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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.03.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 72/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 72/04

Verkündet am: 26.03.2004

Tenor:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29.01.2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 150,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger gegen eine ordentliche Kündigung. Nach Beweisaufnahme schlossen die Parteien einen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Weiter verpflichtete sich die Beklagte zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses. Nach Anhörung setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 7.504,00 € und für den Vergleich auf 10.006,00 € fest.

Gegen den nicht mit förmlicher Rechtsmittelbelehrung zugestellten Beschluss richtet sich die am 16.03.2004 beim Arbeitsgericht Trier eingegangene Beschwerde des Klägers. Er begründet die Beschwerde damit, dass er auf Anweisung der Rechtschutzversicherung gegen die Mehrwertfestsetzung im Vergleich Beschwerde einlege. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde, mangels förmlicher Zustellung mit Rechtsbehelfsbelehrung wurde eine etwaige Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zu Recht einen Vergleichsmehrwert für den Wert des Zeugnisanspruchs mit einem Bruttomonatsgehalt angesetzt. Der Wert einer streitbefangenen Zeugniserteilung entspricht im allgemeinen einer Bruttomonatsvergütung. Für das im Kündigungsschutzprozess vergleichsweise vereinbarte Zeugnis kann nichts anderes gelten. Verpflichtet sich der Arbeitgeber im Rahmen des Vergleichs in einem Kündigungsschutzverfahren, dem Gekündigten ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, so ist die Festsetzung des Wertes dieser Verpflichtung in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes nicht zu beanstanden (vgl. Hessisches LAG 6 Ta 170/95, LAG Düsseldorf 7 Ta 191/82, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 17). Derartige vergleichsweise Regelungen sind zumeist Bestandteil im Kündigungsschutzrechtstreit. Selbst bei früherem Konsens über die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung des Arbeitnehmers aufgrund der eingetretenen Prozesssituation kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Arbeitgeber werde die Beurteilung aus einem früheren Zwischenzeugnis oder einer sonstigen Regelung übernehmen, so dass es der positiven Feststellung ungeachtet des Prozesses bestehenden Übereinstimmung der Parteien über die Beurteilung bedarf, um unterhalb der Bewertung mit einem Bruttomonatseinkommen zu gelangen. Selbst wenn im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, über das Zeugnis werde zukünftig Streit entstehen, ist eine andere Streitwertbemessung nicht gerechtfertigt, denn auch dann wenn die im Vergleich anerkannte Pflicht bereits aus anderen Rechtsgründen besteht, vermeidet eine vergleichsweise Regelung einen möglichen weiteren Rechtsstreit.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Kündigung auch aus Gründen, die in der Person des Klägers lagen bedingt war. Somit war durchaus nicht sicher, dass die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis erteilt hätte, welches unabhängig vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits dem Kläger eine positive Leistungs- und Verhaltensbeurteilung gebracht hätte. Mit der Formulierung, das Zeugnis solle wohlwollend sein, haben die Parteien den Streit darüber gerade vermieden. Damit ist es gerechtfertigt, dem Zeugnis einen Vergleichsmehrwert in Höhe des allgemein anerkannten einen Bruttomonatsgehalts zuzuerkennen.

Ob die Rechtschutzversicherung für diesen Streitgegenstand eine Deckungszusage erteilt hat, also aus dem Versicherungsvertragsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Rechtschutzversicherung eine Kostenübernahmepflicht besteht, ist für die Streitwertbemessung unerheblich.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Unabhängig davon, ob in dem Wertfestsetzungsverfahren die Rechtsbeschwerde eröffnet ist, bestand keine gesetzlich begründbare Notwendigkeit für die Zulassung. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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