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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.01.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 1129/03
Rechtsgebiete: ArbGG, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 1129/03

Verkündet am: 13.01.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -Ausw. Kammern Pirmasens- vom 04.06.2003 - 9 Ca 42/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 16.06.1978 geborene Kläger ist ledig. Er ist seit dem 01.08.1994 bei der Beklagten als Industriemechaniker zuletzt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR 2.025,41 beschäftigt (gewesen). Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 350 Arbeitnehmer. Der Kläger arbeitete in der Ersatzteilgruppe (s. dazu die Angaben auf Seite 1 f des Schriftsatzes der Beklagten vom 09.04.2003, Bl. 12 f d.A.).

Mit dem Schreiben vom 12.12.2002 (Bl. 27 f d.A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung an. Dort heißt es u.a.:

"... Bedingt durch die Auftragslage im In- und Ausland und dem damit verbundenen Auftragsrückgang, sehen wir im Bereiche E-Aufträge über Kapazitäten (- gemeint: Überkapazitäten -). Wir erwarten im Bereich Ersatzteile und Verschleißteile durch reduzierte Maschinenlaufzeiten bei unseren Kunden einen deutlichen Einbruch - bis zu 30 % weniger E-Aufträge. Wir sind gezwungen das Personal in diesem Bereich dem Auftragsvolumen anzupassen. Aus heutiger Sicht ist es notwendig den Arbeitsplatz von Herrn D. ersatzlos zu streichen."

Mit dem Schreiben vom 19.12.2002 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 31.01.2003.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Kaiserslautern -Ausw. Kammern Pirmasens- vom 04.06.2003 - 9 Ca 42/03 - (dort Seite 3 ff = Bl. 46 ff d.A.).

Das Arbeitsgericht hat jeweils nach näherer Maßgabe des Urteilstenors - 9 Ca 42/03 - (Bl. 45 d.A.)

- festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 19.12.2002 nicht aufgelöst worden ist und

- die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.

Gegen das ihr am 29.07.2003 zugestellte Urteil vom 04.06.2003 - 9 Ca 42/03 - hat die Beklagte am 28.08.2003 Berufung eingelegt und diese am 29.10.2003 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss, Bl. 65 d.A.) begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29.10.2003 (Bl. 66 ff d.A.).

Soweit es um den eigentlichen Kündigungsgrund geht, macht die Beklagte geltend, dass aufgrund der von ihr genannten Umstände und Zahlen verdeutlicht worden sei, dass es gerade im Arbeitsbereich des Klägers zu einem deutlichen Rückgang der von ihm zu bearbeitenden Aufträge gekommen sei mit der Folge, dass die Beklagte gezwungen gewesen sei, entsprechende personelle Maßnahmen im Sinne einer Kündigung zu ergreifen. Dazu führt die Beklagte weiter aus. Die Beklagte verweist auf die Aufstellung der Anwesenheits- und Produktivstunden 2002 und 2003 im Bereich Montage und Ersatzteilfertigung (Bl. 86 ff d.A.). Weiter verweist die Beklagte auf den Auszug der Bilanz der Wirtschaftsprüfer X. und W. (Bl. 89 d.A.). Die von ihr vorgenommene soziale Auswahl verteidigt die Beklagte wie aus den Seiten 4 ff des Schriftsatzes vom 29.10.2003 ersichtlich (= Bl. 69 ff d.A.). Auch hinsichtlich der ordnungsgemäß erfolgten Betriebsratsanhörung könne - so die Argumentation der Beklagten - die gegenteilige Auffassung des Arbeitsgerichts nicht überzeugen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des ArbG Kaiserslautern -Ausw. Kammern Pirmasens- vom 04.06.2003 - 9 Ca 42/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger bestreitet weiterhin, dass dringende betriebliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG vorliegen würden. Die Beklagte gehe auf die Argumentation des Arbeitsgerichts nicht ein. Jedenfalls fehle es an der Darstellung, wie sich der behauptete Auftragsrückgang konkret auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger ausgewirkt habe. Der Kläger bleibt bei seinem Vortrag, dass der Arbeitnehmer V. regelmäßig auf seinem Arbeitsplatz eingesetzt worden sei. Insoweit stehe fest, dass der Beschäftigungsbedarf für den Kläger nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht entfallen sei. V. und der Kläger seien bei ihrer jeweiligen Beschäftigung austauschbar gewesen. V. sei eindeutig sozial weniger schutzwürdig als der Kläger. Der Kläger führt weiter dazu aus, aus welchen Gründen die Sozialauswahl fehlerhaft sei. Die Mitteilungen der Beklagten im Rahmen der Betriebsratsanhörung hält der Kläger für zu pauschal.

Die Kündigung sei auch deshalb unwirksam, weil bei Ausspruch der Kündigung Stellen unbesetzt gewesen seien, die mit dem Kläger hätten besetzt werden können. Dazu führt der Kläger unter Bezugnahme auf die innerbetrieblichen Ausschreibungen vom 03.12.2002, 09.01.2003 und 10.01.2003 (Bl. 99 ff d.A.) weiter aus.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht stattgegeben.

II.

1.

Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 19.12.2002 nicht zum 31.01.2003 beendet worden.

a) Die Kündigung ist rechtsunwirksam im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG. Der Beklagten ist nicht die Darlegung gelungen, dass die Kündigung vom 19.12.2002 durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG bedingt (gewesen) ist. Derartige dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung können sich aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidung wie z.B. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion, Stilllegung) oder durch außerbetriebliche Gründe (z.B. Auftragsmangel, Umsatzrückgang) ergeben. Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Vom Gericht voll nachzuprüfen ist, ob eine solche unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und (inwieweit) durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. Dagegen ist die Unternehmerentscheidung selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist. Wird die Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt, so kann sie ausgesprochen werden, wenn die betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben. Grundsätzlich brauchen betriebliche Gründe noch nicht tatsächlich eingetreten zu sein, - sondern es genügt, wenn sie sich konkret und greifbar abzeichnen. Sie liegen dann vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben. Die arbeitgeberseitige Kündigungserklärung selbst ist im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes keine Unternehmerentscheidung, die von Gerichten im Kündigungsschutzprozess als bindend hinzunehmen wäre.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen konnte - bei einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Betrachtung zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches - hier nicht mit einiger Sicherheit davon ausgegangen werden, eine Beschäftigung des Klägers sei über den 31.01.2003 hinaus nicht mehr möglich.

Die diesbezüglichen Angaben im Anhörungsschreiben vom 12.12.2002 (- s. dazu insbesondere die dortige Erklärung: "Wir sind gezwungen das Personal in diesem Bereich dem Auftragsvolumen anzupassen" -) deuten darauf hin, dass die Beklagte überhaupt keine gestaltende Unternehmerentscheidung - etwa in dem Sinne, dass der Betrieb umorganisiert werden solle - getroffen hat. Das dortige Vorbringen der Beklagten macht an sich deutlich, dass - nach Ansicht der Beklagten - die Kündigung zwangsläufige Folge der (von ihr angenommenen bzw. erwarteten) Auftragslage gewesen ist. Bereits der Auftragsrückgang alleine habe das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung des Klägers entfallen lassen. Zumindest hat sich die Beklagte im Rahmen einer (eventuell) doch getroffenen Unternehmerentscheidung dahingehend selbst gebunden, dass sie die Anzahl der benötigten Arbeitnehmer unmittelbar der Arbeitsmenge anpassen wollte, die sich aus der - von ihr angenommenen bzw. erwarteten - rückläufigen Auftragslage ergab. In einem derartigen Fall ist der Arbeitgeber gehalten, seinen entsprechenden Berechnungsmodus so darzulegen, dass aus dem Auftragsrückgang auf die Veränderung der behaupteten Beschäftigungsmöglichkeiten geschlossen werden kann. Eine derartige Berechnung hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere ist die Anzahl der für den Bereich "Ersatzteile und Verschleißteile" benötigten Industriemechaniker nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Der Kläger hat erstinstanzlich - und von der Beklagten in der Folgezeit auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO) - vorgetragen, wie sich die Ersatzteilabteilung personell zusammensetzt (Seite 3 des Schriftsatzes vom 21.05.2003, Bl. 36 d.A.). Unter Hinweis darauf, dass der Meister U. und der Vorarbeiter T. - abgesehen von sehr seltenen Entgratungsarbeiten - keine Arbeiten an den zur Reparatur anstehenden Maschinen ausführten, hält der Kläger der Beklagten vor, 100 % des produktiv in der Ersatzteilabteilung tätigen Personals abzubauen, - während sie selbst nur einen 30 %-igen Arbeitsrückgang behaupte. Zumindest im Hinblick auf diese Einlassung des Klägers, hätte die Beklagte ihr Vorbringen noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. Hieran hat es die Beklagte - mit der Folge der Nichterfüllung der Darlegungslast - fehlen lassen.

Unabhängig davon - und darauf wird das vorliegende Berufungsurteil ebenfalls gestützt - ist zu berücksichtigen, dass die Unternehmerentscheidung, die die Beklagte getroffen hat (- Reduzierung des Personalbestandes -) nicht weit von dem Kündigungsentschluss selbst entfernt ist. Diese Unternehmerentscheidung ist hier nahezu identisch mit dem Kündigungsentschluss. Jedenfalls kommt sie diesem Entschluss sehr nahe. In einem derartigen Fall ist der Arbeitgeber/Unternehmer gehalten, die von ihm behauptete Unternehmerentscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer" zu verdeutlichen, damit das Gericht überhaupt prüfen kann, ob sie nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.

(Auch) diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht. Die diesbezüglichen Darlegungen der Beklagten sind zu allgemein gehalten und gehen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht genügend konkret auf die Beschäftigungssituation in dem betreffenden Industriemechaniker-Arbeitsbereich (- s. dazu die Darstellung der Beklagten auf den Seiten 1 f des Schriftsatzes vom 09.04.2003, Bl. 12 f d.A.) ein.

c) Unabhängig davon - und darauf wird das vorliegende Berufungsurteil ebenfalls gestützt - sind die betrieblichen Erfordernisse, auf die sich die Beklagte zur Kündigungsbegründung bezieht jedenfalls nicht dringend im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG. An der Dringlichkeit fehlt es nach näherer Maßgabe der diesbezüglichen BAG-Rechtsprechung, wenn eine Möglichkeit zur anderweitigen Beschäftigung des Arbeitnehmers besteht. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss der Arbeitgeber grundsätzlich dem Arbeitnehmer von sich aus die Weiterbeschäftigung auch zu schlechteren Bedingungen anbieten, wenn die Umsetzung oder Versetzung auf einen freien Arbeitsplatz möglich ist und beiden Seiten zumutbar ist. Die Beklagte hätte die Kündigung hier dadurch vermeiden können, dass sie dem Kläger die im Aushang vom 03.12.2002 ausgeschriebene Stelle eines Mitarbeiters für die Werkzeug- und Zeichnungsausgabe übertrug. Hierbei handelte es sich um einen freien Arbeitsplatz. Nicht ersichtlich ist, dass sich zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches auf die Stelle bereits ältere Arbeitnehmer beworben hatten, die ggf. vorrangig bzw. "vorzugsweise" hätten berücksichtigt werden müssen. Aus dem Umstand, dass der Kläger sich im vorliegenden Verfahren auf die genannte (anderweitige) Beschäftigungsmöglichkeit berufen hat, ergibt sich, dass der Kläger - hätte die Beklagte dem Kläger die Stelle vor oder bei Kündigungsausspruch angeboten, sich zumindest unter Vorbehalt mit einer derartigen Art der Weiterbeschäftigung einverstanden erklärt hätte.

2.

Dahingestellt bleiben kann, ob die Kündigung (auch) noch gem. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG unwirksam ist.

Da das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 19.12.2002 zum 31.01.2003, nicht aufgelöst worden ist, erweist sich auch der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers als begründet. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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