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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.05.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 137/06
Rechtsgebiete: ArbGG, SGB VII, RVO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII § 2 Abs. 2
SGB VII § 7 Abs. 1
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 2
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 3
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 4
SGB VII § 105
SGB VII § 105 Abs. 1 Satz 1
SGB VII § 106 Abs. 3
RVO § 637
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 137/06

Entscheidung vom 23.05.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.12.2005 - 7 Ca 1491/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.440,70 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien sind Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG. Der am 28.04.1972 geborene Kläger wurde am 04.11.2002 Opfer des Arbeitsunfalls, der auf Seite 2 des fachorthopädischen Gutachtens vom 19.11.2003 erwähnt wird (s. Bl. 6. d. A.). In diesem Gutachten, das für die E.-unfallkasse (Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) erstellt wurde, heißt es bei "Vorgeschichte/Aktenlage" u.a. wie folgt:

"... Nach dem D-Arzt Bericht des W. Klinikum K-Stadt erlitt der Versicherte am 04.11.2002 einen Arbeitsunfall bei Gleisverlegearbeiten. Der Versicherte geriet mit dem linken Sprunggelenk zwischen zwei zusammenrutschende Gleisschienen. Hierbei erlitt der Versicherte eine isolierte Innenknöchelfraktur links ohne wesentliche Dislokation und eine Weichteilkontusion am linken oberen Sprunggelenk. ..."

Mit der vorliegenden Klage, die dem Beklagten am 27.09.2005 zugestellt wurde, beansprucht der Kläger von dem Beklagten

- die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie

- die Erstattung von Lohnausfall für die Monate Januar und Februar 2003 in Höhe von 750,00 Euro (= 2 x 375,00 Euro) und

- die Erstattung entgangener Zulagen in Höhe von monatlich 448,45 Euro für die Monate November und Dezember 2002 sowie Januar, Februar und Dezember 2003 sowie für Januar 2004, insoweit insgesamt also 2.690,70 Euro.

Hinsichtlich des Schmerzensgeldes hält der Kläger einen Betrag in Höhe von 20.000,00 Euro für angemessen.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 15.12.2005 - 7 Ca 1491/05 - dort S. 2 ff (= Bl. 59 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen das am 16.01.2006 zustellte Urteil vom 15.12.2005 - 7 Ca 1491/05 - hat der Kläger am 14.02.2006 Berufung eingelegt und diese am 31.03.2006 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist - s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 14.03.2006 - 5 Sa 137/06 - (Bl. 97 d. A.) - mit dem Schriftsatz vom 30.03.2006 (Bl. 99 f. d. A.) begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 30.03.2006 verwiesen. Der Kläger macht dort insbesondere geltend, dass der von ihm vorgetragene Sachverhalt auf eine vorsätzliche Handlung des Beklagten schließen lasse. Der Kläger trägt vor, dass die Arbeiten zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits beendet gewesen seien, - was u.a. auch durch die Abwesenheit des Mitarbeiters, der die Greifzange auseinanderzuziehen habe, dokumentiert werde. Es habe für den Beklagten nicht die geringste Veranlassung gegeben, den Bagger zu bedienen, - zumal dem Beklagten habe bewusst sein müssen, dass er allein ohnehin nicht habe arbeiten können.

Auf die Haftungsbeschränkung des § 105 SGB VII - so führt der Kläger weiter aus - könne sich der Beklagte nicht berufen, da er und der Kläger nicht demselben Betrieb angehörten. Während der Kläger für den Bautrupp der Deutschen Bahn tätig sei, gehöre der Beklagte dem Maschinentrupp an. Der Beklagte sei am 04.11.2002 von der Deutschen Bahn lediglich zur Unterstützung des Bautrupps zu den Gleisbauarbeiten abgestellt worden. Das BAG-Urteil vom 24.09.1992 - 8 AZR 572/91 - sei mittlerweile überholt. Nach Ansicht des Klägers ist der Wille des Gesetzgebers, die Anwendbarkeit des § 105 SGB VII nicht auf Arbeitnehmer desselben Unternehmens auszudehnen, deutlich manifestiert.

Ergänzend äußert sich der Kläger - nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - mit dem Schriftsatz vom 22.05.2006 (Bl. 121 f. d. A.), worauf ebenfalls Bezug genommen wird. Dort führt der Kläger u.a. aus, dass er zum Unfallzeitpunkt der Niederlassung Instandsetzung der Deutschen Bahn angehört habe. Der Beklagte sei nach seiner - des Klägers - Information zum Unfallzeitpunkt im Maschinenpool der Deutschen Bahn tätig gewesen, der von B.-Stadt aus geleitet werde. Die Parteien gehörten demnach unterschiedlichen Betrieben an.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.12.2005 - 7 Ca 1491/05 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.440,70 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2005 zu zahlen

und

den Beklagten weiter zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Gerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 02.05.2006 (Bl. 112 ff. d. A.), worauf verwiesen wird.

Der Beklagte lässt sich dort u.a. so ein, dass zu dem Zeitpunkt, als sich der Kläger zu einer Besprechung mit Kollegen begeben habe, der "Technische Berechtigte" Pisport angeordnet habe, dass eine Schiene, die zu dicht neben dem Gleis abgelegt worden sei, verlagert werden müsse. Aus diesem Grunde habe der zuständige Truppführer Guth dem Beklagten den Auftrag erteilt, die Schiene zu verrücken.

Nach dem Ablegen der Schiene habe er, der Beklagte, festgestellt, dass die Schiene jetzt zwar etwas weiter entfernt gelegen habe, dass sie jedoch schräg gestanden habe und umzukippen drohte. Aus diesem Grunde habe er sich entschlossen, die Schiene nochmals anzuheben und sie ein kleines Stück zu verrücken. Als er bemerkt habe, dass er mit der Schienenrolle an einer Schweißnaht des Schienenkopfes hängen geblieben sei, habe er sofort gebremst. Er habe aber nicht verhindern können, dass die Schiene weiter angehoben worden sei. Ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten sei nicht ansatzweise ersichtlich.

Das Arbeitsgericht - so macht der Beklagte weiter geltend - habe zu recht angenommen, dass ein Haftungsausschluss vorliege. Der Kläger weist darauf hin, dass die Parteien seinerzeit zur Bau- und Montageniederlassung Süd-West in Karlsruhe gehört hätten. Selbst wenn (aber) die Parteien unterschiedlichen Betrieben angehören sollten - was bestritten werde -, würde sich die Haftungsbeschränkung entweder aus § 105 SGB VII in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ergeben, weil der Beklagte wie ein Beschäftigter für den Betrieb des Klägers tätig geworden sei, oder aber die Haftungsbeschränkung würde sich aus § 106 Abs. 3 - dritte Alternative - SGB VII ergeben, weil die Parteien auf einer gemeinsamen Betriebsstätte Arbeiten verrichtet hätten.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, - insbesondere auch auf die Sitzungsniederschrift vom 23.05.2006 - 5 Sa 137/06 - (Bl. 123 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte schuldet dem Kläger weder Schmerzensgeld, noch die Erstattung von Verdienstausfall. Dem entsprechenden Zahlungsbegehren des Klägers steht jedenfalls die in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geregelte Haftungsbeschränkung entgegen. Die Anwendungsvoraussetzungen der gesetzlichen Haftungsbeschränkung sind erfüllt. Die Haftungsbeschränkung ist auch nicht "entsperrt".

1.

Zwar hat der Beklagte durch sein Verhalten den Unfall vom 04.11.2002 und den Personenschaden (Körperverletzung), den der Kläger hierbei erlitten hat, verursacht. Dieses Verhalten des Beklagten vollzog sich jedoch im Rahmen der Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Darüber haben die Parteien zu recht ebenso wenig gestritten, wie darüber, dass es sich bei dem Arbeitsunfall, den der Kläger damals erlitten hat, um einen Versicherungsfall im Sinne der §§ 7 Abs. 1 und 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gehandelt hat. Der Beklagte hat damals Gleisbauarbeiten (Entfernen von Alt-Gleisschienen) ausgeführt. Eine derartige Tätigkeit stellt unter den gegebenen Umständen auch dann eine betriebliche Tätigkeit dar, wenn sich der Unfall seinerzeit nicht so - wie vom Beklagten beschrieben -, sondern so - wie vom Kläger geschildert - ereignet haben sollte.

2.

a)

Personen, die durch eine - wie hier gegebene - betriebliche Tätigkeit einen - wie hier ebenfalls gegebenen - Versicherungsfall verursachen, sind Versicherten desselben Betriebes aber nur dann zivilrechtlich ("nach anderen gesetzlichen Vorschriften") zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.

b)

Um einen (Wege-)Unfall der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII bezeichneten Art geht es vorliegend nicht.

Dagegen geht es bei dem immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) und den Vermögensbeeinträchtigungen (Verdienstausfall), die der Kläger - wegen der am 04.11.2002 erlittenen Körperverletzung - ausgeglichen haben möchte, um Personenschäden im Sinne des Gesetzes (vgl. dazu BAG v. 10.10.2002 - 8 AZR 103/02; Busemann, Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und Dritten - 1999 - S. 113 Rz 69). Es handelt sich vorliegend (auch) um einen Versicherungsfall/Arbeitsunfall eines Versicherten "desselben Betriebes" im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Beschäftigungsbetrieb beider Parteien ist die Deutsche Bahn AG, die unstreitig - auch schon im Unfallzeitpunkt - Arbeitgeberin des Klägers und des Beklagten gewesen ist und ist. (Auch) der Kläger hat nicht behauptet, die Parteien seien am 04.11.2002 bei unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt gewesen.

3.

a)

Der Begriff des "Betriebes" im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist - wie bereits zuvor der des § 637 RVO - unfallversicherungsrechtlich zu bestimmen. Die vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 24.09.1992 - 8 AZR 572/91 - dafür gegebene Begründung trifft auch auf die (neue) gesetzliche Regelung des § 105 SGB VII zu. Sinn und Zweck der gesetzlich angeordneten Haftungsbeschränkung ist es nach wie vor zum einen den Arbeitgeber von einer Einstandspflicht nach privatrechtlichen Maßstäben zu befreien und zum anderen den Betriebsfrieden zu sichern (s. dazu näher BAG vom 22.04.2004 - 8 AZR 159/03 - BAG Report 2004 302 = NZA 2005, 163). Dafür, dass der "Betrieb" im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII weiterhin unfallversicherungsrechtlich zu bestimmen ist und insoweit der "Betrieb" dem Unternehmen gleichgestellt ist, spricht die teleologische Auslegung:

Wenn nach jetzigem Recht Haftungsprivilegierung schon eintreten kann zwischen Versicherten mehrerer Unternehmen bei vorübergehender Tätigkeit auf gemeinsamer Betriebsstätte (§ 106 Abs. 3 SGB VII), ist erst recht kein Grund mehr erkennbar, Unterschiede zu machen für Angehörige desselben Unternehmens, die ihre betriebliche Tätigkeit irgendwo im Unternehmen zusammenführt (so ausdrücklich: Ricke, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht 44. Ergänzungslieferung SGB VII § 105 Rz 5: "Die Haftungsbeschränkung gilt daher für alle Beschäftigten des gesamten Unternehmens untereinander, gleich ob sie in organisatorisch-räumlich getrennten Teilen beschäftigt sind oder nicht; sie tritt z. B. auch dann ein, wenn der Beschäftigte der Zentrale den Beschäftigten einer Niederlassung o.ä. schädigt"). Zumindest wenn Versicherte/Arbeitnehmer eines Unternehmens - wie vorliegend die Parteien - auf einer gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Tätigkeiten verrichten, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Unfallverursacher nicht die gesetzliche Haftungsbeschränkung zu Gute kommen soll. Sollten die Parteien seinerzeit also tatsächlich unterschiedlichen Betrieben der Deutschen Bahn AG angehört haben, so stellt sich der Einsatz sowohl des Bautrupps, dem der Kläger angehörte, als auch des - dem Maschinentrupp angehörenden - Beklagten, als Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte dar. Gemeinsame Betriebsstätte in diesem Sinne war der Gleisbereich "Einsiedlerhof/K-Stadt", wo die verfahrensgegenständlichen Gleisbauarbeiten auszuführen waren. Dort lag ein entsprechendes - aufeinander bezogenes - Zusammenwirken im Arbeitsablauf vor.

b)

Im übrigen spricht der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass er dem Bautrupp, - der Beklagte hingegen dem Maschinentrupp angehört habe, nicht notwendigerweise dagegen, dass beide Parteien seinerzeit doch demselben Betrieb im arbeitsrechtlichen Sinne angehörten. Dafür, dass beide Parteien demselben Betrieb im arbeitsrechtlichen bzw. im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne angehörten, könnte der Umstand sprechen, dass bei der Betriebsratswahl bei beiden Parteien eine Wahlberechtigung für denselben Betrieb ("Niederlassung F-Stadt") bestanden hat. Dies hat sich im Rahmen der Erörterung im Berufungsverhandlungstermin ergeben.

4.

Der Beklagte hat den Versicherungsfall/Arbeitsunfall vom 04.11.2002 nicht vorsätzlich herbeigeführt.

Vorsatz in diesem Sinne ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Der Handelnde muss den rechtswidrigen Erfolg vorausgesehen und in seinem Willen aufgenommen haben. Der Erfolg muss von dem Handelnden billigend in Kauf genommen worden sein. Nicht erforderlich ist, dass der Erfolg gewünscht oder beabsichtigt worden ist. Freilich genügt es nicht, dass sich der Vorsatz nur auf die Verletzungshandlung bezieht, - vielmehr muss sich dieser auch auf den Verletzungserfolg, den Personenschaden erstrecken. Dies ist anerkanntes Recht.

Unter Berücksichtigung dieser - im Rahmen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zu beachtenden - Definition hat der Kläger weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren schlüssig dargelegt, dass der Beklagte den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Weder aus den Unfallschilderungen des Klägers in der Klageschrift, noch aus denen, die in den Schriftsätzen vom 23.11.2005 und vom 30.03.2006 enthalten sind, ergibt sich, dass der Beklagte mit einem Vorsatz, der sich auf den Verletzungserfolg, also auf den Personenschaden des Klägers, erstreckt hätte, gehandelt hätte. Da der Kläger bereits die ihm insoweit obliegende Darlegungslast nicht erfüllt hat, war seinen Beweisantritten nicht nachzugehen.

III.

Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.

Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Das vorliegende Berufungsurteil ist deswegen derzeit mit der Revision nicht anfechtbar.

Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von dem Kläger unter den Voraussetzungen des § 72a und nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift selbständig durch Beschwerde, die beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 89084 Erfurt, einzulegen ist, angefochten werden. Hierauf wird der Kläger hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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