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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: 4 Ta 45/07
Rechtsgebiete: SGB III


Vorschriften:

SGB III § 312
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 45/07

Entscheidung vom 03.05.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.10.2006 in der Form des Abhilfebeschlusses vom 12.02.2007 - AZ: 10 Ca 1484/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.)

Der Kläger hat mit seiner Klage, welche am 19.07.2006 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, einen Kündigungsschutz- und Beschäftigungsantrag gestellt, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und die Herausgabe verschiedener Arbeitspapiere verlangt. Darüber hinaus fordert er Lohn und Überstundenvergütung für den Monat Juni 2006 und die Herausgabe einer entsprechenden Gehaltsabrechnung.

In der Klageschrift hat er unter II beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D. zu bewilligen.

Mit Schreiben vom 11.08.2006 ist die Klage erweitert worden um die Lohnforderung von April, Mai und Juli 2006 und eine entsprechende Gehaltsabrechnung für Monat Juli und eine geänderte für die Monate April und Mai 2006. Für die Klageerweiterung hat der Kläger ebenfalls Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt.

Im Gütetermin vom 16.08.2006 hat der Kläger die Originalerklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst der entsprechenden Belege vorgelegt.

Mit Beschluss vom 24.10.2006 ist dem Kläger rückwirkend ab 16.08.2006 unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D. Prozesskostenhilfe bewilligt worden und zwar in folgendem Umfang:

a) sich gegen die fristlose Kündigung des Beklagten vom 30.06.2006 wendet und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 15.08.2006 geltend macht,

b) die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses,

c) das Ausfüllen und die Herausgabe der Lohnsteuerkarte 2006,

d) die Herausgabe des Sozialversicherungsausweises,

e) das Ausfüllen und die Herausgabe einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III verlangt.

Das Arbeitsgericht hat die Abweisung des weitergehenden Prozesskostenhilfeantrages damit begründet, dass der Kläger keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz habe in Anspruch nehmen können, so dass eine ordentliche Kündigung zum 15.08.2006 wirksam sein könne, weswegen ein weitergehender Antrag hier nicht geltend gemacht werden könne.

Darüber hinaus habe der Kläger wegen der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nicht die Möglichkeit, Zahlungsansprüche für den Zeitraum, in dem er solche Leistungen erhalten habe, gegen den Beklagten geltend zu machen, weswegen die Forderung für den Zeitraum April bis Juli 2006 keine hinreichende Erfolgsaussicht bieten würde.

Nachdem der Kläger eine Rückübertragungserklärung der VG Donnersbergkreis vorgelegt hat, ist am 22.11.2006 die sofortige Beschwerde eingelegt worden, nachdem der Beschluss vom 26.10.2006 zugegangen war.

Auf die sofortige Beschwerde hat das Arbeitsgericht einen Teilabhilfebeschluss unter dem 12.02.2007 gefasst, wonach dem Kläger auch unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D. zur Geltendmachung der Arbeitsentgelte, Feiertagsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in einer Höhe von 5.499,00 EUR brutto für den Zeitraum 01.04. - 31.07.2006 bewilligt wird. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidungen im Wesentlichen damit begründet, dass der vom Kläger verfolgte Überstundenvergütungsanspruch für 84 Überstunden im Zeitraum April bis Juni 2006 in einer Höhe von 1.340,99 EUR brutto nicht schlüssig dargelegt worden sei.

Die sofortige Beschwerde ist, soweit noch für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen damit begründet worden,

dass dem Kläger hätte Prozesskostenhilfe auch für die Gehaltsabrechnungsanträge bewilligt werden müssen, weil für die Monate Juni und Juli 2006 keine vorliegen würden und die von April und Mai 2006 entsprechend der eingeklagten Beträge abzuändern und neu zu erteilen seien.

Darüber hinaus sei Prozesskostenhilfe, obwohl bereits mit der Klage vom 19.07.2006 und mit der Klageerweiterung vom 11.08.2006 beantragt, erst mit dem 16.08.2006 rückwirkend bewilligt worden.

Wegen des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers wird auf die Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen, die im Prozesskostenhilfeverfahren zur Akte gereicht worden sind.

2.)

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist unbegründet, soweit er über den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts hinausgehende Bewilligungen erreichen will.

Ausweislich des Begründungsschreibens vom 22.11.2006 moniert der Kläger, dass ihm keine Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Klageanträge gewährt wurde, mit denen er die Gehaltsabrechnung für den Zeitraum April bis Juli 2006 fordert.

Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass im Zeitraum der Bewilligungsreife bezüglich des gestellten Prozesskostenhilfeantrages, das ist der 16.08.2006, die entsprechenden Gehaltsabrechnungen bereits dem Kläger erteilt wurden, da diese der VG Donnersbergkreis zugeleitet worden sind. Dementsprechend hat auch das Arbeitsgericht im Urteil die dahingehenden Ansprüche als erfüllt angesehen, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis zur Verfolgung der Erteilung der Ansprüche nicht mehr gegeben ist, wovon der Anspruch auf eine neue Abrechnung, die den neuen Ansprüchen der Parteien Rechnung trägt, zu unterscheiden ist.

Soweit der Kläger weiterhin moniert, dass die Prozesskostenhilfe erst ab 16.08.2006 bewilligt wurde, während er einen Antrag bereits mit der Klage vom 19.07. bzw. Klageerweiterung vom 11.08.2006 gestellt hatte, so ist zu berücksichtigen, dass eine Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag erst dann gegeben ist, wenn alle erforderlichen Unterlagen beim erkennenden Gericht vorliegen. Ausweislich des Güteterminprotokolls vom 16.08.2006 sind die Originalunterlagen, Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse soweit die erforderlichen Belege vorgelegt worden, so dass die Entscheidungsreife an diesem Tag eintrat und das Arbeitsgericht zu Recht auf dieses Datum abgestellt hat.

Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe findet nämlich dann nicht statt, wenn zuvor nicht alle Voraussetzungen zur Bewilligung seitens der antragstellenden Partei geschaffen worden sind, was im vorliegenden Falle anzunehmen ist.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, da Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bestehen.

Ende der Entscheidung

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