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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.06.2007
Aktenzeichen: 5 Sa 1000/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
BGB §§ 305 ff.
BGB § 612
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.11.2006 - 2 Ca 963/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen vormals bestehende Arbeitsverhältnis beendet ist, oder aber nicht, sowie des Weiteren darüber, ob dem Kläger noch Lohnansprüche gegen die Beklagte zustehen.

Der Kläger arbeitete vom 01.09.2004 bis zum 31.08.2005 aufgrund eines schriftlichen so genannten Praktikumvertrags in der Kanzlei der Beklagten, die weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, und erhielt monatlich 871,00 € brutto. Ab dem 01.09.2005 richteten sich die vertraglichen Beziehungen nach dem Anstellungsvertrag vom 10.09.2005, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 9 ff. der Akte Bezug genommen wird. Das Gehalt setzt sich zusammen aus einem Fixgehalt von 350,00 € und einer erfolgsabhängigen Vergütung nach Maßgabe von § 5 des Arbeitsvertrages. Für März 2006 erhielt der Kläger 1.500,00 € brutto, für April und Mai jeweils 2.000,00 € brutto. Für Juni 2006 hat die Beklagte ebenfalls 2.000,00 € brutto abgerechnet.

Mit Schreiben vom 31.05.2006 hat die Beklagte dem Kläger ordentlich zum 30.06.2006 gekündigt; hinsichtlich des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 15 der Akte Bezug genommen. Vom gleichen Tag datiert ein Entwurf eines Aufhebungsvertrages, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 17, 18 der Akte Bezug genommen wird, der unter anderem einen Aufhebungsvertrag zum 31.07.2006 enthält. Der Text beginnt mit folgendem Vorsatz: "Dieser Entwurf wird zur Entscheidung dem Geschäftsführer, Herrn Q., und dem Mitarbeiter, Herrn A., durch den Gesellschafter unter dem Vorbehalt einer abschließenden Einigung vorgelegt."

Gesellschafter in diesem Zusammenhang ist ein Bruder des Geschäftsführers der Beklagten. Der so entstandene Entwurf eines Aufhebungsvertrages wurde von keiner der Parteien unterzeichnet. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger bis zum 05.07.2006 weitergearbeitet, oder bereits am 03.07.2006 wieder nach Hause geschickt wurde.

Gegenstand des Verfahrens ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses; des Weiteren begehrt der Kläger eine höhere Vergütung für die gesamte Vertragszeit, weil die vereinbarte Vergütung wegen Lohnwuchers unwirksam sei.

Der Kläger hat vorgetragen,

er habe in Kenntnis und im Einverständnis mit dem Geschäftsführer bis 05.07.2006 vollschichtig gearbeitet. Erst am Morgen des 06.07.2006 sei er durch den Geschäftsführer telefonisch aufgefordert worden, nach Hause zu gehen.

Ab September 2005 bis Februar 2006 habe er weiterhin nur 871,00 € brutto monatlich erhalten. Für die Zeit von September 2004 bis August 2005 habe er 10.452,00 € brutto bekommen; für September 2005 bis Juni 2006 insgesamt 10.339,00 €. Die übliche Vergütung liege jedoch in Anlehnung an den Tarifvertrag für den Groß- und Außenhandel zwischen 2.100,00 € und 2.500,00 € brutto. Für das Praktikum verlange er monatlich 2.100,00 € brutto und für die Zeit danach monatlich 2.400,00 € brutto. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf seinen Schriftsatz vom 06.09.2006 (Bl. 35 - 37 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 31.05.06 zum 30.06.06 beendet wurde noch durch sonstige Umstände, sondern zu unveränderten Bedingungen, über den 30.06.06 hinaus ungekündigt fortbesteht.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 01.09.2004 bis 31.08.2005 brutto 14.748,-- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum September 2005 bis einschl. Juli 2006 18.461,-- € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

der Geschäftsführer der Beklagten sei weder am 03.07. noch an den beiden Folgetagen anwesend gewesen. Er habe dem Kläger über die Zeugin B. ausrichten lassen, er solle die Arbeit sofort einstellen. Die Anbahnung des Praktikantenverhältnisses sei auf Initiative des Klägers geschehen. Als Diplomkaufmann sei er erst 1988 in steuerlichen Fragen tätig gewesen. Er habe auch bei Beginn des Praktikums eingeräumt, dass seine Kenntnisse im Bereich des Steuerrechts äußerst begrenzt seien. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf ihren Schriftsatz vom 29.09.2006 (= Bl. 50 - 54 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 09.11.2006 - 2 Ca 963/06 -, soweit für das Berufungsverfahren von belang, abgewiesen. Es hat die Beklagte im Übrigen - insoweit ist die Entscheidung rechtskräftig - zur Zahlung von 2.000,00 € brutto nebst Zinsen (Juni 2006) verurteilt. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 78 bis 84 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 27.11.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 27.12.2006 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 12.02.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 29.01.2007 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 12.02.2007 einschließlich verlängert worden war.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, insgesamt müsse das Verhalten der Beklagten dahingehend interpretiert werden, dass sie von ihrem Ansinnen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu beenden, abgerückt sei und den Kläger nach Ablehnung des Angebots einer weiteren Befristung unbefristet habe beschäftigen wollen. Die Freistellung des Klägers am 05.07.2006 sei nicht mehr unverzüglich erfolgt. Zahlungsansprüche des Klägers seien nicht verwirkt, insbesondere das Umstandsmoment sei nicht gegeben. Die Tätigkeit des Klägers sei Adäquat mit monatlich zwischen 2.100,00 und 2.500,00 € zu bezahlen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 12.02.2007 (Bl. 112 - 116 d. A.), sowie den Schriftsatz vom 11.04.2007 (Bl. 134, 135 d. A.) und vom 29.05.2007 (Bl. 146, 147 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 148 d. A.) Bezug genommen. Des Weiteren wird Bezug genommen auf das vom Kläger vorgelegte Arbeitszeugnis, das die Beklagte unter dem Datum des 26.02.2007 (Bl. 136, 137 d. A.) erstellt hat, Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern Az: 2 Ca 963/06 wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 31.05.2006 zum 30.06.2006 beendet wurde noch durch sonstige Umstände, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.06.2006 hinaus ungekündigt fortbesteht.

2. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.11.2006 wird die Beklagte verurteilt an den Kläger für den Zeitraum 01.09.2004 bis 31.08.2005 brutto 14.748,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.11.2006 wird die Beklagte verurteilt an den Kläger für den Zeitraum September 2005 bis einschließlich Juli 2006 über die mit Urteil vom 09.11.2006 hinausgehenden 2.000,00 € brutto, weiteren 16.461,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und hebt insbesondere hervor, das Angebot einer befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Dem eigenmächtigen Verhalten des Gesellschafters der Beklagten, eines Bruders des Geschäftsführers der Beklagten, könne kein rechtserhebliches Verhalten der Beklagten zugeordnet werden. Im Übrigen habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, was er angesichts der von ihm gebotenen Arbeitsleistung als angemessene und übliche Vergütung ansehe. Seine Tätigkeit habe sich im Zuarbeiten nach Einzelvorgaben der Geschäftsführung erschöpft. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 15.03.2007 (Bl. 128 - 130 d. A.), sowie ihren Schriftsatz vom 10.05.2007 (Bl. 141, 142 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 04.06.2007.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist zum einen sowohl im Ergebnis wie auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass das zwischen den Parteien vormals bestehende Arbeitsverhältnis am 30.06.2006 aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat; im Übrigen ist es jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, keine weiteren Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zustehen.

Hinsichtlich der Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird deshalb zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 80, 81 d. A.) Bezug genommen.

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Hinsichtlich der fehlenden Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes fehlt es an jeglichem Tatsachenvortrag des Klägers im Berufungsverfahren, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. Im Übrigen behauptet der Kläger, dass aufgrund des tatsächlichen Geschehensablaufs eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (§ 625 BGB) eingetreten sei; insoweit wird lediglich der erstinstanzliche Tatsachenvortrag ohne neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen wiederholt, so dass auch diesbezüglich keine weiteren Ausführungen veranlasst sind. Soweit der Kläger dem "Entwurf eines Aufhebungsvertrages" mit einer befristeten Fortsetzung zum 31.07.2007 eine erhebliche Bedeutung beimisst, folgt die Kammer dem nicht. Zum einen wäre selbst dann, wenn dieser "Entwurf" der Beklagten zuzurechnen wäre, keine Veranlassung gegeben, ihr Verhalten - die duldende Hinnahme der Arbeitsleistung des Klägers nach dem 30.06.2006 in voller Kenntnis dieses Umstands - als konkludente Willensbekundung zu einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen, denn der "Entwurf" sieht gerade lediglich eine befristete Fortsetzung bis zum 31.07.2006 vor. Zum anderen, und das ist vorliegend nach Auffassung der Kammer entscheidend, ist der "Entwurf" nicht vom Geschäftsführer der Beklagten autorisiert; er stammt von einem Bruder des Geschäftsführers, der Gesellschafter ist, und hinsichtlich dessen der Kläger zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet hat, dass dieser überhaupt befugt sei, entsprechende Willenserklärungen vorzuschlagen bzw. abzugeben. Insoweit hat der Kläger insbesondere auch nicht im Einzelnen dargelegt, dass der die Kündigung erklärende Geschäftsführer der Beklagten auch nur Kenntnis von seiner tatsächlichen Weiterarbeit hatte; der Kläger hat auch nicht bestritten, dass dieser an den fraglichen Tagen im Betrieb der Beklagten nicht anwesend war. Von daher ist auch für das Berufungsverfahren davon auszugehen, dass eine Zurückweisung der tatsächlichen Arbeitsleistung durch den Geschäftsführer der Beklagten unverzüglich erfolgt ist. Im Übrigen macht das Vorbringen des Klägers lediglich deutlich, dass er mit der von der Kammer insoweit für zutreffend erachteten Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht einverstanden ist, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.

Hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs kann dahinstehen, ob vorliegend die Voraussetzungen der Verwirkung (§ 242 BGB) gegeben sind, ebenso kann offen bleiben, ob ein Teil der geltend gemachten Ansprüche aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist verfallen sind; gegen beides bestehen im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung der §§ 305 ff. BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz Bedenken.

Dennoch vermag die Kammer nach dem Tatsachenvortrag in beiden Rechtszügen, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht nachzuvollziehen, warum aufgrund der tatsächlich ausgeübten Arbeitsleistung durch den Kläger die vereinbarte Vergütungsabrede wegen Lohnwuchers nichtig sein soll (§ 138 BGB), und ebenso wenig, welche in einem derartigen Fall maßgebliche angemessene Vergütung im Sinne von § 612 BGB einschlägig wäre.

Denn der Kläger hat in beiden Rechtszügen nicht in einer für die Kammer nachvollziehbaren Weise nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Art und Weise dargelegt, welche konkreten Arbeitstätigkeiten er für die Beklagte für den von ihm behaupteten Zeitraum ausgeübt hat. Eine Parallele zu einer irgendwie gearteten tarifvertraglichen Vergütungsgruppe verbietet sich. Dies gilt umso mehr, als der Kläger in einer Wirtschaftsberatungskanzlei tätig war, bei der es sich auch um eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handelt. Aufgrund seines von der Beklagten vorgelegten tabellarischen Lebenslaufes (Bl. 55 d. A.) ist lediglich bekannt, dass er ein Studium der Wirtschaftswissenschaft in S. und T. (1980 bis 1988) absolviert hat, das mit dem Erwerb der Berufsbezeichnung "Diplomkaufmann" geendet hat; seit 1988 war er nach seiner eigenen Darstellung bei Steuerberatungsgesellschaften im Saarland und Rheinland-Pfalz tätig; daneben hat er regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen der Steuerakademie H. teilgenommen. Was ihn mit dieser Qualifikation im Einzelnen im Betrieb der Beklagten befähigt haben soll, welche dort anfallenden Tätigkeiten nach Weisungen, nach groben Weisungen oder selbständig auszuführen, erschließt sich daraus nicht. Nachdem die Beklagte auf diesen wesentlichen Gesichtspunkt aber stets hingewiesen hat, war von vornherein (abgesehen davon, dass dies bereits zur Schlüssigkeit der Klage gehört hätte) Veranlassung für den Kläger gegeben, seine Tätigkeiten substantiiert darzustellen. Da es daran zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer aber fehlt, ist eine Beurteilung des tatsächlichen Werts der erbrachten Arbeitsleistung unmöglich. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch nichts anderes aus dem von der Beklagten erstellten Arbeitszeugnis, denn insoweit handelt es sich lediglich um eine zusammengefasste geraffte Darstellung der Tätigkeit des Klägers. Es wäre insoweit Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung zu substantiieren. Aus dem Zeugnis allein erschließt sich das tatsächliche Ausmaß und insbesondere der Inhalt im Hinblick auf die vorgenannten Kriterien nicht in hinreichendem Maß.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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