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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.02.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 43/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Aktenzeichen: 4 Ta 43/05
Entscheidung vom 28.02.2005
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.11.2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500,-- € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger hatte unter dem 08.10.2004 Klage gegen eine Arbeitgeberkündigung, zugegangen am 16.09.2004 erhoben und Gehaltszahlung in Höhe von 1.629,86 € nebst Zinsen abzüglich gezahlter 430,-- € gefordert.
Bereits am 04.10.2004 ging ein Prozesskostenhilfeantrag mit einem Klageentwurf bei Gericht ein. Diesem Prozesskostenhilfeantrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt. Die Vorsitzende der zuständigen Kammer hat telefonisch den Klägervertreter darauf hingewiesen, dass die 3-Wochenfrist nur durch eine unbedingte Klageerhebung gewahrt werden kann. Unter dem 08.10.2004 hat sodann der Kläger seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ausdrücklich zurückgenommen.
Ein ausdrücklicher Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Klageverfahren nicht gestellt worden. Die Parteien haben sich im Termin vom 21.10.2004 vergleichsweise geeinigt. Am 23.11.2004 reichte der Kläger eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Gerichtsakten. Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die beantragte Prozesskostenhilfe versagt und im Wesentlichen ausgeführt, soweit die Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Schriftsatz vom 22.11.2004 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen sei, könne dieser Antrag keinen Erfolg haben. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verfahren bereits beendet und eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz sei nicht möglich. Allenfalls käme eine Bewilligung ab dem 23.11.2004 in Betracht. Diese wäre aber wirkungslos, da alle gebührenrechtlich erhebliche Tatbestände vor diesem Bewilligungszeitpunkt liegen.
Gegen die Entscheidung, zugestellt am 09.12.2004, richtet sich die am 10.01.2005 eingelegte Beschwerde. Der Klägervertreter macht geltend, er habe mündlich in der Sitzung einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, da im Vorfeld der Prozesskostenhilfeantrag für die bedingte Klage zurückgenommen worden sei. Offensichtlich sei der eindeutig gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und der offensichtliche Wille des Klägers, die Prozesskostenhilfe zu erhalten, aufgrund anderer Verwirrungen am Rande der Sitzung untergegangen.
Das Arbeitsgericht hat durch begründeten Beschluss vom 11.02.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, an einen in der Güteverhandlung gestellten Prozesskostenhilfeantrag vermöge sich das Gericht nicht zu erinnern. Ein solcher wäre auch ins Protokoll aufgenommen worden. Selbst wenn in der mündlichen Verhandlung ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden wäre, sei die ablehnende Entscheidung gerechtfertigt. Der Kläger habe erst am 23.11.2004 einen vollständigen, mit Erklärung und Belegen versehenen Antrag bei Gericht eingereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Beschwerdeverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Beschwerdekammer nimmt daher, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, voll umfänglich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Beschlusses und den begründeten Nichtabhilfebeschluss und sieht von weiteren eingehenden Darstellungen ab.
Ein formgerechter Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in der Verfahrensakte nicht ersichtlich. Der Kläger hat den einzigen formgerecht nachgewiesenen Antrag verbunden mit einem Klageentwurf ausdrücklich zurückgenommen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass der Kläger einen weiteren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig, d. h. vor Abschluss des Verfahrens gestellt hat.
Im Übrigen ist die Hilfserwägung des Arbeitsgerichts zutreffend, dass auch ein mündlich in der Verhandlung gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe hätte zurückgewiesen werden müssen, da dem Kläger ausreichend Zeit verblieben war, bis zu diesem Termin eine ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beizufügen. Der Kläger wusste offensichtlich schon bereits seit dem 01.10.2004, dass er für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe benötigt, wie sich aus seinem Antrag im Verfahren 2 Ha 18/04 ergibt. Zu diesem Prozesskostenhilfeantrag hat er schon keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigebracht und auch die Nachreichung versprochen, weil er offensichtlich durch seinen Prozessvertreter hierüber belehrt wurde. Somit hätte auch keine Verpflichtung des Gerichts bestanden, auf einen erstmals unter Umständen mündlich in der Sitzung vom 21.10.2004 gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe, dieser hätte im Übrigen auch vor Genehmigung des Vergleichs gestellt werden müssen, damit zu reagieren, dass es dem Kläger eine Frist zur Beibringung der notwendigen Unterlagen und Erklärungen hätte setzen müssen. Am 21.10.2004 lag eine Bewilligungsreife nicht vor. Zu Gunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass in der Übersendung der Unterlagen am 23.11.2004 konkludent ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten gesehen werden kann, eine Bewilligungsreife zu diesem Zeitpunkt hätte aber nicht die Folge, dass dem Kläger rückwirkend für das Verfahren zu einem Zeitpunkt vor Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Erweist sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts somit als zutreffend, war die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers erfolglos.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung §§ 3 ff. ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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