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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.05.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 149/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 240
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 611 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 149/06

Entscheidung vom 16.05.2006

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserlautern vom 12.01.2006 - 2 Ca 1736/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.800,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2005 abzüglich erhaltener 4.250,00 Euro netto zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.750,00 Euro festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gemäß Anstellungsvertrag vom 31.05.2005 (Bl. 30 f. d. A.) übernahm der Kläger "mit Wirkung vom 01.06.2005 ... die technische Betriebsleitung" der Beklagten. Mit der - der Beklagten am 10.11.2005 zugestellten - Klage vom 08.11.2005 beansprucht der Kläger von der Beklagten - zuletzt in der Fassung des Klageantrages vom 05.01.2006 (Bl. 25 d. A.) - die Zahlung von 11.000,00 Euro brutto abzgl. erhaltener 4.250,00 Euro netto (nebst Zinsen) als Vergütung für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 31.10.2005. Die Beklagte hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, dass der Kläger seit Mitte September 2005 nicht mehr für die Beklagte arbeite. Der Kläger sei seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Büro der Beklagten erschienen und habe auch keine Arbeitsleistungen mehr erbracht (Schriftsatz vom 09.12.2005, dort Seite 1 = Bl. 11 d. A.).

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 12.01.2006 - 2 Ca 1736/05 - (dort Seite 2 f. = Bl. 41 f. d. A.).

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (s. Urteilstenor - 2 Ca 1736/05 - Bl. 41 d. A.). Gegen das ihr am 23.01.2006 zugestellte Urteil vom 12.01.2006 - 2 Ca 1736/05 - hat die Beklagte am 17.02.2006 Berufung eingelegt und diese am 20.03.2006 sowie ergänzend am 22.03.2006 mit den Schriftsätzen vom 17.03.2006 und vom 21.03.2006 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze vom 17.03.2006 (Bl. 61 f. d. A.) und vom 21.03.2006 (Bl. 67 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte hält die Ansprüche des Klägers im Hinblick auf § 10 des Anstellungsvertrages (Ausschlussklausel) für verwirkt. Weiter macht die Beklagte geltend, dass dem Kläger mit Schreiben vom 15.09.2005 (Kopie Bl. 68 d. A.) fristlos gekündigt worden sei. Die Kündigung sei dem Kläger zugegangen (Beweis: Zeuge G. L. ). Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens äußert sich die Beklagte noch mit dem Schriftsatz vom 14.05.2006 (Bl. 125 f. d. A. nebst Anlagen Bl. 127 ff. d. A.). Dort erwähnt die Beklagte u. a., dass der Kläger überhaupt keinen Zutritt zum Büro der Beklagten gehabt und seine Tätigkeiten von seinem eigenen Büro in der E.-allee 20 in E-Stadt ausgeübt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.01.2006 - 2 Ca 1736/05 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung der Beklagten nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 04.04.2006 (Bl. 73 ff. d. A.) sowie in den Schriftsätzen vom 08.05.2006 (Bl. 89 f. d. A.) und vom 10.05.2006 (Bl. 94 ff. d. A.). Hierauf wird jeweils verwiesen. Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte ihm mit Schreiben vom 15.09.2005 fristlos gekündigt habe. Das von der Beklagten vorgelegte Schreiben (vom 15.09.2005) habe er nie erhalten, - auch sei kein sonstiger Zugang erfolgt (Beweis: Zeugin R. D.). Die angebliche Kündigung vom 15.09.2005 - so macht der Kläger geltend - stehe im krassen Widerspruch zum bisherigen Sachvortrag der Beklagten. Der Kläger verweist auf das Anwaltsschreiben der Beklagten vom 03.02.2006 (Bl. 82 d. A.). Dort wird die Auffassung vertreten, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt habe, indem er seit Mitte September 2005 grundlos nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Mit dem Verwirkungseinwand könne die Beklagte nicht gehört werden, da "letzte Gehaltsabrechnung" im Sinne der Ausschlussklausel nur diejenige Abrechnung sein könne, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen sei. Über die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses würden die Parteien derzeit aber (noch) streiten. Im Schriftsatz vom 10.05.2006 (dort Seite 2 ff.) führt der Kläger dazu aus, welche Tätigkeiten er ab dem 15.09.2005 für die Beklagte verrichtet habe.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, - insbesondere auch auf den Aussetzungsantrag der Beklagten vom 02.05.2006 (Bl. 86 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16.05.2006 (Bl. 139 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe:

I.

1.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich nur teilweise als unbegründet.

2.

Die durch das Insolvenzgericht Amtsgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 11.04.2006 - IN 73/06 - angeordnete Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat aus dem vom Kläger im Schriftsatz vom 08.05.2006 genannten Grund nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens geführt. Insoweit sind die Voraussetzungen des § 240 ZPO vorliegend nicht erfüllt. Entsprechendes gilt für eine etwaige Aussetzung des Verfahrens.

II.

Die Klage ist zum Teil begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 8.800,00 Euro brutto (nebst Zinsen) abzgl. netto bereits gezahlter 4.250,00 Euro zu zahlen, - und zwar für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 30.09.2005.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Vergütungsvereinbarungen, die die Parteien in § 3 des Anstellungsvertrages und in § 2 der "Vereinbarung Nr. 1 zum Anstellungsvertrag" vom 31.05.2005 getroffen haben. Dem Kläger steht der im vorliegenden Berufungsurteil ausgeurteilte Betrag als Vergütung für geleistete Arbeit zu. Dazu im Einzelnen:

1.

Darüber, dass der Kläger die geschuldete Arbeitsleistung vom 01.06.2005 bis zum 15.09.2005 erbracht hat, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem Kläger aber auch für die Zeit vom 15.09.2005 bis zum 30.09.2005 die vereinbarte Vergütung zu.

a)

Davon, dass das Arbeitsverhältnis am 15.09.2005 oder später bis zum 30.09.2005 durch eine wirksame fristlose Kündigung beendet worden sei, kann nach dem Parteivorbringen nicht ausgegangen werden. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für den - vom Kläger bestrittenen - Zugang der von der Beklagten behaupteten fristlosen Kündigung vom 15.09.2005. Im Hinblick darauf, dass sich die Beklagte sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zunächst nicht auf den Ausspruch einer derartigen - arbeitgeberseitig erfolgten - Kündigung berufen, - sondern geltend gemacht hat, der Kläger habe seit Mitte September nicht mehr für die Beklagte gearbeitet, - er sei seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erschienen, dürfen an die Erfüllung der Darlegungslast der Beklagten keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Im Hinblick darauf und mit Rücksicht auf die substantiiert bestreitende Einlassung des Klägers hätte die Beklagte die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, dem Kläger sei die fristlose Kündigung vom 15.09.2005 zugegangen, noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. Daran hat es die Beklagte fehlen lassen. Es ist nicht ersichtlich, wann genau und wie im Einzelnen dem Kläger das Kündigungsschreiben vom 15.09.2005 zugegangen sein könnte. Da die Beklagte hiernach bereits die ihr obliegende Darlegungslast nicht genügend erfüllt hat, war dem Beweisantritt der Beklagten (Zeuge G. L. ) nicht nachzugehen (vgl. dazu auch den - am 16.05.2006 bei der Einführung in den Sach- und Streitstand gegebenen - richterlichen Hinweis gemäß Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 16.05.2006 - 5 Sa 149/06 = Bl. 140 d. A.).

b)

Der Kläger hat - was die Zeit vom 15.09.2005 bis zum 30.09.2005 anbelangt - hinreichend dargelegt, dass er während dieser Zeit noch für die Beklagte gearbeitet hat. Die entsprechenden Darlegungen des Klägers sind von der Beklagten mit der sich aus § 138 Abs. 3 ZPO ergebenden Folge nicht hinreichend bestritten worden (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, wie sie während des genannten Zeitraumes die technische Betriebsleitung ohne den Kläger organisiert haben will. Auch ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, dass der Kläger mit dem Inhaber der Beklagten - nach dem 15.09.2005 - im Zusammenhang mit den Bemühungen um den Auftrag bzw. das Bauvorhaben in F-Stadt nach F-Stadt gefahren ist. Auch hat der Kläger unwidersprochen auf Kalkulationsarbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "Sporthalle W-Stadt" sowie einem Bauvorhaben bei der Verbandsgemeinde O-Stadt hingewiesen (S. 2 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 05.01.2006 = Bl. 26 d. A.).

c)

Die Ansprüche des Klägers für die Zeit bis einschließlich 30.09.2005 sind nicht aufgrund der Ausschlussklausel des § 10 des Anstellungsvertrages erloschen bzw. verwirkt. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, inwieweit die dort normierte Geltendmachungsfrist von (nur) einem Monat den Kläger unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (vgl. §§ 242 und 307 BGB) benachteiligt. Diese Ausschlussfrist muss sich der Kläger vorliegend jedenfalls deswegen nicht entgegenhalten lassen, weil die gemäß den §§ 133 und 157 BGB vorgenommene Vertragsauslegung ergibt, dass die Ausschlussklausel nur bei feststehender rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar ist. Insoweit teilt die Berufungskammer die vom Kläger auf Seite 7 der Berufungsbeantwortung vorgenommene Auslegung. Nach dem oben Ausgeführten lässt sich aber nicht feststellen, dass das Arbeitsverhältnis, als dem Beklagten die Klageschrift vom 08.11.2005 zugestellt wurde, bereits rechtlich beendet war.

d)

Die von der Beklagten erstinstanzlich erklärte Aufrechnung hat die Vergütungsforderungen des Klägers für die Zeit bis zum 30.09.2005 weder ganz, noch teilweise zum Erlöschen gebracht. Insoweit macht sich die Berufungskammer den diesbezüglichen Teil der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts auf Seite 4 - unterer Teil - = Bl. 43 d. A. zu eigen und stellt dies hiermit ausdrücklich bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

2.

Im Übrigen, - soweit der Kläger Vergütung für den Monat Oktober 2005 beansprucht -, hat die Berufung Erfolg. Insoweit erweist sich die Klage als unbegründet.

a)

Der Kläger hat nicht hinreichend - auch nicht mit den Schreiben, die er seinem Schriftsatz vom 10.05.2006 (in Kopie) beigefügt hat - dargetan, dass er über den 30.09.2005 hinaus die ihm vertraglich obliegende Arbeitsleistung (= die technische Betriebsleitung der Beklagten) erbracht hat. Für die Zeit ab Mitte Oktober 2005 räumt der Kläger dies mit dem Hinweis auf das von ihm reklamierte Zurückbehaltungsrecht selbst ein. Sein tatsächliches Vorbringen rechtfertigt aber bereits nicht die Feststellung, er habe noch Anfang Oktober 2005 bis Mitte Oktober 2005 die technische Betriebsleitung für die Beklagte ausgeübt. Insoweit hätte der Kläger mit Rücksicht auf die bestreitende Einlassung der Beklagten und im Hinblick auf das gerichtliche Schreiben vom 12.04.2006 (dort Ziffer 1., Bl. 84 d. A.) sein Vorbringen noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. Daran hat es der Kläger fehlen lassen. Da der Kläger bereits die ihm obliegende Erklärungs- und Darlegungslast für die Zeit ab dem 01.10.2005 nicht hinreichend erfüllt hat, war seinem Beweisangebot (Zeuge: Rechtsanwalt Lechner) nicht nachzugehen (vgl. auch dazu den auf Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 16.05.2006 - 5 Sa 149/06 - festgehaltenen richterlichen Hinweis). Aus § 7 der Vereinbarung Nr. 1 zum Anstellungsvertrag ergibt sich, dass neben dem Arbeitsverhältnis der Parteien auch ein besonderes Rechtsverhältnis "sui generis" mit gesellschaftsrechtlichen Merkmalen bestand. Aus diesem Grunde kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Aktivitäten bzw. Tätigkeiten, die er in das Wissen von Rechtsanwalt Lechner stellt, gerade im Rahmen des Arbeitsverhältnisses der Parteien bzw. in Erfüllung des Anstellungsvertrages entfaltet hat. Nach dem Anstellungsvertrag oblag dem Kläger die technische Betriebsleitung. (Nur) dafür sollte er die monatliche Vergütung in Höhe von insgesamt 2.200,00 Euro brutto erhalten.

b)

Der Klage kann - soweit sie sich auf den Monat Oktober 2005 bezieht - nicht etwa deswegen stattgegeben werden, weil dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht zustünde. Dies ergibt sich daraus, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht hinreichend dargetan hat, dass er ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht ( - soweit ihm ein solches zugestanden hat -) ordnungsgemäß ausgeübt hat. Der insoweit abweichenden Auffassung des Arbeitsgerichts stimmt die Berufungskammer nicht zu. Es fehlt hinreichend konkreter Sachvortrag des Klägers, auf den sich die Feststellung einer ordnungsgemäßen Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes stützen ließe. Der Kläger hat insoweit lediglich vorgetragen, dass er ab Mitte des Monats Oktober 2005 seine Tätigkeit eingestellt habe, nachdem er die Beklagte mehrfach aufgefordert gehabt habe, längst fällige Lohnansprüche zu befriedigen. Da die Beklagte dem nicht nachgekommen sei, habe er sich gezwungen gesehen, keine weiteren Tätigkeiten im Rahmen der technischen Betriebsleitung bei der Beklagten zu entfalten. Weder aus diesem Vorbringen noch aus seinem Vorbringen im Berufungsverfahren ergibt sich, dass der Kläger ein Angebot der Arbeitsleistung mit der Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechtes verbunden hätte. Ist der Arbeitnehmer - wie vorliegend der Kläger - nicht leistungsbereit, - weil er der Auffassung ist, ihm stünde ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht zu -, so muss das Angebot der Arbeitsleistung die Geltendmachung des Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechts mit umfassen. Dies ist anerkanntes Recht. Vorliegend lässt das tatsächliche Vorbringen des Klägers nicht erkennen, wann und wie im einzelnen er - qualifiziert im vorgenannten Sinne - das von ihm behauptete Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht gegenüber der Beklagten geltend gemacht haben könnte. Damit lässt sich ein etwaiger Verzug der Beklagten nicht feststellen.

Ohne die Arbeitsleistung zu erbringen, steht dem Arbeitnehmer ein Vergütungsanspruch aber nur in Ausnahmefällen zu. Ein derartiger Ausnahmefall ist hier - unter Zugrundelegung des Parteivorbringens im vorliegenden Verfahren - nicht gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Das vorliegende Berufungsurteil ist deswegen derzeit mit der Revision nicht anfechtbar. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann unter den Voraussetzungen des § 72a ArbGG und nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift selbständig durch Beschwerde, die beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen ist, angefochten werden. Darauf werden die Parteien hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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