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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.03.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 73/04
Rechtsgebiete: BRAGO, BetrVG


Vorschriften:

BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2
BetrVG § 40
BetrVG § 99
BetrVG § 99 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 73/04

Verkündet am: 30.03.2004

Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27.02.2004 - 2 BV 28/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren begehrte der Betriebsrat im Beschlussverfahren die Verpflichtung der Arbeitgeberin, ihm bei jeder weiteren Einstellung nach § 99 BetrVG mitzuteilen, an welchem konkreten Arbeitsbereich der Mitarbeiter beschäftigt werden soll.

Der Antrag ging am 18.11.2003 beim Arbeitsgericht Trier ein. Ende November vereinbarten der Betriebsratsvorsitzende und die Arbeitgeberin, künftig werde bei Einstellungen die Kostenstelle mitgeteilt, welche einen Rückschluss auf die auszuübende Tätigkeit erlaube. Im Gütetermin nahm der Antragsteller den Antrag zurück.

Nach Anhörung setzte das Arbeitsgericht Trier den Gegenstandswert auf 4.000,-- € (Regelwert) fest. Die Arbeitgeberin hält einen Gegenstandswert in Höhe der Hälfte dieses Betrages für ausreichend und angemessen.

Gegen den Festsetzungsbeschluss, zugestellt am 04.03.2004 hat sie am 10.03.2004 Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde der beteiligten Arbeitgeberin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Im vorliegenden Beschlussverfahren geht es um Inhalt und Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates bei Einstellungen nach § 99 BetrVG. Es handelt sich hierbei ausweislich des gestellten Antrags nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO. Demnach ist der Gegenstandswert auf 4.000,-- €, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen.

Der Auffassung der Arbeitgeberin, im vorliegenden Fall sei die Hälfte des Regelwerts angemessen, kann sich die Beschwerdekammer nicht anschließen. Zwar ist zuzugeben, dass dem Antrag kein konkreter Sachverhalt zu Grunde gelegen hat. Der Betriebsrat hat auch nicht behauptet, dass die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht insgesamt missachte, Streit zwischen den Beteiligten ging nur um die Frage, inwieweit die Arbeitgeberin verpflichtet ist, konkrete Einsatzbereiche der einzustellenden Arbeitnehmer mitzuteilen. Der Antrag betrifft wegen seiner Allgemeinheit nicht nur einzige Einstellung, sondern eine mögliche Vielzahl künftiger Fälle. Dies rechtfertigt es, wie schon vom Arbeitsgericht angenommen, die Bedeutung des Antrags nicht unterhalb des Regelwertes festzusetzen. Auf die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags kommt es für die Bemessung des Gegenstandswertes nicht an.

Im Übrigen kann sich die Beschwerdekammer der Auffassung der Arbeitgeberin nicht anschließen, wonach der Antrag ohne Weiteres als unzulässig anzusehen ist. Dies ist im Übrigen auch eine Frage, welche in einem noch durchzuführenden Beschlussverfahren hätte geklärt werden müssen. Dass es zu diesem Beschlussverfahren nicht gekommen ist, nachdem sich die Betriebspartner wohl vernünftiger Weise darauf hin verständigt haben, dem Betriebsrat bei Einstellungen wenigstens den Kostenbereich mitzuteilen, ist für die Bemessung des Gegenstandswerts unbeachtlich.

Im Übrigen weist der Betriebsrat zutreffend darauf hin, dass nach § 99 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber insbesondere den vorgesehenen Arbeitsplatz mitzuteilen hat. Dabei ist wohl nicht nur der räumliche Ort an dem die Arbeit geleistet wird, sondern auch die Funktion, in die der Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert werden soll, also der konkrete Arbeitsbereich zu nennen. Genau um diese Streitfrage ging es im hier anhängigen Beschlussverfahren. Dass die Sachlage einfach gestaltet ist, kann nicht festgestellt werden, insbesondere schon deswegen, weil zwischen den Betriebspartnern offensichtlich Uneinigkeit darüber bestand, welchen konkreten Inhalt eine Mitteilung im Verfahren des § 99 Abs. 1 BetrVG haben musste. Die Bedeutung war nicht auf einen Einzelfalls begrenzt, sondern betraf nach dem ausdrücklichen Antrag eine Vielzahl möglicher Beteiligungsverfahren.

Da nach allem nicht festgestellt werden kann, dass die Sache von Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit eine Festsetzung unterhalb des Regelwertes rechtfertigen würde, war die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Gegenstandswert auf 4.000,-- € festzusetzen, rechtsfehlerfrei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der beteiligten Arbeitgeberin, die in ihren eigenen Rechten durch den Beschluss verletzt war, weil sie gem. § 40 BetrVG die notwendigen Kosten des Betriebsrats zu tragen hat, war nach allem zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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