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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.08.2005
Aktenzeichen: 4 TaBV 33/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 106
BetrVG § 107
BetrVG § 108
BetrVG § 109
BetrVG § 110
BetrVG § 111
BetrVG § 111 Abs. 1 Satz 2
BetrVG § 112
BetrVG § 113
BetrVG § 118
BetrVG § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BetrVG § 118 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 TaBV 33/05

Entscheidung vom 18.08.2005

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.04.2005 - 1 BVGa 4/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in einem Tendenzunternehmen im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsänderung. Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, der Arbeitgeber sei verpflichtet, Verhandlungen über die Aufstellung eines Interessenausgleichs aufzunehmen und im Hinblick auf die Betriebsänderung in der Anzeigenproduktion/D.-Bereich der Bestellung eines Sachverständigen zuzustimmen. Die Arbeitgeberin ist Herausgeberin der Tageszeitung "T." und befasst sich mit Zwecken der Berichterstattung und ist somit unstreitig Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG.

Mit Schreiben vom 22.02.2005 an den Betriebsrat teilte die Arbeitgeberin mit, es sei der Gesellschafterbeschluss gefasst worden, in Zukunft eine zentrale Anzeigenproduktion für die Zeitungsgruppe "S. Zeitung" durchzuführen. Der Satz werde an externe Dienstleister vergeben. Betriebsbedingte Kündigungen im D.-Bereich seien unvermeidbar. Zwischen den Beteiligten ist nicht umstritten, dass es sich bei der beabsichtigten Maßnahme um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG handelt. Die Verpflichtung zu Verhandlungen über einen Sozialplan erkennt die Arbeitgeberin an.

Mit der Tatsachenbehauptung, die Arbeitgeberin beschäftigte regelmäßig mehr als 300 Mitarbeiter und der Rechtsbehauptung, die von der Maßnahme betroffenen Mitarbeiter seien nicht Tendenzträger, daher bestehe ein Anspruch auf Verhandlungen. Über einen Interessenausgleich hat der Betriebsrat mit am 24.03.2005 eingegangenem Antrag im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Beschlussverfahren mit dem Ziel eingeleitet, die Arbeitgeberin zu Verhandlungen über die Aufstellung eines Interessenausgleiches hinsichtlich der geplanten Änderungen des D.-Bereiches aufzunehmen. Mit am gleichen Tag eingegangenen Antrag im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens verfolgt der Betriebsrat die Verpflichtung, der Bestellung des Sachverständigen Dipl. Kaufmann H. O., F. im Hinblick auf die Betriebsänderung zuzustimmen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 15.04.2005, nachdem beide Verfahren verbunden worden waren, die Anträge abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, einen Verfügungsanspruch sei für beide Anträge nicht gegeben. Der Betriebsrat könne nicht verlangen, dass die Arbeitgeberin mit ihm Verhandlungen über die Aufstellung eines Interessensausgleichs aufnehme. Ein solcher Anspruch sei bei Tendenzbetrieben und -unternehmen ausgeschlossen.

Habe er auch keinen Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen wegen eines Interessenausgleichs, habe er auch keinen Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.

Der Beschluss wurde dem Betriebsrat am 22.04.2005 zugestellt. Am 19.05.2005 legte der Betriebsrat hiergegen Beschwerde ein. Er hat seine Beschwerde, nachdem die Frist zur Beschwerdebegründung bis einschließlich 29.06.2005 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangen Schriftsatz begründet.

Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, es handele sich bei der D.-Abteilung um eine organisatorisch eigenständige Abteilung der Arbeitgeberin im Bereich der Druckvorstufe. Die Schließung dieser eigenständigen Abteilung sei weder eine tendenzbezogene Maßnahme noch würden Tendenzträger von dieser Maßnahme betroffen. Die Arbeitgeberin habe durch einen Unternehmerentschluss entschieden, den Betriebsteil auszulagern. Spätestens mit dieser Unternehmerentscheidung aus rein wirtschaftlichen Gründen auf ein Drittunternehmen habe die Arbeitgeberin zum Ausdruck gebracht, dass sie selbst einen Tendenzschutz endgültig aufgebe und diesem keinerlei Bedeutung zukommen lasse.

Der Betriebsrat habe auch Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen im Hinblick auf die geplante Betriebsänderung. Den Betriebsrat gehe es darum, mit Hilfe eines Sachverständigen im Rahmen des Interessenausgleichs die geplante Betriebsänderung möglichst vollständig zu vermeiden, insbesondere durch die Erarbeitung von Alternativkonzepten oder durch einen Solidarpakt aller Mitarbeiter des Unternehmens.

Der Betriebsrat beantragt,

der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.04.2005 mit dem Aktenzeichen 1 BV Ga 4/05 wird abgeändert:

1. die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, mit dem Beteiligten zu 1. Verhandlungen über die Aufstellung eines Interessenausgleiches hinsichtlich der durch die Beteiligten zu 2. geplanten Änderungen des D.-Bereiches aufzunehmen;

2. die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, der Bestellung des Sachverständigen H. H. O. von der Firma E.-, B., F., gemäß dessen Angebot vom 15.03.2005 im Hinblick auf die Betriebsänderung in der Anzeigenproduktion/D.-Bereich zuzustimmen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin verteidigt die angefochtene Entscheidung, bestreitet einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 18.08.2005.

II.

Die Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Beschwerdekammer hatte keine Veranlassung der Frage nachzugehen, ob der Antrag des Betriebsrates schon deswegen nicht erfolgreich sein kann, weil die Eilbedürftigkeit fehlt.

Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht mangels eines rechtlichen Anspruchs des Betriebsrates, Interessenausgleichsverhandlungen mit der Arbeitgeberin zu führen den Antrag zurückgewiesen. Ein solcher Anspruch ist bei Tendenzbetrieben und -unternehmen ausgeschlossen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der vom Arbeitsgericht zitierten Vorschrift des § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Danach sind die §§ 106 bis 110 nicht, die §§ 111 bis 113 des Betriebsverfassungsgesetzes nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer in Folge von Betriebsänderungen regeln. Hieraus folgt nach herrschender Meinung zu Recht die fehlende Verpflichtung im Tendenzbetrieb einen Interessenausgleich anzustreben (vgl. statt aller BAG NZA 2004, 741). Steht dem Betriebsrat somit im Tendenzunternehmen kein Verhandlungsanspruch in Bezug auf den Interessenausgleich zu, fehlt es sowohl an einem konkreten Unterlassungsanspruch, Betriebsänderungen ohne den Versuch eines Interessenausgleichs vorzunehmen als auch an einem Anspruch, dass der Arbeitgeber Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Betriebsrat aufnimmt.

Die Auffassung des Betriebsrates im Beschwerdeverfahren, angesichts des Umstandes, dass die Abteilung Druckvorstufe eine organisatorisch selbstständige Abteilung des Betriebes sei, in ihr keine Tendenzzwecke verfolgt würden und auch betroffene Mitarbeiter keine Tendenzträger seien, steht dem nicht entgegen. Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet nicht danach, ob in einem Tendenzbetrieb oder Tendenzunternehmen Abteilungen existieren, die keinen Tendenzzweck verfolgen oder Mitarbeiter beschäftigt werden, die gerade nicht Tendenzträger sind. Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet, dienen, finden die §§ 111 bis 113 nur insoweit Anwendung, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln. Damit ist es in derartigen Betrieben ausgeschlossen, dass der Betriebsrat einen Verhandlungsanspruch in Bezug auf den Interessenausgleich hat. Anknüpfungspunkt ist nicht eine Abteilung, auch wenn die selbstständig organisiert sein sollte, diese Abteilung ist nach dem eigenen Vortrag des Betriebsrates jedenfalls nicht als eigenständiger Betrieb anzusehen.

Der partielle Ausschluss von Beteiligungsrechten des Betriebsrates in Tendenzbetrieben macht auch dann Sinn, wenn man den Normzweck des § 118 BetrVG berücksichtigt. Die Vorschrift ordnet eine nur eingeschränkte Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf Unternehmen und Betriebe an, die in der Norm aufgeführten geistig ideellen Zielsetzungen verfolgen. Grund dieser Privilegierung ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Freiheitsrechten der Tendenzträger und dem Sozialstaatsprinzip. Die Vorschrift soll dem Unternehmer einen gegenüber der Beteiligten des Betriebsrats möglichst breiten Raum bei der Ausübung seiner speziellen Grundrechte Gewähr leisten.

Wenn ein Unternehmen oder ein Betrieb, welches überwiegend und unmittelbar Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dient, sich aus wirtschaftlichen Gründen entschließt, eine von ihm vorgehaltene Betriebsabteilung zu schließen oder auszulagern, hat dies unmittelbar Einfluss auf die wirtschaftliche Betätigung des Tendenzunternehmens insgesamt. Nach der wörtlichen Bestimmung des § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist der Unternehmer insoweit bei der Entscheidung frei, ob er eine Betriebsänderung durchführen will, jedenfalls ist er durch die Beteiligungsrechte des Betriebsrates im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich nicht in seiner Entscheidungsfreiheit gehindert. Gerade die vom Gesetzgeber verfolgte Zielsetzung (ob sie rechtspolitisch erwünscht ist oder nicht, kann dahin gestellt bleiben), gebietet es, die Handlungsfreiheit des Tendenzunternehmens auch in den Fällen zu gewährleisten, wo die wirtschaftliche Entscheidung des Tendenzunternehmens letztlich Mitarbeiter trifft, die für sich betrachtet keine Tendenzträger sind. Ob sich die Arbeitgeberin bei ihrer Entscheidung, die Druckvorstufe auszulagern, gerade des Tendenzschutzes begeben hat, kann für diese Fragen offen bleiben, denn auch diese Entscheidung stellt eine Betätigung der Unternehmerin in dem durch die Bestimmung des § 118 BetrVG erweiterten nur der eingeschränkten Mitwirkung des Betriebsrates (gegenüber sonstigen nicht Tendenzunternehmen) unterliegenden Handlungsfreiheit des Tendenzunternehmers dar.

Auch der Anspruch des Betriebsrates im Wege der einstweiligen Verfügung zu regelnden Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Vorbereitung von Interessenausgleichausgleichsverhandlungen ist aus den gleichen Gründen unanwendbar. Nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG finden die §§ 111 ff. nur Anwendung, als sie den Ausgleich und die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer regeln. Nach seinem Vordringen will der Betriebsrat im Rahmen der Verhandlungen über den Interessenausgleich mit Hilfe des Sachverständigen geklärt haben, ob die Teilbetriebsstilllegung erforderlich ist oder ob sie durch alternative Konzepte vermieden werden kann. Der Betriebsrat hat jedoch keinen Anspruch auf Annahme von Verhandlungen über diesen Interessenausgleich, daher ist der Antrag auf Hinzuziehung eines Sachverständigen aufgrund der vorbezeichneten Bestimmung nicht begründet.

Nach allem war die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren findet ein Rechtsbeschwerdeverfahren nicht statt (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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