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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.04.2007
Aktenzeichen: 4 Ta 62/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 62/07

Entscheidung vom 05.04.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 07.02.2007 - AZ: 6 Ca 659/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Für die Kündigungsschutzklage vom 26.10.2006 hat die Klägerin beantragt,

ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte Herrn Rechtsanwalt Hans Jürgen Z:, D-Straße, D-Stadt, beizuordnen.

Mit Schreiben vom 03.11.2006 ist die Klage um Restlohn aus Juli 2006 und Annahmeverzug für den Zeitraum August bis Oktober 2006 und eine Lohnabrechnungsforderung erweitert worden.

Im Gütetermin am 23.11.2006 haben die Parteien einen das Verfahren beendenden Vergleich abgeschlossen und der Klägervertreter hat die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überreicht, woraufhin am 04.12.2006 folgender Beschluss erlassen wurde:

Der Klägerin wird für die 1. Instanz mit Wirkung vom 23.11.2006 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z:, D-Stadt bewilligt.

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 08.01.2007 beläuft sich auf einen Gegenstandswert von 825,-- €, weil durch Beschluss der Klägerin Prozesskostenhilfe nur für die Klageschrift unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z: bewilligt worden ist.

Nach Zustellung des Beschlusses am 10.01.2007 ist am 24.01.2007 Erinnerung mit der Begründung eingelegt worden, dass der Beschluss vom 04.12.2006 der Klägerin Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewillige, weswegen eine Reduzierung des Gegenstandswertes auf 1 Monatsgehalt nicht in Betracht komme. Die gewährte Prozesskostenhilfe sei für das gesamte Verfahren beantragt und auch bewilligt worden.

Das Arbeitsgericht hat die Erinnerung durch Beschluss vom 07.02.2007 mit der Begründung zurückgewiesen, dass lediglich die Klageschrift als Bemessungsgrundlage in Betracht komme, da für die Klageerweiterung vom 03.11.2006 kein Antrag gestellt worden sei.

Dieser Beschluss ist am 21.02.2007 zugestellt worden, woraufhin die sofortige Beschwerde am 07.03.2007 beim Landesarbeitsgericht eingelegt wurde.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Vergütungsfestsetzung vom 08.01.2007 und des Beschlusses vom 07.02.2007 jeweils in dem Verfahren 6 Ca 659/06 der Klägerin auch Prozesskostenhilfe für die mit Schriftsatz vom 03.11.2006 geltend gemachte Klageerweiterung zu bewilligen.

Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Schreibens vom 07.03.2007 (Bl. 51-53 d. A.) Bezug genommen.

Die sofortige Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen, weil der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 08.01.2007 zu Recht davon ausgeht, dass den Gebühren für den Vertreter der Klägerin ein Gegenstandswert von 825,-- €, was einem Bruttomonatsgehalt entspricht, anzusetzen zu Grunde zu legen sind.

Die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, muss für jeden Teil der Klage eine entsprechende, den Vorgaben der §§ 114 ZPO ff entsprechenden Antrag stellen. Ausweislich der Akte hat die Klägerin lediglich für den Antrag, der in der Klageschrift vom 26.10.2006 enthalten ist, einen ausdrücklichen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Zwar ist im letzten Satz der Klageschrift bereits darauf hingewiesen worden, dass auch Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die Zukunft geltend gemacht werden, jedoch kann nur für den konkret gestellten Klageantrag Prozesskostenhilfe beantragt und dementsprechend auch bewilligt werden und nicht bereits für künftig zu verfolgende Ansprüche. Hier fehlt es an einer Konkretisierung, die die Klägerseite im Schreiben vom 03.11.2006 in Form der Klageerweiterung vorgenommen hat. Für diesen Teil der Klage fehlt es jedoch an einem ausdrücklichen Antrag, der Klägerin Prozesskostenhilfe auch hierfür zu bewilligen. Zwar wird vertreten, dass dann, wenn ein Anwalt einen Prozesskostenhilfeantrag stellt, man davon ausgehen kann, dass damit auch die gesamte Instanz erfasst werden soll, also auch Klageerweiterungen. Dieser Auffassung folgt die Beschwerdekammer jedoch deshalb nicht, weil selbst dann, wenn vor Eingang der Klageerweiterung über den Prozesskostenhilfeantrag befunden worden wäre, was jedoch angesichts der Tatsache, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 23.11.2006 und dies nach Abschluss des Verfahrens durch Vergleichsschluss zur Akte gereicht wurden nicht möglich war, hätte sich die Prozesskostenhilfe nur auf die aus der erfolgreichen Feststellungsklage unmittelbar inhaltsgleichen Leistungsansprüche erstreckt, also Lohn für den Zeitraum 25.07. bis zum Ende einer ordentlichen Kündigung, wobei die Kündigung vom 04.08.2006, da kein Kündigungsschutzgesetz eingreift, hätte in eine ordentliche umgedeutet werden können. Wenn jedoch über diesen Rahmen hinaus weitere Ansprüche geltend gemacht werden, wie sie sich in der Klageerweiterung wiederfinden, ist erneut Prozesskostenhilfe zu beantragen, um dem Gericht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Überprüfung der geltend gemachten Klageansprüche zu ermöglichen. Ein Missverständnis auf Seiten der Klägerseite, dass sich der Bewilligungsbeschluss auch auf die Klageerweiterung erstreckt, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Beschluss des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern erst am 04.12.2006 gefasst wurde. Der Wortlaut des Beschlusses, wo das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt, umfasst auch den Verfahrens beendenden Vergleich vom 23.11.2006, wobei auch hier festzustellen ist, dass kein ausdrücklicher Antrag der Klägerseite für diesen Vergleich gestellt worden ist.

Inwieweit der Vergleich eine etwa die angesetzte Gegenstandswertsumme überschreitende Höhe hat, braucht in diesem Verfahren nicht beantwortet zu werden, da ein entsprechender Antrag auf Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes nicht vorliegt.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht Prozesskostenhilfe nur in dem Umfang bewilligt, wie dies beantragt war, nämlich für die Klageschrift, so dass das Rechtsmittel der Klägerin als nicht begründet zurückzuweisen ist.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Ende der Entscheidung

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