Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.07.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 219/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 138
BGB § 162
BGB § 226
BGB § 242
BGB § 278
BGB § 288
BGB § 291
BGB §§ 305 ff
BGB § 818 Abs. 3
BGB § 831
ZPO § 308 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 219/04

Verkündet am: 27.07.2004

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Mainz vom 29.01.2004 - 3 Ca 2035/03 - teilweise - nämlich in der Kostenentscheidung und in der Ziffer 2. des Tenors - wie folgt abgeändert:

2. Unter Abweisung der Widerklage im Übrigen wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte EUR 13.469,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2003 zu zahlen.

3. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin zu 7/10 und die Beklagte zu 3/10 zu tragen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 13/15 und die Beklagte zu 2/15 zu tragen.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 15.138,26 festgesetzt.

V. Die Revision wird (für beide Parteien) zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte nimmt die Klägerin auf Rückzahlung von Weiterbildungskosten in Anspruch. Die Klägerin ist vom 01.07.1998 bis zum 31.03.2003 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Die Klägerin wurde als Altenpflegehelferin eingestellt und zunächst nach VergGr Kr II/1vergütet (vgl. dazu § 5 des Arbeitsvertrages sowie die Angabe in den Gehaltsabrechnungen ab Oktober 1999; Bl. 5 und Bl. 198 ff d.A.: "KR 2/01").

In der Zeit von Oktober 1999 bis September 2002 nahm die Klägerin - neben ihrer Tätigkeit als Altenpflegehelferin für die Beklagte - an dem von der "Z.-Y.-X." durchgeführten Lehrgang "Qualifizierung zur Altenpflegerin" teil. Nach dem erfolgreichen Abschluss dieses Lehrgangs beschäftigte die Beklagte die Klägerin als examinierte Altenpflegerin. Seit Juli 2000 geben die Gehaltsabrechnungen der Klägerin die "Tarifgruppe/Stammgruppe" mit "KR 2/02" an; s. Bl. 207 ff d.A.). Die Gehaltsabrechnungen der Klägerin für die Zeit ab Oktober 2002 nennen als Vergütungsgruppe: "Tarif BAT KR-Tarif (Anlage 1 b) Gruppe 04 Stufe 2" (s. Gehaltsabrechnungen Bl. 9 ff d.A.). Nach näherer Maßgabe des jeweiligen Parteivorbringens geben die monatlichen Dienstpläne (Bl. 167 ff d.A.) Aufschluss darüber, welche Arbeitszeiten und Schulungszeiten der Klägerin in den einzelnen Monaten von Oktober 1999 bis September 2002 jeweils angefallen sind. Die Beklagte stellte die Klägerin für die Dauer der oben erwähnten Weiterbildung (Lehrgang "Qualifizierung zur Altenpflegerin") unter Fortzahlung ihrer Bezüge von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei (vgl. dazu Ziffer 2 - 2.1 - des "Darlehensvertrages über die Teilnahme an einer Weiterbildung zur Qualifizierung Altenpflegerin" vom 20.08.1999 (Bl. 41 d.A.)).

Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit dem Schreiben vom 27.12.2002 zum 31.03.2003.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Mainz vom 29.01.2004 - 3 Ca 2035/03 - (dort Seite 2 ff = Bl. 128 ff d.A.). In dem vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Gegen das ihr am 08.03.2004 zugestellte Urteil vom 29.01.2004 - 3 Ca 2035/03 - hat die Beklagte am 25.03.2004 Berufung eingelegt und gleichzeitig begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 23.03.2004 (Bl. 144 ff d.A.) verwiesen.

Die Beklagte rügt dort insbesondere, dass das Arbeitsgericht die Höhe der Widerklageforderung, die hinreichend bestimmt gewesen sei, aufgrund der feststehenden Ausbildungszeiten habe selbst berechnen können. Sie, die Beklagte, habe ihrer Darlegungspflicht bereits in erster Instanz genügt. Unabhängig davon berechnet die Beklagte die Widerklageforderung im Berufungsverfahren so, wie sich dies aus den Seiten 4 ff der Berufungsbegründung (= Bl. 147 ff d.A.) ergibt. Hierauf wird verwiesen. Die Anspruchsbegründung für die einzelnen Monate von Oktober 1999 bis September 2002 (- ausgenommen sind die Monate August 2000, August 2001, April, Juni und August 2002, in denen keine Weiterbildung stattfand -) gliedert sich jeweils ähnlich so, wie dies folgend für den Monat Oktober 1999 dargestellt wird:

1. Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt laut Verdienstbescheinigung für 10/99 (Anlage B 10 = Bl. 198 d.A.)

Grundvergütung DM 2.115,78 Ortszuschlag DM 1.607,90 Allgemeine Zulage DM 163,08 Gesamt DM 3.886,76 2. Ist-Arbeitszeit laut Dienstplan (Anlage B 9 = Bl. 167 d.A.) 164,25 Stunden

3. Ausbildungszeit laut Dienstplan (Anlage B 9) 11 Tage x 7,0 Stunden = 77 Stunden

4. Prozentualer Anteil der Ausbildungszeit an der Ist-Arbeitszeit 46,88 %

5. Von der Klägerin zu erstattendes Arbeitsentgelt DM 3.886,76 : 100 x 46,88 = DM 1.822,11 (EUR 931,63).

Das Anlagenkonvolut - Gehaltsabrechnungen - B 10 befindet sich in Bl. 198 ff d.A. und das Anlagenkonvolut - Dienstpläne - befindet sich in Bl. 167 ff d.A. Nach der in der Berufungsbegründung enthaltenen Aufstellung beläuft sich die der Klägerin während der Ausbildungsmaßnahme von der Beklagten gezahlte Vergütung auf einen Betrag von insgesamt EUR 20.184,35. Davon macht die Beklagte mit der Widerklageforderung 18/24 = EUR 15.138,26 geltend.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 29.01.2004 verkündeten Urteils des ArbG Mainz - 3 Ca 2035/03 - die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 15.138,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt nach näherer Maßgabe ihrer Berufungsbeantwortung vom 29.04.2004 (Bl. 266 ff d.A.), auf deren Inhalt verwiesen wird, das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Klägerin macht dort u.a. geltend, dass die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgenommene Berechnung der Widerklageforderung zum einen als verspätet zurückzuweisen, - zum anderen aber wiederum nicht richtig sei. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte die von der Klägerin auf der Seite 3 der Berufungsbeantwortung genannten Arbeitgeberanteile (s. Bl. 268 d.A.) fehlerhaft nicht Abzug gebracht habe. Außerdem bemerkt sie für folgende Monate, dass

- für Januar 2000|6 Tage Urlaub nicht berücksichtigt worden seien,

- für Februar 2000|nicht 8, sondern 7 Tage "Schule" angefallen seien,

- für Oktober 2000|10 Überstunden der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien,

- für November 2000|"Weihnachtsgeld und 16 Überstunden der Klägerin nicht berücksichtigt" worden seien,

- für Januar 2001|16,5 Überstunden der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien,

- für März 2001|5,5 Überstunden der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien,

- für Mai 2001|9,5 Überstunden der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien,

- für Juni 2001|56 Überstunden der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien,

- für Juli 2001|"Urlaubsgeld und 11 Überstunden nicht berücksichtigt" worden seien und

- für Oktober 2001|6,5 Überstunden der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien.

Die Beklagte - so macht die Klägerin weiter geltend - habe jedoch schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Rückzahlung der während der Bildungsmaßnahme fortgezahlten Bezüge. Die entsprechende Regelung im "Darlehensvertrag" sei nichtig. Die vertragliche Regelung sei auf der Grundlage der §§ 305 ff BGB unwirksam, da sie die Klägerin unangemessen benachteilige. Das gelte hier um so mehr, als die Kündigung wegen Mobbings erfolgt sei. Unter Bezugnahme auf das "Ärztliche Attest zur Vorlage beim Rechtsanwalt" vom 13.02.2003 (Bl. 14 d.A.) behauptet die Klägerin, dass sie die Kündigung vom 27.12.2002 aufgrund einer untragbaren Mobbingsituation, die die Beklagte zu vertreten habe, erklärt habe. Sie sei seit Ende Mai/Anfang April 2002 von der Stationsleiterin W. regelmäßig schikaniert worden. W. habe ihr während eines Gesprächs die Türe vor der Nase zugeschlagen. Der Klägerin sei vorgeworfen worden, sie sei "nicht kompetent genug" und "nicht fähig, etwas auszufüllen". Schließlich sei ihr willkürlich zusätzliche Wochenendarbeit eingetragen worden. Sie sei unangemessen beschimpft und persönlich herabgesetzt worden. Dabei seien u.a. folgende Bemerkungen gefallen: "Aus Deinem Maul kommt eh nur Scheiße!", - "Du bist nicht kompetent genug, Tabletten auszuteilen!" (- Beweis: Zeuginnen V. und U. sowie Zeuge T.).

Sie, die Klägerin, habe versucht, die Differenzen im Rahmen eines klärenden Gesprächs mit der Stationsleiterin W. auszuräumen. Diese Bemühungen hätten sich jedoch als erfolglos erwiesen. Auch an die Pflegedienstleiterin S. habe sich die Klägerin mit der Bitte um Hilfe gewandt. S. habe der Klägerin zugesagt, mit W. zu reden. Geschehen sei in der Folgezeit jedoch nichts (- Beweis: wie vor). Das nachhaltige schikanöse Verhalten ihrer Vorgesetzten habe dazu geführt, dass sich die Klägerin in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Vor diesem Hintergrund sei die Eigenkündigung erfolgt. Die Eigenkündigung könne nicht zur Folge haben, dass sie nunmehr verpflichtet sei, die Widerklageforderung zu begleichen. Sie, die Klägerin, habe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu vertreten. Die Eigenkündigung sei aus gesundheitlichen Gründen zwingend geboten gewesen (Beweis: sachverständige Zeugin Dr. R.; ärztliches Sachverständigengutachten).

Schließlich wendet die Klägerin ein, dass sie gem. § 818 Abs. 3 BGB entreichert sei.

Die Beklagte erwidert auf die Berufungsbeantwortung der Klägerin mit dem Schriftsatz vom 17.05.2004 (Bl. 274 ff d.A.), worauf verwiesen wird.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

1.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich zum Teil als begründet.

2.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die (- gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren reduzierte -) Widerklageforderung der Beklagten.

II.

Die Widerklage ist teilweise begründet.

Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten EUR 13.469,45 (nebst Zinsen) zu zahlen.

1. Diese Verpflichtung ergibt sich - aufgrund der unstreitigen Eigenkündigung der Klägerin vom 27.12.2002 - aus den Ziffern 2 und 3 des Vertrages vom 20.08.1999.

Die Klägerin hat sich dort in zulässiger Weise verpflichtet, die ihr für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme gezahlten Bezüge zurückzuzahlen, wenn sie - wie vorliegend geschehen - das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des sich aus Ziffer 3 - 3.4 - des Vertrages ergebenden Zeitraumes kündigt (=Bindungszeitraum: 24 Monate nach Abschluss der Weiterbildung).

a) Es ist anerkanntes Recht, dass Rückzahlungsvereinbarungen über vom Arbeitgeber verauslagte Fort- und Weiterbildungskosten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtlich zulässig sein können. Daran hat sich auch nach Inkrafttreten des Schuldrechts - Modernisierungsgesetzes nichts geändert. Da allerdings Zahlungsverpflichtungen der streitgegenständlichen Art die grundsätzliche Kündigungsfreiheit und das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes gem. Artikel 12 GG beeinträchtigen können, sind derartige Rückzahlungsklauseln einer Einbeziehungskontrolle und einer Inhaltskontrolle zu unterwerfen. Dieser Kontrolle hält die verfahrensgegenständliche Rückzahlungsklausel jeweils stand, - und zwar unabhängig davon, ob man diese Kontrolle auf die §§ 138 und § 242 BGB oder auf die §§ 305 ff BGB n. F. stützt. Welcher Kontrollmaßstab in einem Fall der vorliegende Art heranzuziehen ist, kann deswegen dahingestellt bleiben. (s. dazu Art. 229 § 5 EGBGB).

b) Durch den "Darlehensvertrag" vom 20.08.1999 ist die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin in transparenter Weise vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme in die vertraglichen Beziehungen der Parteien einbezogen worden. Die Klägerin wird dort klar und unmissverständlich - keinesfalls verklausuliert im "Kleingedruckten" - auf alle Folgen hingewiesen, die sich für sie aus dem Abschluss des Vertrages über die Teilnahme an der Weiterbildung "Qualifizierung zur Altenpflegerin" ergeben bzw. ergeben konnten. Ein "Übertölpelungseffekt" - oder ein ähnlich unzulässiges Überraschungsmoment - wohnt dem Darlehensvertrag nicht inne. Der (voraussichtliche) Rückzahlungsbetrag (=Gesamtbetrag) und die monatliche Tilgung werden in den Ziffern 3. - 3.3. - und - 3.4 - des Vertrages ausdrücklich genannt.

c) Die Rückzahlungsvereinbarung hält - ebenso wie der Einbeziehungskontrolle - der Inhaltskontrolle stand. Derartige Zahlungsverpflichtungen können nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) bzw. gegen die guten Sitten und/oder gegen die Grundsätze und Vorgaben im Sinne der §§ 305 ff BGB n. F. verstoßen, wenn sie zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers führen oder den Arbeitnehmer sonst unangemessen benachteiligen. Eine Belastung des Arbeitnehmers mit Ausbildungskosten muss demnach bei verständiger Betrachtung einerseits einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Der Arbeitnehmer muss andererseits mit der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Insgesamt muss ihm die Erstattungsverpflichtung zuzumuten sein. Das ist aufgrund einer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Güter- und Interessenabwägung unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln.

d) Bei der Anwendung dieser Grundsätze (- die diesbezügliche BAG-Rechtsprechung, der die Berufungskammer folgt, ist nachgewiesen bei Preis, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Aufl. BGB § 611 Rz 554 ff -) ist die Belastung der Klägerin mit den Kosten ihrer Qualifizierung zur Altenpflegerin an der "Z.-Y.-X." dem Grunde nach nicht zu beanstanden; entsprechendes gilt - der Höhe nach - für die unten bei Ziffer II. 3. a) und b) festgestellten Kosten. Zu diesem Ergebnis führt die entsprechende Güter- und Interessenabwägung.

Die Klägerin hat durch diese Ausbildung einen geldwerten Vorteil erlangt. Die Ausbildung zur Altenpflegerin stellt nach der Vergütungsordnung (Anlage 1 b zum BAT - Kr-Vergütungsgruppen -) eine gehobene Qualifikation dar. Sie ermöglicht der Klägerin einen Aufstieg in Kr-Vergütungsgruppen, die einer bloßen Altenpflegehelferin verwehrt sind. Dies ist gerichtsbekannt und ergibt sich aus den einzelnen Vergütungs- und Fallgruppen der jeweiligen Vergütungsordnungen für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1 b zum BAT). Der - demgemäß berufsqualifizierte und die Verdienstmöglichkeiten der Klägerin verbessernde - Abschluss ("Altenpflegerin") stellt einen derartigen geldwerten - Vorteil dar, dass damit der durch die vertragliche Bindung der Klägerin gegebene Nachteil ausgeglichen wird. Vertraglich gebunden hatte sich die Klägerin hier für die Dauer von 24 Monate (- nach dem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung -). Dies ergibt sich aus Ziffer 3 - 3.4 - des Vertrages vom 20.08.1999. Demgegenüber erstreckte sich die Ausbildungsdauer von Oktober 1999 bis September 2002, - also über einen Zeitraum von 3 Jahren. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Ausbildung nur tageweise bzw. stundenweise so erfolgte, wie sich dies aus den einzelnen Dienstplänen für die Zeit ab Oktober 1999 ergibt, - angefallen sind ca. 1.500 Ausbildungsstunden monatlich - im Durchschnitt also ca. 41,5 Stunden - rechtfertigt diese Ausbildungsdauer - unter den gegebenen Umständen - (gerade noch) eine Bindungsdauer von 24 Monaten (vgl. BAG, 11.04.1984, NZA 1984, 288; LAG Düsseldorf, 23.01.1989, DB 1989, 1295).

Das Interesse der Beklagten, - die der Klägerin die Ausbildung durch die Fortzahlung der Bezüge finanziert hat -, die von der Klägerin erworbene Qualifikation möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu können, ist berechtigt. Dieses berechtigte Interesse führt dazu, dass es der Beklagten gestattet ist, als Ausgleich für ihre finanziellen Aufwendungen von der abkehrwilligen Klägerin die Kosten der Ausbildung (anteilig) zurückzuverlangen.

2. a) Freilich ist eine Rückzahlungspflicht nur dann angemessen bzw. für den Arbeitnehmer verbindlich, wenn es ihm (auch) unter den weiter konkret gegebenen Umständen zuzumuten ist, die für ihn aufgewendeten Ausbildungskosten durch Betriebstreue abzugelten. An dieser Zumutbarkeit kann es fehlen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht in adäquater Weise beschäftigt und/oder wenn der Arbeitnehmer (deswegen) das Arbeitsverhältnis zu recht wegen vom Arbeitgeber gesetzter Gründe kündigt (vgl. dazu die Rechtsgedanken der §§ 162 und 242 BGB zum einen und des § 628 Abs. 2 BGB zum anderen).

b) aa) Vorliegend war es der Klägerin zuzumuten, die für sie von der Beklagten aufgewendeten Ausbildungskosten durch Betriebstreue abzugelten. Das tatsächliche Parteivorbringen bildet keine ausreichende Grundlage, um feststellen zu können, dass die Eigenkündigung der Klägerin durch vertragswidriges Verhalten der Beklagten veranlasst worden wäre. Auf der Grundlage des Parteivorbringens lässt sich weiter nicht die Feststellung treffen, die Beklagte verhalte sich dadurch im Sinne der §§ 162 und 242 BGB treuwidrig - oder gar schikanös bzw. rechtsmissbräuchlich im Sinne der §§ 138,226 und 242 BGB -, dass sie auf der Erfüllung der vertraglich begründeten Rückzahlungspflicht besteht. Vertragspartner der Klägerin sind weder die Stationsleiterin W., noch die Pflegedienstleiterin S. gewesen. Vertragspartnerin war die Beklagte, bzw. - im Rahmen ihrer Kompetenzen - die Heim- bzw. Residenzleiterin Q. P.. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin auf Seite 5 f der Berufungsbeantwortung behaupteten Verhaltensweisen - von der Klägerin als "Mobbing" bezeichnet - von vertretungsberechtigten Personen der Beklagten ausgingen, ergeben sich aus dem Parteivorbringen nicht.

bb) (Auch) bei Berücksichtigung der §§ 278 und 831 BGB ergibt sich kein - der Beklagten zurechenbares - ("Mobbing"-)Verhalten. Aufgrund der allgemein bekannten menschlichen Unzulänglichkeiten pflegen Mitarbeiter untereinander - aber auch Vorgesetzte und Mitarbeiter - nicht immer einen Umgang miteinander wie er unter zivilisierten Menschen an sich wünschenswert und geboten ist. Verletzen einzelne Mitarbeiter - auch Vorgesetzte - Verhaltenspflichten im Umgang mit anderen Mitarbeitern, so können derartige Verhaltensweisen nicht immer dem Arbeitgeber mit der Folge zugerechnet werden, dass dieser dadurch (an sich) begründete vertragliche Ansprüche verliert. Abgesehen davon versteht man unter Mobbing nur das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern. Verbale und sonstige Entgleisungen eines einzelnen Arbeitnehmers - auch wenn diese mehr als einmal vorkommen - erfüllen noch nicht ohne weiteres den Begriff des Mobbings. Bereits aus diesem Grunde ist das Verhalten der Stationsleiterin W. noch nicht als Mobbinggeschehen im Rechtssinne bzw. i. S. der Rspr. zum "Mobbing"-Begriff einzuordnen. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Verhaltensweisen von W. "systematisch" angelegt waren. Unabhängig davon hat es die Klägerin unterlassen, in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht die genauen Umstände darzustellen, unter denen die fraglichen Äußerungen der Stationsleiterin gefallen sein sollen. Diesbezüglichen - hinreichend konkreten - Vortrag hat die Klägerin weder innerhalb der ihr im Beschluss vom 28.08.2003 - 3 Ca 2035/03 - (Bl. 59 d.A.) gesetzten Frist, noch innerhalb der Berufungsbeantwortungsfrist, noch überhaupt gebracht. So legt die Klägerin beispielsweise nicht dar, aufgrund welcher konkreten Vorgänge oder in welchem Zusammenhang, die Stationsleiterin ihr mangelnde Kompetenz bzw. mangelnde Fähigkeit, "etwas auszufüllen" vorgeworfen hat. Entsprechendes gilt für den Vorwurf bezüglich der Austeilung von Tabletten. Als Mitarbeiterin in der Altenpflege muss die Klägerin arbeitsvertragsgemäß auch Wochenendarbeit leisten. Dass sie - ggf. - willkürlich zusätzliche Wochenendarbeit habe leisten müssen, hätte näherer Darlegungen der Klägerin bedurft. Unzureichend ist auch der Vortrag der Klägerin, dass "in der Folgezeit ... nichts" geschehen sei. Weder legt die Klägerin in zeitlicher Hinsicht hinreichend dar, wann sie sich mit der Bitte um Aussprache bzw. Abhilfe an die Stationsleiterin und/oder die Pflegedienstleiterin gewandt haben will, - noch legt sie in überprüfungsfähiger und einlassungsfähiger Weise dar, was denn im einzelnen "in der Folgezeit" - vor ihrer Eigenkündigung vom 27.12.2002 - geschehen sein soll bzw. nicht geschehen ist. Ein der Beklagten zuzurechnendes "nachhaltiges schikanöses Verhalten" von Vorgesetzten lässt sich auf der Grundlage des Parteivorbringens nicht feststellen. Diese Feststellung lässt sich auch nicht aufgrund des ärztlichen Attestes vom 13.02.2003 treffen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ärztin O. R. sich tatsächlich an Ort und Stelle, d.h. im Betrieb, vom Vorliegen einer von ihr im Attest erwähnten "ausgeprägten Mobbingsituation" überzeugt hätte. Die diesbezüglichen Aussagen im Attest gehen erkennbar auf Angaben der Klägerin selbst zurück. Dem Attest ist deswegen keine - für die Substantiierung heranzuziehende - Aussagekraft darüber, was im einzelnen geschehen ist oder geschehen sein könnte, beizumessen. Entsprechendes gilt für die Beweisantritte der Klägerin - Vernehmung der sachverständigen Zeugin Dr. R.; Sachverständigengutachten -.

Diesen - und den weiteren - Beweisantritten war nicht nachzugehen, da das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin unschlüssig ist. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte welches (?) Geschehen, - das sich nach dem Gespräch der Klägerin mit der Pflegedienstleiterin S. ereignet haben könnte -, zu vertreten hätte.

Im Übrigen kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass ihre Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen zwingend geboten war. Dieser Umstand alleine steht bzw. stünde dem Rückzahlungsbegehren der Beklagten nicht entgegen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass sich vorliegend nicht die Feststellung treffen lässt, dass die - von der Klägerin behaupteten (gesundheitlichen) - Gründe (- für die Eigenkündigung der Klägerin) von der Beklagten in einer zurechenbaren Weise herbeigeführt worden sind.

3. a) Die hiernach dem Grunde nach berechtigte Widerklageforderung ermäßigt sich der Höhe nach aus folgenden Gründen:

Die Rückzahlungspflicht der Klägerin bezieht sich nach näherer Maßgabe der Ziffern 2 und 3 des Vertrages vom 20.08.1999 auf die Bezüge, die ihr während der Dauer der Weiterbildung fortgezahlt wurden. Die vertraglichen Bestimmungen machen es notwendig, die Stundenvergütung pro Weiterbildungsstunde zu ermitteln. Dies kann unter den gegebenen Umständen nicht so erfolgen, dass die jeweilige Ausbildungszeit in das Verhältnis zur jeweiligen Gesamt-Ist-Arbeitszeit gesetzt wird. Vielmehr ergibt sich der jeweilige Stundensatz dadurch, dass man die Grundvergütung im weiteren Sinne - ohne den Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung - durch die Stunden dividiert, die im Rahmen der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 166,83 Stunden zu leisten gewesen wäre. So belief sich die Grundvergütung i. w. S. für den Monat Oktober 1999 auf DM 3.886,76, - entsprechend der Berechnung auf Seite 4 der Berufungsbegründung, die insoweit mit den jeweiligen Beträgen der Gehaltsabrechnung für Oktober 1999 (Bl. 198 d.A.) übereinstimmt:

Grundvergütung DM 2.115,78 Ortszuschlag DM 1.607,90 Allgemeine Zulage DM 163,08 zusammen DM 3.886,76.

Dividiert man den Betrag von DM 3.886,76 durch die in der Gehaltsabrechnung angegebenen 166,83 Stunden, erhält man den Ausbildungsstundensatz von DM 23,30. Die Ausbildungszeit belief sich im Oktober 1999 unstreitig auf 77 Stunden, so dass der Klägerin im Oktober 1999 für die Dauer der Ausbildung die Vergütung in Höhe von DM 1.794,10 fortgezahlt wurde. Diesen Betrag hat die Klägerin aufgrund der vertraglichen Rückzahlungsvereinbarung der Beklagten zurückzuzahlen. Der Vergleich der Anspruchsberechnung mit den diesbezüglichen Angaben in der Gehaltsabrechnung (Bl. 198 d.A. = B 10) belegt, dass die Arbeitgeberanteile der Beklagten zur Sozialversicherung nicht Bestandteil des Rückzahlungsbegehrens sind.

b) Entsprechendes gilt nach näherer Maßgabe der folgenden Ausführungen für die Folgemonate.

- November 1999:|49 Stunden x DM 23,30 = DM 1.141,70.

- Dezember 1999:|56 Stunden x DM 23,30 = DM 1.304,80.

- Januar 2000:|35 Stunden x DM 23,30 = DM 815,50.

Die Bemerkung, die die Klägerin insoweit einwendet, ist unsubstantiiert.

- Februar 2000:|Die Ausbildungszeit belief sich hier nicht auf 8 Tage (= 56 Stunden), sondern auf 49 Stunden, wie die Klägerin unwidersprochen gerügt hat. Zurückzuzahlen sind deswegen 49 Stunden x DM 23,30 = DM 1.141,70.

- März 2000:|56 Stunden x DM 23,30 = DM 1.304,80.

- April 2000:|35 Stunden x DM 23,30 = DM 815,50.

- Mai 2000:|70 Stunden x DM 23,30 = DM 1.631,00.

- Juni 2000:|35 Stunden x DM 23,30 = DM 815,50.

 - Juli 2000:Unter Berücksichtigung der für die Ermittlung des Stundensatzes relevanten Grundvergütung im weiteren Sinne ergibt sich ein Stundensatz von DM 23,72.
 Nämlich: DM 2.186,87
 DM 1.607,90
 DM 163,08
 = DM 3.957,85: 166,83 Stunden =DM 23,72.
 Zurückzahlen muss die Klägerin für Juli 2000 also (70 Stunden x DM 23,72 =) DM 1.660,40.

- September 2000:|Unter Berücksichtigung der sich aus der Gehaltsabrechnung ergebenden, für die Ermittlung des Stundensatzes relevanten Beträge ergibt sich ein Gesamtbetrag von DM 4.035,23, der durch 166,83 Stunden zu dividieren ist und deswegen zu einem Stundensatz von DM 24,19 führt. Angefallene Ausbildungszeit = 35 Stunden x DM 24,19 = DM 846,65.

- Oktober 2000:|Der von der Beklagten geltend gemachte Rückzahlungsbetrag von DM 1.498,68 ist im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO deswegen nicht zu beanstanden, weil in diesem Monat 63 Ausbildungsstunden à DM 24,19 angefallen sind. Die Zusatzbemerkung der Klägerin ist unerheblich.

- November 2000:|Entsprechendes gilt für den Betrag von DM 804,22 für die 35 im November 2000 angefallenen Ausbildungsstunden. Die Zusatzbemerkungen der Klägerin sind unerheblich.

- Dezember 2000:|35 Stunden x DM 24,19 = DM 846,65.

- Januar 2001:|Der von der Beklagten geltend gemachte Rückzahlungsbetrag von DM 1.290,47 ist deswegen nicht zu beanstanden, weil in diesem Monat DM 24,19 x 56 Stunden an Ausbildungsaufwand angefallen ist. Die Zusatzbemerkung der Klägerin ist unerheblich.

- Februar 2001:|52,5 Stunden x DM 24,19 = DM 1.269,98.

 - März 2001:37,5 Stunden x DM 24,19 = DM 907,13.
 Die Zusatzbemerkung der Klägerin ist unerheblich.

- April 2001:|37,5 Stunden x DM 24,19 = DM 907,13.

- Mai 2001:|Der von der Beklagten verlangte Rückzahlungsbetrag von DM 1.812,22 ist deswegen nicht zu beanstanden, weil in diesem Monat folgender Ausbildungsaufwand angefallen ist: 75 Stunden x DM 24,19. Die Zusatzbemerkung der Klägerin ist unerheblich.

- Juni 2001:|Der von der Beklagten geltend gemachte Rückzahlungsbetrag von DM 1.409,91 ist deswegen nicht zu beanstanden weil in diesem Monat Ausbildungsaufwand in Höhe von 75 Stunden x DM 24,19 angefallen ist. Die Zusatzbemerkung der Klägerin ist unerheblich.

- Juli 2001:|35 Stunden x DM 24,19 = DM 846,65. Die Zusatzbemerkung der Klägerin ist unerheblich.

 - September 2001:Der von der Beklagten verlangte Betrag von DM 566,81 ist deswegen nicht zu beanstanden, weil in diesem Monat ein Ausbildungsaufwand für 35 Stunden angefallen ist. Der Ausbildungsaufwand errechnet mit dem Betrag von DM 24,76
 pro Stunde: DM 2.284,14 (GrdVerG.)
 + DM 1.675,42 (OZ)
 + DM 170,33 (allgem. Zulage)
 = DM 4.129,89: 166,83 (Std.)
 = DM 24,76.

- Oktober 2001:|DM 24,76 x 63 Stunden = DM 1.559,88. Die Zusatzbemerkung der Klägerin ist unerheblich.

- November 2001:|Der Stundensatz von DM 24,76 führt hier bei einer Ausbildungszeit von 35 Stunden zu einem Rückforderungsbetrag von DM 866,60.

- Dezember 2001:|Der Stundensatz von DM 24,76 x 35 Stunden rechtfertigt einen Rückforderungsbetrag von DM 866,60.

 - Januar 2002: EUR 1.167,86 (GrdVerg.)
 EUR 856,60 (OZ)
 EUR 87,09 (allgem. Zul.)
 = EUR 2.111,55.
 EUR 2.111,55 : 166,83 Stunden = EUR 12,66.
 EUR 12,66 x 63 Stunden = EUR 797,58.

- Februar 2002:|EUR 12,66 x 70 Stunden rechtfertigt (jedenfalls) den von der Beklagten geltend gemachten Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 879,88.

- März 2002:|EUR 12,66 x 49 Stunden = EUR 620,34.

- Mai 2002:|EUR 12,66 x 35 Stunden = EUR 443,10.

- Juli 2002:|EUR 12,66 x 35 Stunden = EUR 443,10.

- September 2002:|EUR 12,66 x 7 Stunden = EUR 88,62.

Für die Dauer der Ausbildung hat die Beklagte der Klägerin somit insgesamt EUR 17.959,27 bezahlt. Da die Klägerin der Beklagten statt der vorgesehenen 24 Monate lediglich 6 Monate betriebstreu geblieben ist, muss die Klägerin, deren Entreicherungseinwand unerheblich ist, der Beklagten 18/24 von EUR 17.959,27 zurückzahlen = EUR 13.469,45. In diesem Umfang ist die Widerklage begründet, - im Übrigen erweist sie sich - abgesehen von der Zinsforderung - als unbegründet.

III.

Die zugesprochenen Zinsen sind nach Grund und Höhe gem. den §§ 288 und 291 BGB gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.

Die Berufungskammer misst der Rechtssache - auch soweit die Widerklage abgewiesen wurde - bezüglich des Streitgegenstandes des Berufungsverfahrens grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG bei. Darauf beruht die Zulassung der Revision.

Der Streitwert wurde gem. § 25 Abs. 2 GKG a F. festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück