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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: 4 TaBV 1353/02
Rechtsgebiete: BetrVG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 23 Abs. 3
BetrVG § 87 Abs. 1
ZPO § 890
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

Aktenzeichen: 4 TaBV 1353/02

Verkündet am: 10.04.2003

In dem Beschlussverfahren

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Anhörung vom 10.04.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Stock als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter D und M beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29.10.2002 - 3 BV 23/02 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Betriebsrat aus einem vor dem Arbeitsgericht vereinbarten Vergleich die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen kann. Vor dem Arbeitsgericht Trier schlossen die Beteiligten in dem Verfahren 3 BVGa 7/01 am11.12.2001 einen Vergleich. Dieser lautet unter Ziffer 1 wörtlich:

"Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- DM für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung die ab dem 13.12.2001 bis zum 31.01.2002 geltenden Dienstpläne in ihrer Betriebsstätte in T nur durchzuführen, Arbeitnehmer zur Einhaltung von Dienstplänen aufzufordern oder deren Arbeitsleistung entsprechend Dienstplänen zu dulden, denen der Antragsteller zugestimmt hat oder die Gegenstand der ersten Sitzung einer Einigungsstelle in dieser Angelegenheit waren".

Der Betriebsrat vertritt die Ansicht, die Arbeitgeberin habe in einer Vielzahl von Fällen vorsätzlich die Verpflichtungen aus dem Vergleich missachtet. Sie habe in der Zeit vom 27.12. bis 01.02.2001 85 Einzelschichten von Mitarbeitern abgefordert und entgegen genommen aufgrund eines Schichtplanes, zu dem er seine Zustimmung nicht erteilt habe. Auch habe die Arbeitgeberin in der Zeit vom 20.12.2001 bis 26.12.2001 in 23 Fällen einzelne Mitarbeiter aufgefordert, länger als im Dienstplan vorgesehen, zu arbeiten. Zumindest habe sie die längere Arbeitszeit geduldet. Hierzu hat der Betriebsrat mit der Antragsschrift (vgl. Bl. 5 d. A.) eine entsprechende tatsächliche Konkretisierung vorgelegt.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, durch diesen Verstoß in 108 Einzelfällen sei ein Vertragsstrafenanspruch in Höhe von 1.080.000,- DM entspricht 552.195,23 EUR verwirkt. Hieraus hat er zunächst eine Teilforderung in Höhe von 25.000,- EUR geltend gemacht.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Arbeitgeberin wird verpflichtet, an den Antragsteller als Vertragsstrafe für die Verstöße gegen den Vergleich vom 11.12.2001 - 3 BVGa 7/01 - 25.000,- EUR zu zahlen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Vertragsstrafenanspruch sei wegen Rechtsmissbrauch nicht durchsetzbar. Der Betriebsrat habe gegen das Verbot, seine Mitbestimmungsrechte von sachfremden Erwägungen abhängig zu machen, verstoßen.

Außerdem sei der Betriebsrat nicht vermögensfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29.10.2002 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen mit der wesentlichen Begründung, der Betriebsrat sei nicht vermögensfähig. Eine Umdeutung des Antrags in ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der im Vergleich übernommenen Verpflichtung, welches an die öffentliche Hand zu zahlen wäre, komme nicht in Betracht.

Gegen den dem Betriebsrat am 06.12.2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.12.2002 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Beschwerde. Der Betriebsrat hat seine Beschwerde mit am 05.02.2003 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er beantragt zunächst eine Rubrumsberichtigung der Arbeitgeberin, da die Firma C GmbH & Co. KG mit Wirkung vom 01.01.2003 den Betrieb der Beklagten übernommen habe.

Im Übrigen vertritt er die Auffassung, zur Durchsetzung der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungsrechte sei der Betriebsrat partiell vermögensfähig. Es müsse die Möglichkeit geben, durch Vertragsstrafenvereinbarungen den Arbeitgeber nachhaltig zur Einhaltung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte anzuhalten.

Auf Hinweise des Gerichts wegen der Bestimmtheit der geltend gemachten Forderung erklärt der Betriebsrat, er mache die Teilforderung in der Reihenfolge der zeitlichen Verstöße, wie sie in der Antragsschrift bezeichnet werden, geltend.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 29.10.2002 - 3 BV 23/02 - wird die Antragsgegnerin verpflichtet, für die Verstöße gegen den Vergleich vom 11.12.2001 - 3 BVGa 7/01 - 25.000,-- EUR zu zahlen

a) als Vertragsstrafe an den Antragsteller,

hilfsweise

b) als Vertragsstrafe auf ein vom Antragsteller zu bezeichnendes Konto zur Bildung eines Dispositionsfonds des Antragstellers für die Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben,

äußerst hilfsweise

c) als Vertragsstrafe auf ein von der Antragsgegnerin als betriebliches Sondervermögen zu Gunsten des Antragstellers zu errichtendes Konto, über das der Antragsteller für die Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben allein verfügungsbefugt ist, letztrangig hilfsweise

d) an einen vom Gericht zu bestimmenden Zahlungsempfänger.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Rubrums- bzw. Parteiberichtigung tritt sie nicht entgegen.

Im Übrigen verteidigt sie die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 10.04.2003.

Die Akten 3 BVGa 7/01 lagen der Kammer vor.

II.

Die Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Dem Betriebsrat stehen aus der Vereinbarung vor dem Arbeitsgericht Trier keine vermögensrechtlichen Ansprüche zu. Diese vermögensrechtlichen Ansprüche stehen dem Betriebsrat auch nicht dergestalt zu, dass er die Zahlung mit den in seinen Hilfsanträgen bezeichneten Modalitäten verlangen könnte. Die entsprechende vor dem Arbeitsgericht Trier am 11.12.2001 getroffene Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist rechtsunwirksam.

Zunächst bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Vertragsrahmenversprechens. Da auf Hinweis des Vorsitzenden auch die Arbeitgeberin erklärt hat, eine Auslegung lasse unschwer erkennen, dass als Zahlungsempfänger der Betriebsrat gemeint sein kann, ist auch ohne dass der Zahlungsempfänger in dem gerichtlichen Vergleich bezeichnet wird, davon auszugehen, dass die Zahlung an den Betriebsrat erfolgen sollte.

Zum wirksamen Abschluss einer derartigen Vereinbarung, die eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Arbeitgeberin begründen könnte, fehlt dem Betriebsrat jedoch die Rechtsfähigkeit. Insoweit ist der Betriebsrat weder rechts- noch vermögensfähig. Das Betriebsverfassungsgesetz räumt dem Betriebsrat keine generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit ein.

Der Betriebsrat wird überwiegend als Organ der Betriebsverfassung angesehen (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972). Der Betriebsrat ist grundsätzlich weder rechts- noch vermögensfähig (vgl. BAG AP Nr. 6 zu § 83 ArbGG 1983). Angesichts bestehender gesetzlicher Regelung (z. B. §§ 40 Abs. 1 und 2, 80 Abs. 3 BetrVG) kann von einer Teilrechtsfähigkeit des Betriebsrates in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten ausgegangen werden. Allenfalls im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben kann der Betriebsrat berechtigt und verpflichtet werden, nicht aber als Rechtssubjekt außerhalb seines gesetzlichen Wirkungskreises privatrechtliche Geschäfte tätigen mit der Folge, dass er selbst Gläubiger von privatrechtlichen Forderungen wird.

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, zu zahlen an den Betriebsrat, der damit Träger einer privatrechtlichen Geldforderung wird, gehört nicht zum betriebsverfassungsrechtlichen Wirkungskreis des Betriebsrates. Der Wirkungskreis des Betriebsrates ist im Betriebsverfassungsgesetz abschließend geregelt. Danach hat er insbesondere mitzubestimmen bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, also insoweit auch der Aufstellung von Dienstplänen. So ist es unbestreitbar, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, welches auch mit einem Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden kann, dass der Arbeitgeber nicht in einer bestimmten Woche einen Dienstplan ohne Zustimmung des Betriebsrates durchführt, wie dies in der Woche vom 27.12.01 bis zum 01.02.02 erfolgt ist.

Der Betriebsrat hat einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, dass er eine mitbestimmungswidrige Handlung unterlässt. Dazu gehört aber nicht zwingend, dass er diesen Anspruch durch privatrechtliche Vertragsstrafenabrede mit der Folge, dass Zahlungen an den Betriebsrat zu leisten sind, absichern kann.

Dass ein Unterlassungsanspruch begründet ist, ergibt sich im Übrigen außerhalb der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG nicht unmittelbar aus dem Betriebsverfassungsgesetz sondern entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Zur Durchsetzung des Mitbestimmungsrechtes ist es aber nicht erforderlich, dass dem Betriebsrat partielle Vermögensfähigkeit dergestalt eingeräumt wird, dass er auch die Zahlung einer Vertragsstrafe zur Sicherung von Mitbestimmungsrechten vereinbaren kann. Hierzu fehlt es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage.

Dem Betriebsrat ist im § 23 Abs. 3 BetrVG ein Recht eingeräumt, wie er bei nachhaltigen Verstößen des Arbeitgebers gegenüber mitbestimmungswidrigen Handlungen vorgehen kann. Dem Betriebsrat steht weiter, durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugebilligt, ein allgemeiner Unterlassungsanspruch jedenfalls in Fällen der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 BetrVG zu. Beide Verfahren sehen eine letztlich durch gerichtliche Entscheidung im Wege öffentlich-rechtlicher Zwangsvollstreckung durchzuführendes abgestuftes Sanktionensystem vor. Verstößt der Arbeitgeber gegen einen Unterlassungstitel entsprechend § 890 ZPO, hat der Betriebsrat die Möglichkeit, hieraus die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Verstößt der Arbeitgeber im Falle des § 23 Abs. 3 BetrVG gegen ein gerichtliches Verbot, ist ebenfalls ein Ordnungsgeld festzusetzen. Die Voraussetzungen des Sanktionierungsverfahrens sind gesetzlich geregelt und abgestuft und münden letztendlich in dem Ergebnis, dass vom Arbeitgeber zu zahlende Ordnungsgelder der Staatskasse zufließen.

Dieses Rechtsfolgensystem bei der Missachtung gesetzlicher Mitbestimmungsrechte ist ausreichend und angemessen, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu sichern, abgesehen davon, dass bei wiederholten und besonders gravierenden Verstößen der Arbeitgeber sich des Weiteren sogar strafbar machen kann. Das Bedürfnis, den Betriebsrat zur Durchsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte ein Vertragsstrafeninstrument im Wege einer privatrechtlichen Vereinbarung an die Hand zu geben, besteht daneben nicht. Dies besteht insbesondere auch nicht unter dem vom Betriebsrat in der mündlichen Anhörung geführten Eilfällen. Das Maßreglungs- und Sanktionensystem des Betriebsverfassungsgesetzes und den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften ist ausreichendes Mittel, um Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu sichern.

Letztendlich würde die Annahme der Vermögensfähigkeit im partiellen Teilbereich nämlich die Möglichkeit, Vertragsstrafenabreden rechtswirksam abzuschließen, dazu führen, dass Mitbestimmungsrechte quasi abgekauft würden. Dies ist nicht Intention des Betriebsverfassungsgesetzes.

Ist der Betriebsrat nicht partiell rechtsfähig, d.h. kann er nicht zur Sicherung von Mitbestimmungsrechten Vertragsstrafenansprüche durch Vereinbarung begründen, ist die am 11.12.2001 vor dem Arbeitsgericht Trier abgeschlossene Vereinbarung jedenfalls insoweit unwirksam, als sie das Vertragsstrafeversprechen enthält. Auf sie kann der Betriebsrat daher die mit dem vorliegenden Antrag gestützten Ansprüche nicht stützen.

Auch die im Übrige problematische Frage, ob der Arbeitgeber gegen den Inhalt des Vergleichs dadurch verstoßen hat, dass er außerhalb eines genehmigten Dienstplanes anderweitige Arbeitszeiten abverlangt und entgegen genommen hat und ob es sich bei der Durchführung eines einzigen Wochendienstplans um 85 oder lediglich um einen Verstoß handelte, kam es entscheidungserheblich nicht an.

Die Beschwerde musste erfolglos bleiben und daher der Zurückweisung unterliegen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere wegen der Frage der partiellen Vermögensfähigkeit des Betriebsrates, hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Ende der Entscheidung

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