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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.02.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 46/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 164
ZPO § 278 Abs. 6
ZPO § 319 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 46/05

Entscheidung vom 28.02.2005

Tenor:

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29.11.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin gegen eine betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung. Mit Schreiben vom 16.06.2004 zeigte deren Prozessbevollmächtigter an, dass sich die Parteien außergerichtlich geeinigt haben und bat um Protokollierung ohne mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren. Im Vorschlag war das Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem 30.06.2004 bezeichnet. Mit Schriftsatz vom 17.06.2004 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ebenfalls den Abschluss eines Vergleiches an. Durch handschriftliche Verfügung des Vorsitzenden wurde die Geschäftsstelle angewiesen, den Parteivertretern einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Dabei hat der Vorsitzende durch Klammersetzung auf die vorbezeichneten Schriftsätze Bezug genommen. Beiden Prozessbevollmächtigten wurde ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag mit dem Beendigungsdatum 30.06.2004 zugeleitet. In der Gerichtsakte findet sich eine nicht vom Vorsitzenden autorisierte Leseschrift, welche das Datum 30.09.2004 aufweist. Durch Beschluss vom 08.07.2004 hat das Arbeitsgericht zunächst das Zustandekommen eines Vergleiches zwischen den Parteien festgestellt und dabei als Endzeitpunkt den 30.09.2004 aufgenommen. Auf Antrag der Beklagten wurde durch den angefochtenen Beschluss wegen offensichtlichen Schreibfehlers unter Ziffer 1 das Datum mit 30.06.2004 eingesetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte dem Antrag ausdrücklich zugestimmt.

Nach Akteneinsicht durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin über diese unter dem 23.12.2004 sofortige Beschwerde gegen den Protokollberichtigungsbeschluss eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Berichtigung des Beschlusses erfolge gem. § 319 Abs. 1 ZPO. Daher sei ein Rechtsmittel eröffnet. Sie habe aber auch materiell-rechtlich ein Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.09.2004. Die Beklagte und der vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind der Beschwerde entgegen getreten.

Das Arbeitsgericht Trier hat der Beschwerde durch begründeten Nichtabhilfebeschluss vom 03.02.2005 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des gesamten Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unstatthaft, sie ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht eröffnet.

Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO der im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses geltenden Fassung konnte ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichtes durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt dieses Vergleiches durch Beschluss fest. Nach § 278 Abs. 6 Satz 3 ZPO gilt § 164 ZPO entsprechend. In § 164 ZPO ist geregelt, dass Unrichtigkeiten des Protokolles jederzeit berichtigt werden können. Vor der Berichtigung sind die Parteien zu hören. Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt.

Grundsätzlich ist ein Rechtsmittel gegen die Berichtigung begrifflich ausgeschlossen. Das Beschwerdegericht kann nicht wissen was evtl. unrichtig ist.

Die Beschwerdekammer konnte daher offen lassen, ob die Klägerin durch die angefochtene Entscheidung überhaupt beschwert ist, weil sie ausdrücklich durch den mit der Prozessführung zum damaligen Zeitpunkt beauftragten Prozessbevollmächtigten sich mit der Berichtigung einverstanden erklärt hat.

Im Übrigen erweist sich die Beschwerde unabhängig von den Erwägungen zur Statthaftigkeit schon deswegen als nicht begründet, weil sowohl das Verfahren zur Berichtigung eingehalten wurde als auch ein offensichtlicher Schreibfehler vorlag. Wie aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich, wurden beiden Parteien gleichlautende Vergleichsvorschläge des Gerichtes mit dem Beendigungsdatum 30.06.2004 zugeleitet. Diese Vorschläge entsprachen jeweils den von den Parteien eingereichten Schriftsätzen und gaben daher den maßgebenden Inhalt der Einigung der Parteien zutreffend wieder. Lediglich infolge der in die Gerichtsakte gelangten fehlerhaften Leseabschrift (bedingt durch nicht mehr näher aufzuklärende Umstände) wurde der schließlich festgestellte Vergleichsabschluss mit dem Datum 30.09.2004 irrtümlich versehen und dann entsprechend den Vorschriften über offensichtliche Unrichtigkeiten zu Recht berichtigt.

Die Beschwerde der Klägerin konnte daher nicht erfolgreich sein. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO und der Wertfestsetzung gem. §§ 3 ff. ZPO zurückzuweisen.

Das Recht der Klägerin, etwaige Willensmängel bei Abschluss des Vergleiches in dem hierfür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen, bleibt von dieser Entscheidung unberührt.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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