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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: 4 Ta 91/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ArbGG § 12 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 91/07

Entscheidung vom 22.05.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12.03.2007 - AZ: 7 Ca 2269/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 951,20 € festgesetzt.

Gründe:

Herr Rechtsanwalt Z. hat für die Beklagte zu 2) den Antrag gestellt, ihr unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens (Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -AZ: 7 Ca 2269/02 -) zu bewilligen, was mit Beschluss vom 10.07.2003 ohne Ratenzahlung erfolgte.

Nach Beendigung des Verfahrens hat das Arbeitsgericht Mainz bei der Beklagten zu 2) eine Anfrage nach § 120 Abs. 4 ZPO gemacht, Schreiben vom 03.08.2006 und mit Schreiben vom 20.09.2006 eine letzte Frist auf den 20.10.2006 gesetzt und nachdem keinerlei Reaktion seitens der Beklagten zu 2) erfolgt ist, ist ihr Prozessbevollmächtigter der ersten Instanz mit Schreiben vom 06.11.2006 mit dem gleichen Belang angeschrieben worden.

Auf das Anwaltschreiben vom 14.11.2006 hat das Arbeitsgericht Mainz zum 15.12.2006 geantwortet und im angefochtenen Beschluss vom 12.03.2007 den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 10.07.2003 aufgehoben.

Nach Zustellung dieses Beschlusses am 26.03.2007 ist Beschwerde am 27.03.2007 eingelegt worden, die damit begründet wurde, dass ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger bestehe und der Beklagten zu 2) vor Erlass des Beschlusses rechtliches Gehör nicht gewährt worden sei.

Die Beschwerde, die als sofortige Beschwerde eingelegt werden soll, ist form- und fristgerecht eingelegt worden, jedoch deshalb nicht erfolgreich, weil das Arbeitsgericht zu Recht den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 10.07.2003 mit seinem Beschluss vom 12.03.2007 aufgehoben hat.

Diejenige Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist verpflichtet, Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen, sobald die entsprechende Anfrage durch das Gericht im Sinne des § 120 Abs. 4 ZPO gestellt wird.

Eine Reaktion seitens der Beklagten liegt nicht vor und auch der Anwalt, der als Prozessbevollmächtigter den Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, und dementsprechend auch ab 06.11.2006 mit der Sache befasst war, hat keine ausreichende Erklärung für seine Partei abgegeben.

Der Einwand, dass der Beklagten zu 2) vor Erlass des Beschlusses rechtliches Gehör nicht gewährt wurde, geht zum einen deshalb ins Leere weil nicht erkennbar ist, was die Beklagte zu 2) vorgebracht hätte, wenn man ihr rechtliches Gehör gewährt hätte.

Darüber hinaus ist jedoch rechtliches Gehör in doppelter Weise gewährt worden, da die Schreiben an Frau C. an die dem Gericht bekannte Adresse nicht zurückgekommen sind und auch seitens der Beschwerdeführer nicht angegeben wird, wann ein Ortswechsel seitens Frau C. vorgenommen worden ist. Damit ist davon auszugehen, dass die Schreiben ordnungsgemäß auf dem Postweg bei der Beklagten zu 2) angelangt sind. Spätestens aber mit der Anfrage bei den Rechtsanwälten Z. unter dem 06.11.2006 ist die Möglichkeit eingeräumt worden, zu der gestellten Frage Stellung zu nehmen.

Auch der Einwand, dass die Staatskasse den Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger, der der Beklagten zu 2) zustünde, verfolgen solle, geht deshalb ins Leere, weil es sich im vorliegenden Verfahren um Kosten des erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren handelt, bei der bekannterweise eine Kostenerstattung nur im Rahmen des § 12 a ArbGG stattfindet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der Summe, die die Beklagte zu 2) an die Staatskasse zurückzuführen hat.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben.

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