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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 31.08.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 209/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BUrlG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BUrlG § 7 Abs. 1
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 2
BUrlG § 7 Abs. 4
ZPO § 141 Abs. 3
ZPO § 286 Abs. 1
ZPO § 356
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 209/04

Verkündet am: 31.08.2004

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2004 - am 18.02.2004 verkündete Urteil des ArbG Mainz - 4 Ca 1891/03 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Der Streitwert wird

- für die I. Instanz auf EUR 2.044,40 und

- für das Berufungsverfahren auf EUR 1.199,90

festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 16.04.2002 vom 01.05.2002 bis zum 30.04.2003 bei der Beklagten als Altenpflegerin (Nachtwache) beschäftigt gewesen. Auf ihren Urlaubsantrag vom 30.08.2002 (= Bl. 8 des Anlagenordners zu - 4 Ca 1891/03 -) war der Klägerin Urlaub für die Zeit vom 16.10.2002 bis zum 22.10.2002 gewährt worden. Im Anschluss an diesen Urlaub belief sich der Resturlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2002 auf 12 Tage. Dieser Resturlaub von 12 Tagen wurde unstreitig über den 31.12.2002 hinaus übertragen. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben des stellvertretenden Pflegedienstleiters W. A. vom 04.12.2002 (= Bl. 9 des Anlagenordners) behauptet die Klägerin - von der Beklagten bestritten -, dass ihr Resturlaub aus 2002 (auch) über den 31.03.2003 hinaus übertragen worden sei.

Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse beansprucht die Klägerin demgemäß mit ihrer Klage, die der Beklagten am 10.07.2003 zugestellt worden ist, die Zahlung einer Urlaubsabgeltung für 12 Urlaubstage aus dem Jahre 2002. Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von EUR 1.199,90 brutto verurteilt (= 12 - [Tage] x EUR 99,95 brutto).

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils, das das Arbeitsgericht am 18.02.2004 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2004 verkündet hat (s. dort Seite 2 ff = Bl. 68 ff d.A.).

Gegen das ihr am 16.03.2004 zugestellte Urteil vom 21.01./18.02.2004 - 4 Ca 1891/03 - hat die Beklagte am 22.03.2004 Berufung eingelegt und diese am 21.04.2004 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 20.04.2004 (Bl. 98 ff d.A.) verwiesen. Weiter äußert sich die Beklagte in den Schriftsätzen vom 18.06.2004 (Bl. 122 ff d.A.) und vom 27.08.2004 (Bl. 160 f d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. Zur Berufungsbegründung macht die Beklagte insbesondere geltend, dass der Resturlaubsanspruch der Klägerin für 2002 im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits erloschen gewesen sei. Eine Übertragung des Anspruchs über den 31.03.2003 hinaus habe nicht stattgefunden. Der geltend gemachte Abgeltungsanspruch stehe der Klägerin - so führt die Beklagte weiter aus - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Sie, die Beklagte, habe sich nicht in Verzug befunden. Diesbezüglich fehle es an der notwendigen Mahnung der Klägerin. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch scheitere auch daran, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht bis zu seinem Erlöschen erfüllbar gewesen sei. Insoweit verweist die Beklagte auf die ab dem 05.03.2003 (erneut) einsetzenden Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin (s. dazu im einzelnen die Kopien der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Bl. 28 ff des Anlagenordners). Schließlich rügt die Beklagte - von ihr behauptete - Verfahrensverstöße des Arbeitsgerichts.

Die Beklagte beantragt,

das am 18.02.2004 verkündete Urteil des ArbG Mainz - 4 Ca 1891/03 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihres Vorbringens in den Schriftsätzen vom 27.04.2004 (Bl. 111 ff d.A.), vom 27.05.2004 (Bl. 117 ff d.A.), vom 19.08.2004 (Bl. 149 d.A.) und vom 23.08.2004 (Bl. 153 f d.A.). Hierauf wird jeweils verwiesen.

Zur Berufungsbeantwortung bezieht sich die Klägerin insbesondere auf den Zeugen W. A. und auf dessen Schreiben vom 04.12.2002. Da ihr die Übertragung des Resturlaubsanspruches aus dem Jahr 2002 über den 31.03.2003 zugesagt worden sei, habe sich die Beklagte mit der Gewährung des Urlaubs in Verzug befunden. Einer ausdrücklichen Aufforderung der Klägerin habe es nicht mehr bedurft. Die Stellung eines förmlichen Urlaubsantrages sei wegen der bestehenden Personalnot von vornherein aussichtslos gewesen. Die Beklagte sei deswegen - wegen des von ihr zu unrecht verweigerten Urlaubs - zum Ersatzurlaub verpflichtet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der noch erfüllbare Urlaubsanspruch nur infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllbar gewesen sei und sich dem entsprechend in einen Anspruch auf Schadensersatz umgewandelt habe.

Weiter trägt die Klägerin insbesondere noch dazu vor, wie es zu dem Schreiben des W. A. vom 04.12.2002 gekommen sei (s. dazu insbesondere Bl. 118 d.A.) und dazu, dass die Pflegedienstleiterin F. am 17.02.2003 auf die Bitte der Klägerin geantwortet habe:

"Machen Sie sich keine Gedanken, - Sie bekommen die Bestätigung in den nächsten Tagen in die Fächer gelegt".

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt (einschließlich des Anlagenordners zu - 4 Ca 1891/03 -) verwiesen. Im Anlagenordner befinden sich Kopien der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen; diese bescheinigen der Klägerin Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 07.02.2003, für die Zeit vom 05.03.2003 bis zum 16.03.2003 und dann erneut für die Zeit ab dem 18.03.2003 bis einschließlich 30.04.2003.

Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E. und der Zeugin F.. Die Zeugenaussagen sind festgehalten in der Sitzungsniederschrift vom 31.08.2004. Hierauf wird zwecks Darstellung des Inhalts der Beweisaufnahme Bezug genommen (s. Bl. 163 ff d.A.).

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als begründet.

II.

Die Klage ist - soweit ihr vom Arbeitsgericht stattgegeben wurde - unbegründet.

1.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin den Resturlaub aus dem Jahre 2002 abzugelten. Der Abgeltungsanspruch des § 7 Abs. 4 BUrlG setzt voraus, dass der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2003 war der Resturlaub der Klägerin aus dem Jahr 2002 bereits erloschen. Der Erlöschenstatbestand ist mit Ablauf des 31.03.2003 eingetreten.

Dies ergibt sich daraus, dass der Urlaubsanspruch nach näherer Maßgabe von Gesetz (BUrlG) und höchstrichterlicher Rechtsprechung befristet ist. Die Bestimmungen des BUrlG sind auf den in § 5 des Arbeitsvertrages vertraglich vereinbarten Urlaub der Klägerin (entsprechend) anwendbar.

Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG schließt sich nach der - hier zu bejahenden - Übertragung des Urlaubs (- über das Ende des Urlaubsjahres, - hier: 31.12.2002 -, hinaus) eine Befristung bis zum 31.03. des Folgejahres - hier also bis zum 31.03.2003 - an. Mit der Urlaubsübertragung gem. § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG wird die - zunächst für die Dauer des Urlaubsjahres (- hier also bis zum 31.12.2002 -) bestehende Befristung durch eine neue Befristung ersetzt (vgl. dazu Dörner/Dieterich u.a., Erfurter Kommentar, 4. Aufl., BUrlG § 7 Rz 56, 59 und 63). Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Da die Klägerin ihren Resturlaub bis zum 31.03.2003 unstreitig nicht genommen hat, ist der Resturlaub mit Ablauf des 31.03.2003 erloschen.

2.

Diese Rechtsfolge (= Erlöschen des Anspruchs) wäre nur dann nicht eingetreten, wenn

- entweder die Beklagte sich mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden hätte oder

- wenn die Parteien einvernehmlich die Übertragung des Resturlaubsanspruches aus 2002 über den 31.03.2003 hinaus vereinbart hätten.

Diese Tatbestände sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Weder hat sich die Beklagte in Verzug befunden, - noch hat sie sich mit der Klägerin einvernehmlich über die weitere Urlaubsübertragung über den 31.03.2003 hinaus geeinigt.

a) Dem Erlöschen des Resturlaubsanspruches aus 2002 steht nicht entgegen, dass die Klägerin im gesetzlichen Übertragungszeitraum (- d.h. in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.03.2003 -) zeitweise so arbeitsunfähig krank gewesen ist, wie sich dies aus den diesbezüglichen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Bl. 28 ff des Anlagenordners) ergibt (- vgl. dazu Leinemann/Linck Urlaubsrecht - 1995 - BUrlG § 7 Rz 110; Dörner aaO. BUrlG § 7 Rz 78).

In Verzug ist die Beklagte deswegen nicht geraten, weil die Klägerin es im Übertragungszeitraum unterlassen hat, einen ordnungsgemäßen Urlaubsantrag zu stellen. Es fehlt folglich an einer Mahnung. Ein entsprechender Urlaubsantrag war vorliegend nicht entbehrlich. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass "wegen der bestehenden Personalnot" ein förmlicher Urlaubsantrag von vornherein aussichtslos gewesen wäre und deswegen zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich gewesen sei, ist ihr in dieser Argumentation nicht zu folgen. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte (ja auch) den krankheitsbedingten mehrwöchigen (zeitweisen) Ausfall der Klägerin in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.03.2003 dienstplanmäßig kompensieren musste. In ähnlicher Weise hätte die Beklagte die urlaubsbedingte Abwesenheit der Klägerin - hätte diese nur für die restlichen 12 Urlaubstage aus dem Jahre 2002 einen entsprechenden Urlaubsantrag gestellt - kompensieren können und müssen. Von daher fehlt der Annahme der Klägerin, die Stellung eines Urlaubsantrages sei quasi "reine Förmelei" gewesen, die notwendige konkrete Tatsachengrundlage.

Die Beklagte ist auch nicht etwa dadurch in Verzug geraten, dass sie die Klägerin - wie mit dem Schreiben vom 10.03.2003 geschehen - unter Anrechnung des restlichen Jahresurlaubs von der Arbeit freistellte. Damit nahm die Beklagte - wie an sich in § 7 Abs. 1 BUrlG vorgesehen - die zeitliche Festlegung des Urlaubs der Klägerin vor. Dass diese Festlegung nicht zum beabsichtigten Erfolg (= tatsächliche Urlaubsgewährung) führte, beruht alleine darauf, dass die Klägerin damals - wie aus den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ersichtlich - arbeitsunfähig krank gewesen ist. Damit war der Urlaubsanspruch nicht erfüllbar. Dieser Umstand bewirkte aber noch keinen Verzug der Beklagten.

b) aa) Aufgrund des Schreibens vom 04.12.2002 des W. A. - "WBL/stv.PDL im Hause" - ist es nicht zu einer wirksamen Übertragungsvereinbarung gekommen. Bei dem Unterzeichner dieses Schreibens handelt es sich um den Ehemann bzw. Lebensgefährten der Klägerin. A. konnte die Beklagte nicht wirksam verpflichten. Ihm stand insoweit weder gesetzliche Vertretungsmacht, noch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zu. Soweit es um den Urlaub geht, den die Klägerin mit dem Antrag vom 30.08.2002 beantragt hatte, ist dieser - entsprechend dem "Genehmigungsteil" des Antragsformulars - von der Direktion - also von dem Residenzleiter U. - bewilligt worden. (Auch) die Urlaubsfreistellung vom 10.03.2003 erfolgte durch den Direktor U.. Die Beklagte hat die Befugnis von A., der Klägerin Zusagen - insbesondere - in Bezug auf den Urlaubsanspruch und die Urlaubsübertragung zu machen, ausreichend bestritten. (Jedenfalls) im Hinblick auf diese substantiiert bestreitende Einlassung der Beklagten war es Sache der Klägerin im einzelnen darzulegen (- und ggf. zu beweisen -), dass A. doch befugt gewesen sein soll, ihr eine Urlaubsübertragung über den 31.03.2003 hinaus zuzusagen. Der Klägerin ist es insoweit aber bereits nicht gelungen, die ihr obliegende Darlegungslast zu erfüllen. Aus den diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass A. - als stellvertretender Pflegedienstleiter - von der Pflegedienstleiterin oder gar von dem Leiter der Seniorenresidenz, - geschweige denn von einem der Geschäftsführer der Beklagten bevollmächtigt worden wäre, der Klägerin rechtsverbindlich die Übertragung des Urlaubs über den 31.03.2003 hinaus zuzusagen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich eine derartige Bevollmächtigung und Befugnis auch nicht aus der Stellenbeschreibung von A. bzw. aus der Position, die A. im Betrieb innehatte. Eine entsprechende Bevollmächtigung ist auch nicht im Rahmen des Gespräches erfolgt, das die Klägerin für die "48. Kalenderwoche" oder den "02. oder 03.12.2003" bzw. "zeitnah noch vor dem 04.12.2003" behauptet. (Auch) aus den schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin vom 27.05.2004 ergibt sich nicht, dass A. von F. beauftragt worden wäre, der Klägerin eine Mitteilung - wie sie im Schreiben vom 04.12.2002 enthalten ist - zukommen zu lassen.

bb) Schließlich kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die Übertragung des Resturlaubs über den 31.03.2003 hinaus am 17.02.2003 durch die Zeugin F. zugesagt worden sei. Der Zeuge E. hat die in sein Wissen gestellte Behauptung der Klägerin ebenso wenig bestätigt wie die Zeugin F.. Auf die Zeugin T. bzw. S. hat sich die Klägerin zuletzt - nachdem sie die ihr gem. § 356 ZPO gesetzte Beibringungsfrist versäumt hatte - nicht mehr berufen. Schließlich haben (auch) die Angaben, die die Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Befragung gem. § 141 Abs. 3 ZPO gemacht hat, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme nicht ausgereicht, um der Berufungskammer die gem. § 286 Abs. 1 ZPO notwendige Überzeugung zu vermitteln, die Behauptung, die die Klägerin in Bezug auf den 17.02.2003 aufgestellt hat, sei wahr.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen auf § 25 Abs. 2 GKG a.F..

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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