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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.08.2006
Aktenzeichen: 4 TaBV 33/06
Rechtsgebiete: ERA, ArbGG, BetrVG
Vorschriften:
ERA § 5 | |
ERA § 6 | |
ERA § 8 Abs. 3 | |
ArbGG § 98 | |
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1 | |
BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2 | |
BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 3 | |
BetrVG § 87 Abs. 1 | |
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 | |
BetrVG § 87 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 4 TaBV 33/06
Entscheidung vom 29.08.2006
Tenor:
1. Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.05.2006 - 4 BV 169/06 - abgeändert.
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit der Regelungsthematik "Einführung und Anwendung von Zusatzstufen gemäß § 6 Entgeltrahmenabkommen (ERA)" wird Dr. K. D., Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, bestellt.
2. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf 2 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle zur Bildung von betrieblichen Zusatzstufen. Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin, nachfolgend Arbeitgeberin, gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist im Bereich der Metall- und Elektroindustrie im Bezirk Rheinland Rheinhessen tarifgebunden.
Im Rahmen der zu Beginn des Jahres 2006 vorgenommenen Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die MER vom 06.07.2004 (nachfolgend ERA) hat der Betriebsrat einer Vielzahl von Eingruppierungen von Mitarbeitern widersprochen. Diesbezüglich sind beim Arbeitsgericht Trier entsprechende Beschlussverfahren bezüglich der Erstgruppierung anhängig. Der Betriebsrat hat mit Schreiben vom 23.01.2006 die Bildung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung von Zusatzstufen gemäß § 6 ERA verlangt. Die Arbeitgeberin hat mit Schreiben vom 01.02.2006 gefordert, diesen Anspruch zu konkretisieren und darauf hingewiesen, dass nur für den Fall, dass es spezielle betriebliche Anforderungen gibt, die über die in den Entgeltgruppen E4 bis E11 beschriebenen Anforderungen hinaus gehen, Zusatzstufen gebildet werden können. Die Arbeitgeberin schreibt weiter wörtlich:
"Aufgrund der konkreten betrieblichen Situation sehen wir keine Notwendigkeit für die Bildung von Zusatzstufen. Dennoch haben wir in jedem der mit ihnen zu diesem Thema geführten Gespräche deutlich gemacht, dass wir bereit sind, Zusatzstufen zu bilden. Jedoch nur für die Ausnahmefälle, die der § 6 ERA vorsieht."
In der Sitzung vom 19.01.2006 beschloss der Betriebsrat die Anrufung bzw. Einrichtung einer Einigungsstelle. Die Einleitung eines Beschlussverfahrens über die Einsetzung der Einigungsstelle in der Sache Zusatzstufen und beauftragte die Sozietät der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrates mit der Durchführung des vorgenannten Beschlussverfahrens.
Der Betriebsrat hat vorgetragen, die Einigungsstelle sei zu bilden, weil nach § 6 ERA schon das Verlangen einer Betriebspartei ausreiche, um Betriebsvereinbarungen über Zuatzstufen zu bilden. Die mit dem Entwurf vom 06.12.2005 eröffneten Zusatzkriterien Flexibilität, Verantwortung, Kooperation und Qualifikation seien in den Entgeltstufen nach § 5 ERA nicht berücksichtigt. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,
1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit der Regelungsthematik Einführung und Anwendung von Zusatzstufen gemäß § 6 Entgeltrahmenabkommen (ERA) "Herrn Dr. Dörner, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz", zu bestellen;
2. die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf 2 festzusetzen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Einigungsstelle sei offensichtlich nicht zuständig. Die Vergütungsregelung des ERA-Tarifwerkes sei in ihren abstrakten abschließend bestimmt. Allein die Arbeitsaufgabe sei für die Eingruppierung entscheidend. Mit der Bildung von Zusatzstufen dürfe dieses Grundgerüst des Tarifwerkes nicht außer Kraft gesetzt werden. Im Übrigen habe das Tarifwerk hinsichtlich der Leistungsvergütung auf die vom Betriebsrat genannten Parameter abschließend Bezug genommen. Das Merkmal der Qualifikation werde in den Entgeltgruppenbeschreibungen hinlänglich berücksichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.05.2006 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, weil es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Für das vorliegende Verfahren sei ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse nicht zu erkennen. Der Betriebsrat habe sich weder ersichtlich um eine konkrete Verhandlung in der Sache bemüht noch sei aufgrund der ergänzenden Einlassung im Anhörungstermin auch nur ein einziger Fall im Betrieb genannt worden, in dem die Betriebspartner an einer Einstufung jenseits der tariflichen Entgeltstufen auch nur denken konnten. Das zu fordernde Verhandlungsvolumen vor Einleitung des gerichtlichen Einsetzungsverfahrens sei deshalb nicht gegeben. Allein durch die Vorgehensweise, die Arbeitgeberin mit einem kommentarlos übersandten und völlig abstrakt gehaltenen Entwurf über Zusatzstufen zu konfrontieren und danach jegliche Auseinandersetzungen zu verweigern, sei mit der vorauszusetzenden Einigungsbereitschaft zu keinem Zeitpunkt verbunden. Es fehle darüber hinaus an einem konkreten betrieblichen Regelungsinteresse über die Regelungsfrage. Im Moment bestehe für keinen einzigen Eingruppierungsfall ein Interesse an einer Eingruppierung in Zusatzstufen. Da die Einigungsstelle jedoch nur für die Beilegung aktueller im Betrieb konkret anstehender Regelungsfragen zuständig sei und nicht Betriebsvereinbarungen auf Vorrat beschließe, könne ohne konkreten Anwendungsfall keine Notwendigkeit zur Einsetzung der Einigungsstelle erkannt werden.
Der Antrag sei auch unbegründet. Die Einigungsstelle sei zur Entscheidung über die vom Betriebsrat erwogene Betriebsvereinbarung nach den abstrakt generellen Umschreibungen Flexibilität, Verantwortung, Kooperation und Qualifikation offensichtlich nicht zuständig. Dies ergebe sich aus dem Hintergrund des tariflich bestimmten Entgeltgefüges offenkundig. Diese Bewertung sei dadurch bestimmt, dass der Betriebsrat seine reine Erörterungsbereitschaft von vornherein allein und ausschließlich auf seinen Entwurf vom 06.12.2005 bezogen habe. Die gewünschten Kriterien seien tariflich bereits in die Bemessung des tariflichen Leistungsentgelts einbezogen und damit für die Bewertung der Grundvergütung abschließend verbraucht. Die gewünschte Betriebsvereinbarung sei hiernach offensichtlich tarifwidrig.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlussbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Gegen den dem Betriebsrat am 19.05.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 01.06.2006 eingelegte und gleichzeitig begründete Beschwerde.
Der Betriebsrat macht geltend, das Arbeitsgericht habe für die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse überspannt. Dies sei bereits dann zu bejahen, wenn die Gegenseite hinsichtlich weiterer Verhandlungen über die Angelegenheit, für welche die Einigungsstelle gebildet werden solle, keine Reaktion mehr gezeigt habe oder einen Regelungsvorschlag abgelehnt habe und deshalb der Betriebsrat annehmen durfte, dass die Einigung der Betriebspartner in angemessener Zeit nicht erreichbar sei. Der Betriebsrat habe in dem Entwurf über Zusatzstufen dargelegt, dass die zusätzlichen Kriterien von den Tarifbestimmungen nicht erfasst seien und ein für den Betrieb zureichendes Lohngefüge erst durch die Zusatzstufenbildung erreicht werden könne. Die Arbeitgeberin habe erklärt, eine Notwendigkeit für die Bildung von Zusatzstufen bestehe nicht. Daher könne von einer durchgehenden Verhandlungsbereitschaft der Arbeitgeberin nicht ausgegangen werden. Von einem betrieblichen Regelungsinteresse sei auszugehen.
Auch sei der arbeitsgerichtliche Beschluss zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antrag unbegründet sei. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit könne nicht ausgegangen werden. Es sei unzutreffend, dass der Betriebsrat seine Erörterungsbereitschaft von vornherein und ausschließlich auf seinen Entwurf bezogen habe. Es handele sich lediglich um einen Entwurf, der Anhaltspunkte für weitere Verhandlungen sein sollte, die allerdings von der Arbeitgeberin nicht gewünscht waren. Das Arbeitsgericht habe den Rechtsbegriff der offensichtlichen Unzuständigkeit verkannt.
Der Betriebsrat beantragt,
1. der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.05.2006, Az.: 4 BV 169/06, wird abgeändert;
2. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit der Regelungsthematik "Einführung und Anwendung von Zusatzstufen gem. § 6 Entgeltrahmenabkommen (ERA)" wird Herr Dr. D, Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, bestellt;
3. die Zahl von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer wird auf 2 festgesetzt.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Ein ernsthaftes Verhandlungsinteresse auf Seiten des Betriebsrates habe nach dem Ablehnungsschreiben nie entstanden. Der Betriebsrat habe bereits am 19.01.2006 beschlossen, den Gerichtsweg zu beschreiben. Zu der weiteren zutreffenden Erwägung des Arbeitsgerichts, angesichts der vom Betriebsrat initiierten zahllosen gerichtlichen Eingruppierungsverfahren sei derzeit und in absehbarer Zukunft in keinem einzigen Fall ein konkretes Bedürfnis für Zusatzstufen erkennbar, äußere sich die Beschwerdebegründung nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der Anhörung waren, verwiesen. Weiterhin wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 20.07.2006.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte eingelegte Beschwerde des Betriebsrates (§ 98 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 87 Abs. 2 ArbGG) hat in der Sache auch Erfolg.
Dem Antrag des Betriebsrats zur Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsbereich der Einführung der Zusatzstufen war hinsichtlich der Person des Vorsitzenden und der Zahl der Beisitzer im zuerkannten Umfang zu entsprechen.
Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG entscheidet in den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist.
Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort feststellbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgerichts subsumieren lässt.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts lässt sich die offensichtliche Unzuständigkeit im vorliegenden Streitfall nicht feststellen.
Die Einführung tariflicher Zusatzstufen zu den Entgeltgruppen E4-E11 ist tariflich vorgesehen, auf die im angefochtenen Beschluss zitierte Bestimmung des § 6 ERA wird hingewiesen. Hierbei kann es die Kammer ausdrücklich offen lassen, ob die Tarifbestimmung des § 6 ERA eine zwingende Mitbestimmung des Betriebsrates dadurch gewährt, dass bei einer Nichteinigung der Spruch der Einigungsstelle die Einigung der Betriebsparteien ersetzt. In § 6 ERA ist eine diesbezügliche Rechtsfolge nicht angesprochen. Diese im Gegensatz zu § 8 Abs. 3 ERA beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung über das Beurteilungsverfahren und zu § 9 Abs. 4 letzter Absatz bei der Betriebsvereinbarung über das Leistungsentgelt auf der Basis von Kennzahlen.
Eine letztverbindliche Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen bedarf es im vorliegenden Beschlussverfahren jedoch nicht. Die Zuständigkeit der Regelung einer Einigungsstelle könnte sich unschwer aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ergeben, bei der eine erzwingbare Mitbestimmung besteht, denn nach § 87 Abs. 2 BetrVG ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Angelegenheiten des Regelungskatalogs des § 87 Abs. 1 BetrVG. Angesichts des Tarifgefüges, der in dem hier vorliegenden Streitfall das Verlangen eines Betriebspartners zur Einführung von Zusatzstufen als ausreichend erachtet, zeigt, dass möglicherweise ein Mitbestimmungsrecht, welches erzwingbar ist, besteht. Daher kann die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht festgestellt werden.
Die offensichtliche Unzuständigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Betriebsrat das Rechtsschutzinteresse an der Einrichtung einer Einigungsstelle fehlt.
Der arbeitsgerichtliche Beschluss geht erkennbar davon aus, dass dem Betriebsrat das Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des Arbeitsgerichts zur Einsetzung der Einigungsstelle abgesprochen wurde. Dem kann die Beschwerdekammer nicht folgen. Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitsgericht Anspruch auf Rechtsschutzgewährung für von ihm gestellte Anträge. Dies gilt auch im Beschlussverfahren. Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle gegen den Willen des Arbeitgebers besteht regelmäßig, wenn dieser Weg nicht auf andere leichtere Weise ohne Einschaltung des Gerichts erreicht werden kann. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise der Betriebsrat eine Einigungsstelle anders hätte installieren können, insbesondere wenn der Arbeitgeber die Zuständigkeit der Einigungsstelle nachhaltig bestreitet.
Die Ausführungen des Arbeitsgerichts sind offensichtlich dahingehend zu verstehen, dass es dem Betriebsrat das Recht abspricht, im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens, in dem konkrete Vorschläge seitens des Betriebsrates nicht gemacht worden sein sollen eine Einigungsstelle einsetzen zu lassen.
Dieser Gesichtspunkt könnte wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit dazu führen, dass dem Betriebsrat kein Anspruch auf Einsetzung einer Einigungsstelle zusteht.
Daraus ergibt sich jedoch nicht die offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle.
Die Betriebsparteien müssen über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten machen. Vor Anrufung der Einigungsstelle muss eine gütliche Einigung versucht werden. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, dass die Einigungsstelle nicht zuständig ist, wenn eine der Betriebsparteien den Einigungsversuch für gescheitert hält. Ist den Betriebsparteien der Regelungsgegenstand bekannt, entscheiden sie in eigener Kompetenz, ob sie Verhandlungen aufnehmen, weiterführen oder ein Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG betreiben (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.12.98, 1 TaBV 74/95).
Das gerichtliche Bestellungsverfahren ist darauf angelegt, bei Konflikten die Einrichtung einer Einigungsstelle zu beschleunigen und jede weitere Verzögerung von Verhandlungen zu vermeiden. Hieran hat sich die Verhandlungspflicht der Betriebspartner vor Anrufung der Einigungsstelle zu orientieren. Es muss genügen, dass der Regelungsgegenstand hinreichend umgrenzt ist, d. h. die Beteiligten wissen, um was es bei den Verhandlungen geht. Ist dies der Fall, liegt es an ihnen zu entscheiden, wann sie die Einrichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachten.
Die förmliche Aufnahme von Verhandlungen oder die Fortführung von Verhandlungen ist nicht Voraussetzung für ein gerichtliches Bestellungsverfahren, ansonsten hätte es eine verhandlungsunwillige Seite in der Hand, die Einsetzung der Einigungsstelle und damit eine Erledigung der Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Betriebes auf längere Zeit zu blockieren.
Dem Betriebsrat geht es ersichtlich um die Einführung von Zusatzstufen, er hat sein Begehren bislang nicht eingegrenzt und für jede der Entgeltstufen die Einführung einer Zusatzstufe verlangt. Die Arbeitgeberin hat die Einführung von Zusatzstufen wegen nicht nachvollziehbarer betrieblicher Notwendigkeit zurückgewiesen. Damit ist erkennbar, dass eine Verhandlung nicht sinnvoll weitergeführt werden kann, wenn kein Einigungsdruck in einem Einigungsstellenverfahren besteht.
Der Auffassung der Arbeitgeberin, der Betriebsrat müsse konkrete Beispiele nennen, für die im Betrieb Zusatzstufen eingeführt werden, kann sich die Kammer nicht anschließen. Es wird Sache des Betriebsrates sein, im Einigungsstellenverfahren Vorschläge und Wünsche zu unterbreiten, und dann nach evtl. fehlgeschlagenen Verhandlungen im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens die Einigungsstelle davon zu überzeugen, dass für diese betreffenden Arbeitsplätze Zusatzstufen eingeführt werden müssen.
Dass dies dem Betriebsrat ersichtlich nicht gelingen wird, damit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur Einführung von Zusatzstufen bestehen, kann im gegenwärtigen nur beschränkt einer Überprüfung zugänglichen Stadium des Verfahrens (Offenkundigkeit der Unzuständigkeit) nicht festgestellt werden.
Kann somit nicht festgestellt werden, dass der Betriebsrat offensichtlich rechtsmissbräuchlich sein Recht zur Einsetzung einer Einigungsstelle geltend macht, kann weiter nicht festgestellt werden, dass die Einigungsstelle für den Regelungsgegenstand offensichtlich nicht zuständig ist, war dem Antrag des Betriebsrates zu entsprechen.
Gegen die Person des eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden bestehen keine Bedenken. Es handelt sich bei dem Vorsitzenden um einen fachkundigen und äußerst fähigen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, der auch langjährig und vielfältig über Erfahrungen als Einigungsstellenvorsitzender verfügt.
Der bestellte Vorsitzende bietet Gewähr für die ordnungsgemäße unparteiische Durchführung des Einigungsstellenverfahrens und auch die der Einigungsstelle vorbehaltenen Prüfung der Frage, ob die Einigungsstelle überhaupt über den Regelungsgegenstand verbindlich entscheiden kann bzw. ob der Betriebsrat ein Recht hat, eine Betriebsvereinbarung zu verlangen.
Angesichts des Regelungsgegenstandes ist die Festsetzung auf je zwei Beisitzer angemessen, wie dies auch zuletzt vom Betriebsrat beantragt wurde. Die Besetzung mit je zwei Beisitzern entspricht der Regelbesetzung einer Einigungsstelle.
Nach allem war wie geschehen der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier abzuändern und wie geschehen zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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