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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.05.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 86/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 3
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 86/04

Verkündet am: 03.05.2004

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 04.03.2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger mit Beschluss vom 04.03.2004 die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 3 ZPO versagt mit der Begründung, die Kosten der Prozessführung würden vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichte Kostenberechnung weist Rechtsanwaltskosten in Höhe von 932,06 Euro aus.

Das Gericht ist bei dem angefochtenen Beschluss von einem zu berücksichtigenden monatlichen Einkommen von 1..497,90 Euro ausgegangen.

Gegen den am 12.03.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 26.03.2004 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und mit am 06.04.2004 eingegangenem Schriftsatz Belege zu seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Der Kläger macht geltend, angesichts der vorgelegten Belege sei er nicht in der Lage die Kosten der Prozessführung zu übernehmen. Gegebenenfalls sei zumindest Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung zu bewilligen.

In der begründenden Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts Trier vom 06.04.2004 hat das Arbeitsgericht zugunsten des Klägers eine Darlehensfinanzierung von 150,-- Euro monatlich und zugunsten des Klägers weitere 714,-- Euro an Aufwendung für Immobilien angesetzt. Gleichwohl ergebe sich ein einzusetzendes Einkommen von 633,90 Euro pro Monat mit einer Monatsrate von 250,-- Euro.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfe versagt. Der Kläger ist nicht kostenarm. Er hat nach § 115 ZPO sein Einkommen und soweit dies zumutbar ist, auch sein Vermögen einzusetzen. Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens 48 Monatsraten aufzubringen und zwar bei einem Einkommen bis zu 650,-- Euro 250,-- Euro. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen (§ 115 Abs. 3 ZPO). Dies ist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Belastungen anzunehmen. Das Arbeitsgericht hat in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend errechnet, dass selbst bei Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen für den Pkw von 150,-- Euro pro Monat und von Zahlungsverpflichtungen für Immobilien von 714,-- Euro, wobei die Kammer es ausdrücklich offen hält, ob diese Beträge überhaupt zugunsten des Klägers berücksichtigt werden können, ein einzusetzendes Einkommen von 633,90 Euro verbleibt, mithin eine monatliche Ratenzahlung von 250,-- Euro. Die Kosten der Prozessführung übersteigen vier Monatsraten nicht. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt.

Die Beschwerde des Klägers musste daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO erfolglos bleiben. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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