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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.10.2005
Aktenzeichen: 4 TaBV 38/05
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 TaBV 38/05

Entscheidung vom 20.10.2005

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 23.03.2005 - 1 BV 31/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beteiligten zu 2, 3 und 4 einen gemeinsamen Betrieb bilden.

Antragsteller ist der Betriebsrat der Beteiligten zu 2 (nachfolgend Firma E.). Diese hat ihren Sitz in T., A-Straße. Sie beschäftigt ca. 150 Arbeitnehmer. Gegenstand des Unternehmens ist die Papierverarbeitung, die Herstellung und der Vertrieb von Kartonagen und der Betrieb aller mit diesen Geschäften zusammenhängenden Nebengeschäfte. Gesellschafter sind die Herren K.-H. E. und Dr. H.-H. E., alleiniger Geschäftsführer ist seit 10.04.2003 Dr. H.-H. E..

Die Beteiligte 2 (nachfolgende Firma S.) firmierte zunächst als Firma E.M.-S. GmbH. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.12.2002 wurde der Name in Firma S. geändert. Gleichzeitig wurde der Unternehmensgegenstand geändert und im Handelsregister eingetragen. Er war zum damaligen Zeitpunkt die Herstellung und der Vertrieb von Gefachen aus Vollpappe, Kartonagen, Wellpappverpackungen, Displays aus Vollpappe, Wellpappe und offsetbedruckter Wellpappe, der Vertrieb von Verpackungen und Displays aller Art sowie der Vertrieb aller mit den Geschäften zusammenhängenden Nebengeschäften.

In einer notariellen Niederschrift vom 14.11.2004 wurde der Unternehmensgegenstand geändert. Er ist nunmehr die Erbringung von Dienstleistungen rund um die Verpackung von Displays, Konfektionierung, Co-Packing, Qualitätskontrolle sowie technische Dienstleistung. Alleiniger Geschäftsführer der Firma S. ist Herr V. G.. Dieser ist gleichzeitig Qualitätsmanager bei der Firma E. Die Firma S. beschäftigt acht Arbeitnehmer. Sie hatte zunächst ihren Sitz in der A-Straße und verlegte am 14.10.2004 ihren Sitz in die Straße am G in T.. Es handelt sich hierbei um ein Nachbargrundstück zudem an der A-Straße gelegenen Grundstück.

Die Firma G. (Beteiligte zu 4, nachfolgende Firma R.) beschloss mit Gesellschafterversammlung vom 05.06.2002 die Sitzverlegung von N. nach T. Der Betriebssitz ist die A-Straße in T. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Werbemitteln durch digitale Datentransfer zu Rundfunk- und Fernsehanstalten, Pressehäuser und Verlagen, der Vertrieb von Displays, Drucksachen und Verpackungen, ferner die Herstellung von Filmen für alle Druckverfahren sowie von Drucken für Präsentationen und Messen. Geschäftsführer ist Herr R.E.. Die Firma R beschäftigt neuen Arbeitnehmer. Dr. H.-H. E. verfügt über Einzelprokura.

Die Buchhaltung sowie die Schreibarbeiten auch für die Firmen S. und R. werden von der Firma E. erledigt sowie die Lohnbuchhaltung. Dies erfolgt aufgrund von Dienstleistungsverträgen, wonach von der Firma E. erbrachte Arbeiten monatlich bezahlt werden. Schriftliche Dienstleistungsverträge liegen in Kopie in der Gerichtsakte.

Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, ein einheitlicher Betrieb liege vor. Es liege eine gemeinsame räumliche Unterbringung auf einem Betriebsgelände vor, das sich zwischen den Straßen R. und G. in T. befinde. Teilweise würden Räume gemeinsam genutzt werden, Mitarbeiter würden untereinander ausgetauscht werden. Es gebe eine gemeinsame Lohnbuchhaltung, das Sekretariat, die Druckerei und die Kantine. Urlaub werde mittels eines einheitlichen Formulars beantragt. Es liege eine gemeinsame Personalabteilung vor. Die technischen und die immateriellen Betriebsmittel würden gemeinsam genutzt. Aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verpflichtungen nehme Dr. H.-H. E. eine Vorgesetztenstellung ein und erteile immer wieder Weisungen, auch an Mitarbeiter der Firma S. und der Firma R.

Der Betriebsrat hat beantragt,

festzustellen, dass die Antragsgegnerinnen einen gemeinsamen einheitlichen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes führen, hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 einen gemeinsamen einheitlichen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes führen.

Die weiteren Beteiligten haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie haben vorgetragen, ein einheitlicher Leitungsapperat sei nicht gegeben. Alle Personalentscheidungen und Anweisungen würden von den jeweiligen Geschäftsführern in voller Eigenverantwortlichkeit durchgeführt bzw. an die entsprechenden Mitarbeiter delegiert. Auch lägen völlig unterschiedliche Zwecksetzungen der drei Firmen vor.

Die Firma E. betreibe eine Produktion.

Die Firma S. betreibe ein Dienstleistungsunternehmen, wobei Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen sowie die Ausführung von Displayhandarbeiten angeboten werden.

Unternehmensgegenstand der Firma R. sei die Herstellung von Werbemitteln durch digitale Daten.

Die Firmen benötigten demgemäß unterschiedliche Betriebsmittel. Mitarbeiter würden untereinander nicht ausgetauscht. Richtig sei lediglich, dass die Mitarbeiter der Firma S. Arbeitsaufträge von den übrigen Beteiligten erhalten könnten, dies hänge aber damit zusammen, dass diese Instandhaltung-, Wartungs- und Reparaturarbeiten durchführe und insoweit auf die Erteilung von Arbeitsaufträgen angewiesen sei. Soweit Dr. H.-H. E. Mitarbeitern sämtlicher Beteiligter Arbeitsanweisungen erteile, werde deren Verbindlichkeit gegenüber den Mitarbeitern erst von den Geschäftsführern der jeweiligen Firmen erzeugt. Soweit der Betriebsrat sich insoweit auf E-Mails beziehe, handele es sich dabei nicht um Anweisungen sondern um die Art der Kommunikation, die Herr Dr. E. als Gesellschafter mit den jeweiligen Mitarbeitern der Beteiligten zu 2 bis 4 pflege.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag nicht entsprochen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Betriebsmittel und die Arbeitnehmer gemeinsam eingesetzt würden. Der Antragsteller selbst behaupte nicht, dass die 150 Arbeitnehmer der Firma E. bei den anderen Firmen eingesetzt würden. Die Werkstattaufträge lassen nicht den Schluss zu, dass die Arbeitnehmer der drei beteiligten Unternehmen gemeinsam eingesetzt würden. Ebenfalls würden Betriebsmittel nicht gemeinsam eingesetzt. Buchhaltung und Lohnverwaltung erfolgten durch Auftragsarbeiten, durch Dienstleistungsvertrag belegt. Ein einheitlicher Leitungsapparat sei nicht festzustellen. Die drei Beteiligten hätten unterschiedliche Geschäftsführer von denen, da es sich jeweils um GmbHŽs handelt, die geschäftliche und personelle Leitung ausgeübt werde.

Darüber habe Dr. H.-H. E. zwar Einzelprokura bei der Firma R. Dies reiche für die Annahme einer einheitlichen Leitung bezüglich aller drei Unternehmen nicht aus. Zumindest bzgl. der Firma S. liege keine Zusammenfassung der Leitungsmacht in einer Person vor. Der Geschäftsführer der Firma S. G. habe unwidersprochen vorgetragen, eine seiner Bedingungen sei es gewesen, bei der Firma S. als Geschäftsführer anzufangen, dass es keine Führungsvereinbarung gebe, sondern dass er frei schalten und walten könne. Herr E. habe erklärt die Firma werde von ihm allein geführt. Die Einzelprokura des Dr. E. diene nur dazu, dass dieser ihn dann vertreten könne, wenn er unterwegs sei. Die äußeren Umstände deuteten also nicht auf eine einheitliche Leitungsmacht hin.

Aus dem weiter detaillierten Einzelvortrag des Betriebsrates ergäben sich keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme eines einheitlichen Betriebs. Es sei darauf hinzuweisen, dass es für die Beurteilung der Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Betriebszweck und der Betriebssitz der Firma S. geändert. Vor diesem Hintergrund sei auch der weitere Sachvortrag des Antragstellers bzgl. der vorgelegten Urkunden wie E-Mails, Arbeitsanweisungen und sonstigem Schriftverkehr zu relativieren. Auch der Hilfsantrag sei abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlussbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Der Beschluss wurde dem Betriebsrat am 20.05.2005 zugestellt. Er hat hiergegen am 20.06.2005 Beschwerde eingelegt und diese Beschwerde mit am 20.07.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Das Arbeitsgericht habe seinen Sachvortrag nicht hinreichend gewürdigt. Der für die Erbringung der Arbeitsleistung maßgeblicher Rahmen (Arbeitszeit, betriebliche Ordnung) sei einheitlich. Arbeitnehmer würden unternehmensübergreifend eingesetzt, nicht erforderlich sei, dass die formalen Arbeitgeberbefugnisse auf eine einheitliche Leitung übertragen worden seien. Nicht jede Einzelfrage müsse zentral entschieden werden. Dass Maßnahmen auch zum Teil von beteiligten Unternehmen alleine getroffen würden, stehe der Annahme eines gemeinsamen Betriebes nicht entgegen. Indiz für die gemeinsame Nutzung der Betriebsmittel sei zum Beispiel die gemeinsame räumliche Unterbringung. Das Arbeitsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass die Arbeitnehmerzahlen der beteiligten Unternehmen zu berücksichtigen seien. Unerheblich sei, dass 150 Arbeitnehmer der Firma E. bei den übrigen Beteiligten nicht eingesetzt würden. Insoweit seien vom Arbeitsgericht übersteigerte Voraussetzungen aufgestellt worden. Die Arbeitszeiten der Firmen seien identisch bzw. aufeinander abgestimmt. Aus den von der Rechtsprechung aufgestellten Indizien sei auf eine konkludente Leitungsvereinbarung zu schließen. Entscheidend sei das Gesamtbild des Betriebes.

Der Betriebsrat verweist auf die personellen Verpflichtungen der beteiligten Firmen. Der Umstand, dass der Geschäftsführer erklärt, es gebe keine Führungsvereinbarung, sei unbeachtlich, weil sie auch stillschweigend durch konkludentes Handeln zustande kommen könne. Aus den tatsächlichen Umständen könne auch das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung geschlossen werden. Dies sei auch dadurch indiziert, dass die Personalakten zentral geführt würden. Darüber hinaus sei die Firma S. aus einer Betriebsaufspaltung entstanden. Der Hinweis des Arbeitsgerichts auf eine im Laufe des Verfahrens eingetretene Änderung des Betriebszweckes sei unzutreffend.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die beteiligten Arbeitgeber beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 20.10.2005.

II.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates, welche insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

III.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG zu Recht sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag zurückgewiesen.

Die beteiligten Arbeitgeber führen keinen gemeinsamen Betrieb.

Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetz ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmter arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (ständige Rechtsprechung des BAG vgl. BAG E 79, 49). Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrer Unternehmer ist nach der ständigen Rechtsprechung auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Dabei muss sich die einheitliche Leitung auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (vgl. BAG vom 21.02.2001, 7 ABR 9/00 = EZA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11).

§ 1 Abs. 2 BetrVG in der seit 28.07.2001 geltenden Fassung stellt eine gesetzliche Vermutung des gemeinsamen Betriebes auf. Wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder wenn die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrer Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebes wesentlich ändert, wird ein gemeinsamer Betrieb vermutet.

In dieser Vorschrift ist der Begriff des gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrer Unternehmen widerlegbar vermutet wird. Zweck der Regelung ist es, Betriebsräten und Wahlvorständen den in der Praxis oft schwer zu erbringenden Nachweis einer Führungsvereinbarung zu ersparen. Die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten auch nach in Kraft treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter, wobei das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparates unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet wird.

Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich mehrere Unternehmen ausdrücklich oder stillschweigend zur Führung eines gemeinsamen Betriebes rechtlich verbunden haben. Dabei kann auf die Existenz einer Führungsvereinbarung aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden (vgl. BAG AP Nr. 8 zu § 1 BetrVG 1972 "gemeinsamer Betrieb").

Unter Würdigung der konkreten betrieblichen Gegebenheiten kann die Kammer nicht feststellen, dass die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeber einen gemeinsamen Betrieb führen.

Der Vermutungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG greift nicht ein. Es erfolgt weder eine gemeinsame Nutzung der Betriebsmittel durch die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeber noch findet ein Austausch der Arbeitnehmer statt. Hierbei ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt hat und geprüft hat, ob innerhalb dieser Gesamtarbeitnehmerschaft ein Austausch der Arbeitsleistung erfolgt. Der Betriebsrat selbst hat nicht behauptet, dass die 150 Arbeitnehmer der Firma E. bei der Firma S. oder Firma R. eingesetzt werden.

Mag es hierauf entscheidungserheblich nicht ankommen, also ein Austausch von der Firma E. zu den anderen beteiligten Arbeitgebern nicht notwendig für den Begriff des Austausches sein, liegt ein gemeinsamer Einsatz der Arbeitnehmer der drei beteiligten Unternehmen jedoch nicht vor. Die Beteiligten zu 2 bis 4 haben zu Recht darauf hingewiesen, dass die Firma S. als Dienstleistungsunternehmen auf die Auftragserteilung durch Dritte angewiesen ist. Dieser Dritte kann auch die Firma E. sein.

Ein gemeinsamer Einsatz von Betriebsmitteln ist nicht feststellbar. Soweit bei der Firma E. die Buchhaltung einschließlich der Lohnbuchhaltung und Schreibarbeiten auch für die weiteren beteiligten Firmen durchgeführt werden handelt es sich, wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, um Auftragsarbeiten. Erstinstanzlich wurde ein Dienstleistungsvertrag vom 28.04.2002 zwischen der Firma R. und der Firma E. vorgelegt, wonach letztere für die Firma R. die laufenden Buchhaltungsaufgaben und allgemeine Finanz- und Personalvertragsrelevante Verwaltungsaufgaben übernimmt. Ein Honorar ist vereinbart. Im Beschwerdeverfahren ist darüber hinaus seitens der beteiligten Arbeitgeber ein Dienstleistungsvertrag mit vergleichbarem Inhalt zwischen der Firma E. und der Firma S. vorgelegt worden. Bei diesen Vertragskonstellationen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Betriebsmittel gemeinsam eingesetzt werden. Die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2 BetrVG greift daher nicht.

Soweit der beschwerdeführende Betriebsrat auf eine Abspaltung hingewiesen hat, ist hierbei eine tatsächliche Substanz nicht festzustellen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Firma S. Verpackung aus einer Abspaltung irgendeiner (welcher) juristischen Personen, die mit der Firma E. Display + Verpackungen GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin identisch war, hervorgegangen ist. Der vorgelegte Schriftwechsel mit dem Übergang von Arbeitsverhältnissen von einem auf die andere Arbeitgeberin stellt keine Betriebsabspaltung dar.

Greift für den Betriebsrat die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2 BetrVG nicht, sind auch die sonstigen außerhalb der Vermutungstatbestände entwickelten Kriterien für die Annahme eines gemeinsamen Betriebes nicht feststellbar.

Ein einheitlicher Leitungsapparat kann nicht festgestellt werden. Die drei Beteiligten haben unterschiedliche Geschäftsführer, von denen, da sich jeweils um GmbHŽs handelt die geschäftliche und personelle Leitung ausgeübt wird. Dr. H.-H. E., der Geschäftsführer der Firma E., hat zwar auch Einzelprokura bei der Firma R. Dies reicht jedoch für die Annahme einer einheitlichen Leitung bzgl. aller drei Unternehmen allein nicht aus. Zumindest bzgl. der Firma S. liegt eine Zusammenfassung der Leitungsmacht in einer Person nicht vor.

Der Prokurist ist Vertreter und nicht Geschäftsführer.

Eine Personidentität der für die geschäftliche und personelle Leitung zuständigen Geschäftsführereigenschaft liegt in keinem der beteiligten Unternehmen vor. Gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen und Bindungen begründen keine einheitliche geschäftliche und personelle Leitung.

Darüber hinaus hat der Geschäftsführer der Firma S. erstinstanzlich und auch im Beschwerdeverfahren unwidersprochen vorgetragen, eine seiner Bedingungen sei es gewesen, bei der Firma S. als Geschäftsführer anzufangen, wenn es keine Führungsvereinbarung gibt, sondern er in eigener Verantwortung frei schalten und walten könne. Darauf, dass die Einzelprokura des Dr. E. für die Firma R. nur für Abwesenheitszeiten gelten solle, kam es entscheidungserheblich nicht an.

Die äußeren Umstände und die personelle Geschäftsführung deuten nicht auf einheitliche Leitungsmacht hin. Eine ausdrückliche Führungsvereinbarung ist vom Betriebsrat nicht behauptet, die von ihm vorgetragenen Indizien stützen aber auch keine konkludente Führungsvereinbarung.

Das Arbeitsgericht hat in seiner Begründung zutreffend darauf hingewiesen, dies kann auch im Beschwerdeverfahren nicht erfolgreich angegriffen werden, dass es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung ankommt. Damit sind, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erörtert, die Umstände, die sich nach Einleitung des Beschlussverfahrens bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung ereignet hatten, bei der Gesamtbetrachtung mit heran zuziehen. Hierbei ist entscheidend, dass sich die Betriebszwecke hinsichtlich der Firma S. durch die im Tatbestand dargelegten notarielle Niederschrift geändert haben, die Firma S. erledigt im Wesentlichen Werkstattaufträge und Reparaturanforderungen, also Dienstleistungen für die Firma E. und für die R., der Betriebssitz wurde auch geringfügig verändert, so dass nunmehr eine räumliche Trennung der Betriebsteile zumindest rudimentär feststellbar ist.

Auf die Frage, wo die Personalunterlagen geführt werden, kommt es entscheidungserheblich nicht an, hierbei handelt es sich nur um eines von mehreren Indizien für die Feststellung einer konkludenten Führungsvereinbarung. Selbst wenn die Personalunterlagen zentral von der Firma E. geführt würden, was angesichts des Dienstleistungsauftrages zur Personalverwaltung zweckdienlich wäre, führte dies nicht zur Annahme, dass allein hieraus das Bestehen eines gemeinsamen Betriebes durch die konkludente Führungsvereinbarung indiziert sein könnte.

Soweit der Betriebsrat im Beschwerdeverfahren im Übrigen auf eine gemeinsame betriebliche Ordnung hingewiesen hat, erschließt sich der Beschwerdekammer nicht, was hierin gemeint ist. Der Betriebsratsvorsitzende musste in der mündlichen Anhörung einräumen, dass keineswegs die Arbeitszeiten zwischen allen drei beteiligten Unternehmen identisch sind. Während bei der Firma E. Display Schichtarbeit gefahren wird, haben die Arbeitnehmer der beiden anderen beteiligten Firmen normale Tagesarbeit ohne Wechsel von Schichtzeiten zu leisten. Eine identische Arbeitszeit liegt daher nicht vor. Dass Arbeitszeiten unter Umständen dahin abgestimmt werden, dass die Servicearbeiten tagsüber während der regulären Arbeitszeit der Firma S. geleitstet werden, begründet keine Vermutung, dass Betriebsordnung und Arbeitszeiten für alle Arbeitnehmer identisch seien.

Da wie dargestellt auf den Zeitpunkt der letzten Anhörung abzustellen ist, haben die vom Betriebsrat erstinstanzlich vorgelegten Schreiben und E-Mails aus früheren Jahren keine rechtlich relevante Bedeutung.

Auch der Hilfsantrag war abzuweisen. Es liegen keine Anhaltpunkte dafür vor, dass beschränkt auf die Firma E. und auf die Firma S. ein einheitlicher Betrieb vorliegt. Hiergegen spricht schon, dass eine Personenidentität der Geschäftsführung nicht vorliegt, der Geschäftsführer G. eine ausdrückliche oder kompetente Führungsvereinbarung bestreitet, er alleinverantwortlich für die Geschicke der Firma S. ist, ein gemeinsamer Einsatz der Arbeitnehmer nicht vorliegt, die Betriebe räumlich, wenn auch nur geringfügig, getrennt sind und ansonsten eine Identität von betrieblicher Ordnung und Arbeitszeiten nicht festgestellt werden kann.

Nach allem war die Beschwerde des Betriebsrates erfolglos.

Da die beteiligten Unternehmen jeweils eigenständige Betriebe führen, die selbst betriebsratsfähig sein dürften, käme unter Umständen eine Installierung von betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen in den jeweiligen Unternehmen einzeln in Betracht.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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