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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: 4 TaBV 22/99
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 3
BetrVG § 40 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
1. Zu den vom Arbeitgeber nach § 40 Abs.2 BetrVG dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellenden sachlichen Mitteln gehören auch arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Kommentare sowie sonstige Fachliteratur, die geeignet ist, dem Betriebsrat die für seine Tätigkeit notwendigen Information zu verschaffen.

Dieses Informationsbedürfnis verlangt auch, dass sich die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Kommentare auf dem jeweils neuesten Stadt befinden und bei einem Wechsel der Auflage auch neu beschafft werden. Dabei steht dem Betriebsrat ein Wahlrecht darüber zu, ob er an dem bisherigen Kommentar festhalten möchte oder ob ihm ein anderer für seine Bedürfnisse geeigneter erscheint.

2. Die Entscheidung des Betriebsrats kann von den Arbeitsgerichten nur darauf hin überprüft werden, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats dient, und ob der Betriebsrat bei seiner Entscheidung auch den berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, können die Gerichte die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch ihre eigene ersetzen.

3. Ein fünfköpfiger Betriebsrat eines Betriebs, in dem im Wesentlichen nur Frauen beschäftigt sind, kann die zur Verfügungstellung eines gängigen Kommentars zum Mutterschutzgesetz in der neuesten Auflage verlangen. Der Arbeitgeber kann ihn nicht auf eine von ihm zur Verfügung gestellte Broschüre verweisen, die die Anforderungen eines juristischen Kommentars nicht erfüllt (hier: Ratgeber der Bremer Arbeitnehmerkammern zum Mutterschutz, Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub).

4. Das Auswahlrecht des Arbeitgebers bei der Beschaffung von Sachmitteln ist nicht mit der Befugnis verbunden, über die Erforderlichkeit des Sachmittels zu befinden; insoweit steht dem Betriebsrat ein Bestimmungsrecht zu, das er nach pflichtgemäßen Ermessen auszuüben hat.

5. Die Entscheidung einer tariflichen Schiedsstelle, dass als Kommentar zum Mutterschutzgesetz jedem Betriebsrat eine bestimmte Broschüre zu überlassen sei, ist für den Betriebsrat nicht verbindlich. Die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte des Betriebsrats auf Bereitstellung von Sachmitteln können durch Tarifvertrag nicht beschränkt werden. Die Vorschrift des § 40 Abs.2 BetrVG ist einer abweichenden tariflichen Regelung nicht zugänglich.


Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 09.03.1999 - 3 BV 16/98 - wird bezüglich des Anspruchs zu Ziff. 1 b) zurückgewiesen.

Im übrigen wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet

Gründe:

I.

Der antragstellende Betriebsrat ist zuständig für den Bezirk S der Arbeitgeberin. Er besteht aus fünf Mitgliedern, die in verschiedenen Verkaufsstellen tätig sind. Zuständig ist er für etwa 60 Mitarbeiterinnen.

Im vorliegenden Beschlussverfahren, soweit es Gegenstand der hiesigen Entscheidung ist, verlangt der Betriebsrat die zur Verfügungstellung eines Kommentars zum Mutterschutzgesetz. Mit Antragschrift vom 25.11.1998 hat er zunächst die Bereitstellung einer Ausgabe der neuesten Auflage von Bulla/Buchner, Kommentar zum Mutterschutzgesetz geltend gemacht. Hierzu hat er vorgetragen, im Hinblick auf den Umstand, dass ihm kein spezieller Kommentar zum Mutterschutz zur Verfügung stehe, könne er seinen gesetzlichen Aufgaben nicht nachkommen. Dazu hat er auf den Umstand hingewiesen, dass ausgehend von der Zahl der Schwangerschaften ausgewiesen in 1998 von drei es durchaus möglich sein kann, dass in gleichem Umfang Schwangerschaften auftreten und zur Wahrnehmung der Rechte der Betriebsrat spezieller Fachliteratur bedürfe.

Zuletzt hat der Betriebsrat, soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Ausgabe der neuesten Auflage eines Kommentars zum Mutterschutzgesetz zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, die Anschaffung eines für Juristen geschriebenen Kommentars zum Mutterschutzgesetz sei nicht erforderlich, die notwendigen Kenntnisse würden dem Betriebsrat durch die zur Verfügung gestellte Broschüre zum Mutterschutzgesetz Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub der Bremer Arbeitnehmerkammern vermittelt. Diese zur Verfügungstellung entspreche auch einem Schlichtungsvorschlag der tariflichen Schlichtungsstelle.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 09.03.1999 die Arbeitgeberin u.a. verpflichtet, dem Betriebsrat eine Ausgabe der neuesten Auflage eines Kommentars zum Mutterschutzgesetz zur Verfügung zu stellen. Hierzu hat es im wesentlichen ausgeführt, grundsätzlich gehöre zu den Sachmitteln auch erforderliche Fachliteratur, d.h. arbeits- und sozialrechtliche Gesetzessammlungen, zumindest die wichtigsten einschlägigen Gesetzestexte nebst Kommentaren. Der Betriebsrat könne sein Amt sachgerecht nur wahrnehmen, wenn er sich laufend über die aktuellen Stand der mit seinen Aufgaben zusammenhängenden arbeits- und sozialrechtlichen Entwicklungen in Rechtsprechung, Gesetzgebung und Literatur informieren könne. Da in den Filialen im Wesentlichen weibliche Arbeitskräfte eingesetzt werden, gehöre zu den zur Verfügung zu stellenden Kommentaren auch ein solcher zum Mutterschutzgesetz, da zwangsläufig mutterschutzrechtliche Probleme auftauchen können, über die der Betriebsrat informiert sein muss, wenn er die Interessen der von ihm betreuten Arbeitnehmerinnen sachgerecht wahrnehmen soll. Der Betriebsrat habe einen Anspruch auf einen aktuellen Kommentar, er brauche sich nicht auf irgendeine Broschüre der Arbeitskammer Bremen verweisen zu lassen.

Gegen den der Arbeitgeberin am 26.05.1999 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24.06.1999 eingelegte Beschwerde, welche am 15.07.1999 begründet wurde. Soweit für das Beschwerdeverfahren zunächst von Bedeutung führt die Arbeitgeberin aus zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Betriebsrat zum Mutterschutzgesetz einen aktuellen Kommentar benötige. Die Arbeitgeberin habe ihre Verpflichtung dadurch erfüllt, dass sie eine 214-seitige Broschüre der Arbeitnehmerkammer Bremen zur Verfügung gestellt habe. Diese Broschüre enthalte neben dem vollständigen Gesetzestext ausführliche und praxisbezogene Ratschläge zu allen Fragen des Mutterschutzes, Erziehungsgeldes und Erziehungsurlaubs. Warum dieser Kommentar nicht für die Betriebsratsarbeit ausreichen solle, erwähne das Arbeitsgericht Trier in seiner Entscheidung mit keinem Wort.

Völlig unberücksichtigt sei, dass gemäss den Bestimmungen von Ziffer 7 des Ergänzungstarifvertrages vom 07.04.1995 zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über Sachmittel eine Schiedsstelle gebildet worden sei. Diese Schiedsstelle habe hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Fachliteratur eine Entscheidung getroffen, dass als Kommentar zum Mutterschutzgesetz jedem Betriebsrat, der aufgrund des Tarifvertrages gebildet sei, die Broschüre überlassen werde.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war auch weiter die vom Arbeitsgericht Trier ausgesprochene Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Betriebsrat einen Personalcomputer zu überlassen. Die Antragsgegnerin hat insoweit dargelegt, dass sie dem Betriebsrat ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Personalcomputer zur Verfügung gestellt hat. Im Anhörungstermin vor der Kammer ist für die Arbeitgeberin niemand erschienen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat eine Ausgabe der neuesten Auflage von Bulla/Buchner, Kommentar zum Mutterschutzgesetz, zur Verfügung zu stellen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die überreichte Broschüre stelle keinen Kommentar dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1, 87 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO).

Dass im Termin zur Anhörung für die Beschwerdeführerin niemand erschienen ist, hindert nicht eine Entscheidung. Zum einen hat sich die Beschwerdeführerin mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt, zum anderen ist die Anwesenheit der Beteiligten im Anhörungstermin im Beschlussverfahren nicht notwendige Voraussetzung für den Erlass einer Entscheidung. Ein Säumnisverfahren findet nicht statt (vgl. § 83 Abs.4 ArbGG).

Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der einhelligen Meinung in der Literatur nicht nur arbeitsrechtliche Gesetze, sondern auch arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Kommentare sowie sonstige Fachliteratur, die geeignet sind, dem Betriebsrat die für seine Tätigkeit notwendigen Informationen zu verschaffen (vgl. BAG AP Nr. 20, 43 zu § 40 BetrVG 1972).

Seinen Aufgaben kann der Betriebsrat nur gerecht werden, wenn er die ihm durch Gesetz zugewiesenen Handlungsspielräume kennt und die sich daraus ergebenden Problemstellungen einer sachgerechten Lösung zuführt. Dazu bedarf er einer laufenden aktuellen Unterrichtung über die mit seinen Aufgaben zusammenhängenden arbeits- und sozialrechtlichen Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung. Dieses Informationsbedürfnis verlangt auch, dass sich die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Kommentare auf dem jeweils neuesten Stand befinden und bei einem Wechsel der Auflage auch neu beschafft werden. Dabei steht dem Betriebsrat ein Wahlrecht darüber zu, ob er an dem bisherigen Kommentar festhalten möchte oder ob ihm ein anderer für seine Bedürfnisse geeigneter erscheint (vgl. BAG AP Nr. 43 zu § 40 BetrVG 1972).

Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrates dient und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt hat, sondern bei seiner auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechticher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrates im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, können die Gerichte die Entscheidung des Betriebsrates nicht durch ihre eigene ersetzen (vgl. BAG, Beschluss vom 09.06.1999 - 7 ABR 66/97 -).

Das Betriebsverfassungsgesetz billigt dem Arbeitgeber zwar ein Auswahlrecht bei der Beschaffung von Sachmitteln und der Einstellung oder Gestellung von Büropersonal zu und verhindert auf diese Weise Eigenanschaffungen des Betriebsrates bzw. Einstellungen zu Lasten des Arbeitgebers. Damit ist aber nicht die Befugnis des Arbeitgebers verbunden, über die Erforderlichkeit des Sachmittels zu befinden, das ist Sache des Betriebsrates, der seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat. Demgemäss geht das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung von einem Bestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der zur Verfügung zu stellenden Kommentarliteratur bei Fachzeitschriften, bei Gesetzestexten sowie bei der Anschaffung von Personalcomputern aus (vgl. BAG a.a.O.).

Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstreitig, dass ein Informationsbedürfnis des Betriebsrates über die im Zusammenhang mit dem Mutterschutz stehenden Fragen besteht. Die Arbeitgeberin vertritt hierzu allerdings die Auffassung, dass sie durch die zur Verfügungstellung des Ratgebers der Bremer Arbeitnehmerkammern zum Mutterschutz Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub dem Informationsbedürfnis des Betriebsrates Rechnung getragen hat.

Da wie dargestellt, der Betriebsrat aber selbst das Auswahlrecht hinsichtlich des zur Verfügung zu stellenden Kommentars hat, der Betriebsrat sich bei der Entscheidung, es möge ein Kommentar zum Mutterschutzgesetz zur Verfügung gestellt werden, auch angesichts der Bedeutung dieses Rechtsgebietes für die betriebliche Praxis, im wesentlichen werden nur Frauen beschäftigt, und auch den berechtigten Kosteninteressen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat, ein gängiger Kommentar zum Mutterschutzgesetz kostet zwischen 100,-- DM und 200,-- DM, ist die Entscheidung im Rahmen des Auswahlermessens des Betriebsrates nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin darauf hinzuweisen, dass die zur Verfügung gestellte Broschüre nicht den Anforderungen an einen Kommentar entspricht. Sie enthält zwar die einschlägigen Gesetzestexte im Wortlaut, allerdings nicht wie ein Fachkommentar eine anhand der Gesetzesbestimmungen aufgebaute Darstellung der im Zusammenhang mit den einzelnen Bestimmungen auftretenden Problematiken. Der Betriebsrat konnte bei Ausübung des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens mit Recht die Auffassung vertreten, dass ihm zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte ein einschlägiger Fachkommentar zur Verfügung gestellt wird.

Soweit die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, das Arbeitgericht habe die Bedeutung der tariflichen Schlichtung verkannt, vermag diesem Einwand ebenfalls kein Erfolg zukommen. Die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte des Betriebsrates auf Bereitstellung von Sachmitteln können durch Tarifvertrag nicht beschränkt werden. Bei der Regelung des § 40 Abs. 2 BetrVG handelt es sich um eine zwingende Vorschrift zur Organisation der Betriebsverfassung. Sie ist einer abweichenden tariflichen Regelung nicht zugänglich. Es fehlt an einer § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG vergleichbaren gesetzlich geregelten Möglichkeit, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine anderweitige Bestimmung treffen zu können. Kann durch Tarifvertragsvereinbarung eine anderweitige Bestimmung nicht getroffen werden, kann diese Wirkung auch nicht durch eine aus Tarifvertrag hergeleitete Schlichtungsabrede herbeigeführt werden.

Schließlich scheitert die Beschwerde auch nicht daran, dass das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung die Arbeitgeberin lediglich verpflichtet hat, einen nicht näher bezeichneten Kommentar zum Mutterschutzgesetz zur Verfügung zu stellen.

Zwar hat, wie dargelegt, grundsätzlich der Betriebsrat das Auswahlrecht hinsichtlich der ihm zur Verfügung zu stellenden Fachliteratur und zwar auch hinsichtlich der konkreten einzelnen Ausgabe, dem Betriebsrat ist aber die Möglichkeit unbenommen, das Auswahlrecht insofern auch dem Arbeitgeber zu überlassen. Dieser kommt seiner Verpflichtung nach, in dem er einen Kommentar neuester Auflage mittlerer Art und Güte zur Verfügung stellt. Der Betriebsrat kann ohne weiteres auf sein ihm zustehendes konkretes Auswahlrecht verzichten und dem Arbeitgeber insoweit die Auswahl überlassen.

Die Entscheidung des Arbeitsgericht ist auch insoweit vollstreckbar, die Arbeitgeberin wird ihrer Verpflichtung dann nachgekommen sein, wenn sie einen der in der Literatur gängigen Kommentar zum Mutterschutzgesetz zur Verfügung stellt. Lediglich die Überlassung des Ratgebers der Bremer Arbeitnehmerkammern zum Mutterschutz Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub reicht nicht aus, um diese Verpflichtung zu erfüllen.

Da der Betriebsrat mit seinem Hauptantrag erfolgreich war, kam es für die Entscheidung des Beschlussverfahrens nicht auf den gestellten Hilfsantrag an.

III.

Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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