Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.04.2007
Aktenzeichen: 4 Ta 70/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 240
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 70/07

Entscheidung vom 05.04.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08. März 2007 - AZ: 8 Ca 1099/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger hat am 15. August 2006 eine Kündigungsschutzklage, verbunden mit einem Beschäftigungsantrag und der Leistungsklage auf einen Rückstand aus Juli 2006 eingereicht und diese mit Schreiben vom 19.12.2006 um Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges ab Monat August bis Oktober 2006 eingereicht. Unter dem 24.08.2006 ist über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, wobei Rechtsanwalt W, M zum Insolvenzverwalter bestimmt worden ist.

Die Beklagtenseite beantragt,

das Verfahren gemäß § 240 ZPO als unterbrochen zu behandeln, wobei das Arbeitsgericht diese Rechtsmeinung nicht teilt und mit dem angefochtenen Beschluss vom 08. März 2007 beschlossen hat:

Der Rechtsstreit ist nicht nach § 240 ZPO unterbrochen.

Das Arbeitsgericht hat dies damit begründet, dass ein Anlass nach § 240 ZPO zu verfahren deshalb nicht gegeben sei, weil die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche entweder nicht pfändbar seien oder aber die Insolvenzmasse nicht berührten.

Mit Schreiben vom 14. März 2007 hat der Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die vom Kläger in erster Linie betriebene Kündigungsschutzklage die Insolvenzmasse betreffe, weswegen nach § 240 ZPO das Verfahren unterbrochen sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 15. März 2007 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

2.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgeht, dass § 240 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, von seinem Geltungsbereich her nicht zur Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens führt.

Es ist zwar richtig, dass eine Kündigungsschutzklage die Insolvenzmasse berührt, wobei dies im vorliegenden Falle aber bei Obsiegen nur dazu führen kann, dass die Insolvenzmasse des Klägers vermehrt wird, während der Sinn des § 240 ZPO darin besteht, dem Insolvenzverwalter eine Prüfung zu ermöglichen, ob er den Rechtsstreit fortführt. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme dann zu machen, wenn die Feststellungsklage nicht zu einem vermögensrechtlichen Anspruch führt, der eine Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit begründet. Denn wenn der Kläger erfolgreich ist, richtet sich die Forderung nicht gegen die Insolvenzmasse, sondern gegen den Beklagten als Arbeitgeber. Aus diesem Grunde ist auch § 240 ZPO nicht einschlägig, wobei dies auch für die Forderung aus Juli 2006 gilt, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Darstellung des Klägers bereits fällig geworden ist und auch für die aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges geltend gemachten Klageforderung in der Klageerweiterung vom 19.12.2006 (Antrag zu 5-7).

Der Kläger fordert den Bruttobetrag abzüglich der von der Bundesagentur für Arbeit geleisteten Nettobezüge und kann sich dabei darauf berufen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht zur Insolvenzmasse gehören, weil nach den Pfändungsschutzvorschriften bei einem Monatseinkommen bis zu 1.289,99 € netto bei der Unterhaltspflicht für eine Person, wobei der Kläger nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seinem Sohn zum Unterhalt verpflichtet ist, nichts pfändbar ist und deshalb auch der Verfügung der Gläubiger nicht unterliegt. Ausweislich der zu den Akten gereichten Abrechnung errechnet sich aus dem Brutto von 1.773,80 € ein Nettoverdienst von 1.260,77 €, so dass pfändbare Anteile nicht erkennbar sind.

Aus diesem Grunde ist im vorliegenden Falle der Rechtsstreit durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen, weil alle geltend gemachten Ansprüche nicht zur Insolvenzmasse gehören.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Ende der Entscheidung

Zurück