.

Ende der Entscheidung

Zurück