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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 220/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 72a
BGB § 247
ZPO § 138 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 2
ZPO § 300 Abs. 1
ZPO § 302 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 220/05

Entscheidung vom 05.07.2005

Tenor:

I. Die Berufung der Parteien gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.10.2004 - 4 Ca 2349/02 - werden mit folgenden Maßgaben zurückgewiesen:

1. Die in Ziffer 6. des Tenors vom 27.10.2004 - 4 Ca 2349/02 - enthaltene Kostenentscheidung wird aufgehoben.

2. Die Verurteilung der Beklagten in Ziffer 2. des Tenors vom 27.10.2004 - 4 Ca 2349/02 - (= zur Zahlung von EUR 5.726,49 brutto nebst dort titulierter Zinsen) ergeht in Höhe von EUR 5.113,00 unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die von der Beklagten insoweit erklärte Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch (s. dazu den Schriftsatz der Beklagten vom 02.05.2005, dort S. 2 ff. = Bl. 304 ff. d. A.).

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 65/100 und der Beklagten zu 35/100 auferlegt.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 14.566,56 festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2001 ein Arbeitsverhältnis. § 16 Nr. 3. des "Dienstvertrages" vom 20.10.1997 enthält im Satz 2 folgende Regelung:

"Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner" (s. Bl. 16 d. A.).

Im "Nachtrag Nr. 2 zum Dienstvertrag zum 20.10.1997" vom 16.10.2000 wird nach näherer Maßgabe des dortigen § 4 Ziffer 4. (= Bl. 23 f der Akte) ein Tantiemeanspruch geregelt. Dort heißt es u. a.:

"Die Tantieme beträgt mindestens das Zweifache eines Monatsgehaltes des Kalenderjahres, für das die Tantieme zur Auszahlung kommt ... ".

Für das Kalenderjahr 2001 hat der Kläger eine (Tantieme-)Abschlagszahlung in Höhe von DM 11.200,00 erhalten (= ein Monatsgehalt).

Nach näherer Maßgabe der (schriftlichen) "Bestätigung/Zusage ..." der Beklagten (Anlage K 7 = Bl. 27 der Akte) werden für den Kläger Akquisitionsvergütungen für "neue Aufträge ... aus dem Bereich der P-Gruppe" geregelt. Insoweit hat der Kläger am 30.05.2001 von der Beklagten einen Betrag in Höhe von DM 10.000,00 erhalten.

Der Kläger macht folgende Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend:

1. Für das Jahr 2001 beansprucht er restliche Tantieme in Höhe von 12.680,05 EUR brutto.

Insoweit beruft er sich - unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 22.05.2001 (- nebst handschriftlichem Vermerk "Am 22.06.01 voll umfänglich angenommen ..."; Bl. 223 der Akte) - darauf, dass ihm im Juni 2001 der maßgebliche Repräsentant der Beklagten, der Dipl. Kaufmann R. S. , im Beisein des Zeugen Dr. T. S. eine Mindesttantieme für das Jahr 2001 in Höhe von 36.000,00 DM zugesagt habe. Daraus resultiere eine Restforderung wie folgt:

 36.000,00 DM=18.406,51 EUR
abzüglich bereits gezahlter DM 11.200,00= 5.726,46 EUR
 = 12.680,05 EUR.

Im Teilurteil vom 27.10.2004 - 4 Ca 2349/02 - hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger 5.726,49 EUR (nebst Zinsen) zu zahlen, und die Klage insoweit mit dem weitergehenden Antrag zu 2 abgewiesen.

2. An restlicher Tantieme für das Jahr 1999 beansprucht der Kläger mit dem Klageantrag zu 3 2.647,94 EUR.

a) Dabei stützt er seinen Zahlungsanspruch, über den im Teilurteil vom 27.10.2004 - 4 Ca 2349/02 - nicht entschieden wurde, auf die auf Seite 6 der Klageschrift zitierten Berechnungen gemäß den Anlagen K 6 a und K 6 b (= Bl. 25 f der Akte).

b) In diesem Zusammenhang nimmt der Kläger die Beklagte weiter nach näherer Maßgabe seines Klageantrages zu 7. auf Erteilung von Auskünften über Umsätze in Anspruch. Mit diesem Auskunftsanspruch hat das Arbeitsgericht die Klage im Teilurteil vom 27.10.2004 - 4 Ca 2349/02 - abgewiesen.

3. Gestützt auf die "Bestätigung/Zusage von Akquisitionsvergütungen" vom 01.02.2001 beansprucht der Kläger mit dem Klageantrag zu 4 von der Beklagten die Zahlung von 8.792,10 EUR (Akquisitionsvergütungen für das Jahr 2001 - die sog. "P-Gruppe" bereffend-). Dabei legt er gemäß den Anlagen K 14 ff. = Bl. 129 ff. d. A. folgende Netto-Honorareinahmen/Umsätze zu Grunde:

a) P KG DM 2.080,00 DM 3.313,50 DM 780,00 DM 1.300,00 = DM 7.473,50.

b) R GmbH DM 650,00 DM 1.049,50 DM 650,00 = DM 2.349,50.

c) F & Co. GmbH DM 715,00 DM 2.311,50 DM 260,00 = DM 3.286,50.

d) G S GmbH DM 585,00 DM 1.970,50 = DM 2.555,50.

e) G & W GmbH DM 5.460,00 DM 2.600,00 DM 342,00 DM 30.324,70 = DM 38.726,70

a) bis e) zusammen = insgesamt DM 54.391,70.

Demgegenüber geht die Beklagte von folgender Berechnungsgrundlage aus:

 P GmbH und Comp.5.752,00 DM
F & Co. GmbH2.310,50 DM
G S GmbH1.970,50 DM
R Verwaltungsges. mbH1.049,50 DM
G & W GmbH0,00 DM
Insgesamt im Jahre 2001 erbrachte Leistung11.082,50 DM.

Der Kläger ermittelt den von ihm weiter geltend gemachten Betrag von 8.792,10 EUR dann so, wie sich dies aus seinen Darlegungen auf der Seite 3 - unten - des Schriftsatzes vom 10.06.2003 (= Bl. 83 der Akte) ergibt.

Die Beklagte ihrerseits leitet aus der von ihr behaupteten Berechnungsgrundlage in Verbindung mit der unstreitigen Zahlung in Höhe von DM 10.000,00 (= 5.112,92 EUR; am 30.05.2001) einen Rückforderungs- bzw. Erstattungsanspruch gegen den Kläger in Höhe von 4.168,44 EUR bzw. 5.112,92 EUR ab. Erstinstanzlich hat sie gestützt auf die Forderung in Höhe von 4.168,44 EUR die Aufrechnung gegenüber dem vom Kläger für das Jahr 2001 geltend gemachten restlichen Tantiemeanspruch erklärt. Im Berufungsverfahren erweitert sie diese Aufrechnung auf den Betrag von EUR 5.113,00 bzw. 5.112,92 EUR.

Über den Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 8.792,10 EUR und über die erstinstanzlich erklärte Aufrechnung der Beklagten wurde im Teilurteil vom 27.10.2004 - 4 Ca 2349/02 - nicht befunden.

4. Nicht entschieden wurde im Teilurteil vom 27.10.2004 - 4 Ca 2349/02 - weiter über den Klageantrag zu 5.

Damit beansprucht der Kläger - gestützt auf die Schreiben der Beklagten vom 09.10.2000 und vom 03.12.2001 (= Anlagen K 8 und K 9 = Bl. 29 f der Akte) - die Zahlung von Akquisitionsprämien/- vergütungen für die Mandate "B.", "H." und "E.".

5. Schließlich beanspruchte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 338,14 EUR nebst Zinsen. Insoweit wurde die Beklagte im Teilurteil vom 27.10.2004 - 4 Ca 2349/02 - antragsgemäß verurteilt.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Absatz 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Teilurteils vom 27.10.2004 - 4 Ca 2349/02 - (dort Seite 3 ff = Bl. 249 ff der Akte). Gegen das jeweils am 11.02.2005 zugestellte Teilurteil vom 27.10.2004 hat der Kläger am 09.03.2005 Berufung eingelegt und diese am 20.04.2005 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist- begründet. Die Beklagte hat ihre am 10.03.2005 eingegangene Berufung am 02.05.2005 - ebenfalls innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist - begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 18.04.2005 (Bl. 288 ff der Akte) Bezug genommen. Der Kläger legt dort insbesondere dar, dass aufgrund der Urkunde ("Besprechungsprotokoll" -. Anlage K 12) vom 22.05.2001 und unter Berücksichtigung der Aussagen von R. S. (Bl. 234 f. d. A.) und Dr. S. (Bl. 241 f. d. A.) fest stehe, dass die DM 36.000,00 vereinbart gewesen seien. Dass die zugestandene Vereinbarung letztlich von einem Gesamteinigungspaket abhängig gewesen sei, sei zum einen unzutreffend, zum anderen sei die Beklagte für eine solche Einschränkung beweispflichtig. Somit schulde die Beklagte ihm an restlicher Tantieme für das Jahr 2001 insgesamt noch 12.680,05 EUR.

Seinen Anspruch auf Auskunftserteilung bzgl. der im Antrag (zu 7) genannten Kunden hält der Kläger gleichfalls für begründet. Bliebe er, so macht der Kläger geltend, ohne diese Auskünfte, dann könnte sich die Beklagte (im Zahlungsprozess) letztlich immer auf ein allgemeines Bestreiten zurückziehen. Die von ihm angestellten Berechnungen seien im höchsten Maße strittig. In der letzten Konsequenz könne er diese Ansprüche auch nicht berechnen, da ihm hierzu noch Informationen fehlten.

Weiter äußert sich der Kläger im Schriftsatz vom 13.06.2005 (Bl. 323 ff der Akte), worauf ebenfalls verwiesen wird. Der Kläger beantwortet dort insbesondere die Berufung der Beklagten.

Der Kläger beantragt,

I. Unter Änderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.10.2004 - 4 Ca 2349/02 -

1. hinsichtlich des Klageantrages zu 2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 12.680,05 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 18.11.2002 zu bezahlen;

2. hinsichtlich des Klageantrages zu 7) die Beklagte zu verurteilen, Auskünfte über die Umsätze der

- i. K. T. GmbH, K./S. & S., USA/Hongkong, # 0650 bzw. zuvor S022

- S. i., USA/S. GmbH, K. # 10007 bzw. zuvor S007

- G. K., S. # 10023

- R. R. B.V., Niederlande, # 9807 bzw. zuvor 10016 (Einmalkunde)

- B. D. R. . # 4304

- P. G.-Verbund (V./W., P./Schweden, M /UK, etc)

mit der Beklagten im Jahre 1998 bis dato zu erteilen.

Der Kläger beantragt,

II. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen und

2. das Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 27.10.2004 - 4 Ca 2349/02- soweit abzuändern, dass die Klage insoweit abgewiesen wird als die Beklagte über einen Betrag EUR 951,63 hinaus verurteilt wurde.

Die Beklagte stützt ihre Berufung nach näherer Maßgabe der Berufungsbegründung vom 02.05.2005 (Bl. 307 ff der Akte) - worauf verwiesen wird - darauf, dass der dem Kläger durch das Arbeitsgericht zuerkannte Anspruch von 5.726,49 EUR in Höhe von 5.113,00 EUR bis auf einen Restbetrag von 613,49 EUR erloschen sei. Der Betrag von 613,49 EUR zuzüglich der unstreitigen 338,14 EUR ergebe den Betrag von 951,63 EUR, der dem Kläger noch zu stehe. Die weitergehende Klage müsse der Abweisung unterliegen. Weiter äußert sich die Beklagte in den Schriftsätzen vom 18.05.2005 (Bl. 316 f. d. A.) und vom 24.06.2005 (Bl. 326 f. d. A.), worauf jeweils verwiesen wird.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auch auf die schriftliche Aussage des R. S., vom 26.07.2004 (Bl. 234 f. d. A.) und auf die Sitzungsniederschrift vom 27.10.2004 - 4 Ca 2349/02 - mit der darin u. a. enthaltenen Aussage des Zeugen Dr. S., (Bl. 241 f. d. A.).

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufungen der Parteien, - mit denen das Teilurteil des Arbeitsgerichts nur teilweise angegriffen wird -, sind an sich statthaft sowie jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässigen Berufungen erweisen sich nach näherer Maßgabe der folgenden Entscheidungsgründe als unbegründet. Die Berufung der Beklagten erstreckt sich nicht auf die Ziffern 1., 3. und 5. des Urteilstenors vom 27.10.2004 - 4 Ca 2349/02 -. Zwar erwähnt die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung u. a. auch den Betrag von EUR 338,14, - dies aber nur als Rechnungsposten. Die diesbezügliche Verurteilung in Ziff. 3 des Urteiltenors - 4 Ca 2349/02 - bekämpft die Beklagte mit ihrer Berufung (jedoch) nicht. Die Aufrechnung der Beklagte richtet sich lediglich gegen die unter Ziff. 2 des Urteiltenors - 4 Ca 2349/02 - erfolgte Verurteilung zur Zahlung. Die Forderung, auf die die Beklagte ihre Aufrechnung stützt (= EUR 4.168,44 bzw. 5.113,00), ist nicht so hoch, dass sie zusätzlich auch noch die unter Ziff. 3 des Urteiltenors - 4 Ca 2349/02 - erfolgte Verurteilung erfassen könnte.

II.

Über den Anspruch des Klägers auf Zahlung restlicher Tantieme für das Jahr 2001 in Höhe von 12.680,05 EUR brutto nebst Zinsen war in Höhe von EUR 5.113,00 durch Vorbehaltsurteil im Sinne des § 302 Absatz 1 ZPO zu entscheiden. Im Übrigen konnte uneingeschränkt das Endurteil gemäß § 300 Absatz 1 ZPO ergehen.

1. Restliche Tantieme 2001.

Die Beklagte ist verpflichtet (gewesen), dem Kläger für das Jahr 2001 eine Tantieme in Höhe von mindestens 2 Monatsgehältern zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 4 Ziffer 4. des "Nachtrages Nr. 2 zum Dienstvertrag". Da die Beklagte dem Kläger bislang unstreitig eine Zahlung nur in Höhe eines Monatsgehaltes geleistet hat, hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht zur Zahlung in Höhe eines weiteren Monatsgehaltes (= 5.726,49 EUR) verurteilt.

a) Zu unrecht verlangt der Kläger die Zahlung von weiteren 6.953,56 EUR (- also insgesamt noch von restlichen 12.680,05 EUR). Der Kläger hat bereits den Ausgangspunkt seiner diesbezüglichen Forderungsberechnung - es sei mündlich die Zahlung einer Mindesttantieme von 36.000,00 DM vereinbart worden - nicht hinreichend dargelegt. Eine "Vereinbarung" ist - anders als die Tatsachen, aus denen ggfs. auf eine Vereinbarung geschlossen werden kann, - als solche einem Beweis nicht zugänglich ("facta, non pacta sunt probanda"). Derartige Tatsachen hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Vorliegend dürfen im Hinblick auf die in § 16 Nr. 3. S. 2 des "Dienstvertrages" vom 20.10.1997 enthaltene Schriftformklausel keine zu geringen Anforderungen an die Darlegung und an den Nachweis einer mündlichen "Vereinbarung" gestellt werden. Dass die Parteien - nicht nur bei der Begründung, sondern auch - bei der weiteren Durchführung ihres Arbeitsverhältnisses Wert auf die Schriftformklausel gelegt haben, beweisen die diversen, - auch vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Urkunden, wie z. B. die "Bestätigung/Zusage von Akquisitionsvergütungen" vom 01.02.2001 oder gerade auch der "Nachtrag Nr. 2" vom 16.10.2000.

Vor diesem Hindergrund hätte der Kläger das tatsächliche Zustandekommen der von ihm behaupteten mündlichen Vereinbarung, die von der diesbezüglichen schriftlichen Regelung in § 4 Nr. 4 des "Nachtrages Nr. 2" vom 16.10.2000 abwich, konkret darlegen müssen. Dieser Darlegungslast ist der Kläger mit seinem tatsächlichen Vorbringen weder in erster Instanz, noch im Berufungsverfahren genügend nachgekommen. Jedenfalls ist dem Arbeitsgericht darin zu folgen, dass aufgrund der schriftlichen Aussage des R. S. vom 26.07.2004 und der Aussage des am 27.10.2004 gerichtlich vernommen Zeugen Dr. S. die vom Kläger behauptete Vereinbarung nicht als bewiesen angesehen werden kann. Zwar hat es der Zeuge Dr. S. nicht für "völlig aus der Welt gegriffen" gehalten, dass "das seiner Zeit vereinbart" worden sei. Konkret bestätigen konnte der Zeuge die vom Kläger behauptete Vereinbarung jedoch nicht ("es kann sein, es kann nicht sein"). Zu Recht hat es das Arbeitsgericht auch abgelehnt, den Nachweis der vom Kläger behaupteten Vereinbarung auf die Aussage des R. S. zu stützen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beweiswürdigung.

b) In Höhe von 613,49 war die Beklagte hiernach vorbehaltslos zu verurteilen. In Höhe von 5.113,00 EUR konnte die Entscheidung nur als Vorbehaltsurteil im Sinne des § 302 Absatz 1 ZPO ergehen. Anders als die Klageforderung war die Verhandlung über die Forderung, auf die die Beklagte ihre Aufrechnung gestützt hat, noch nicht zur Entscheidung reif. In betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung hiernach vorbehalten ist, bleibt der Rechtstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergeben sollte, dass der Anspruch des Klägers in Höhe von 5.113,00 EUR unbegründet ist, wäre das vorliegende Berufungsurteil (teilweise) aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch insoweit abzuweisen und über die Kosten anderweitig zu entscheiden. Ähnliches gilt, wenn die Beklagte im Nachverfahren (nur) teilweise mit der Aufrechnung durchdringen sollte.

2. Die Berufung des Klägers erweist sich auch im Übrigen als unbegründet. Insoweit ergeht dieses Berufungsurteil (ebenfalls) vorbehaltslos. Zwar kann sich in Fällen der vorliegenden Art eine Auskunftspflicht des Arbeitgebers dann ergeben, wenn die zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Arbeitnehmer in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Arbeitgeber die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Vorliegend sind die Voraussetzungen einer derartigen Auskunftspflicht der Beklagten nicht erfüllt. Der Kläger ist auf eine derartige Auskunft - wie seine Berechnungen gemäß den Anlagen K 6 a und K 6 b belegen - nicht angewiesen. Gestützt auf diese Berechnungen ist der Kläger bereits ausweislich seiner Ausführungen in der Klageschrift vom 08.07.2002 in der Lage gewesen, seinen Anspruch auf Zahlung von 2.647,94 EUR (= 5.178,93 DM) zu beziffern. Die Begründung des Klägers, - bliebe er ohne die begehrten Auskünfte, könnte sich die Beklagte im Zahlungsprozess auf ein allgemeines Bestreiten zurückziehen -, trägt sein Berufungsbegehren nicht. Die Beklagte ist im Zahlungsprozess hinsichtlich der Resttantieme für das Jahr 1999 gemäß § 138 Absatz 1 und 2 ZPO gehalten, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu den Berechnungen des Klägers einzulassen und zu erklären. Die Beklagte hat unter den gegebenen Umständen (auch) die nötige Sachnähe, um dieser Erklärungs- und Einlassungslast genügend nachzukommen.

Auch das weitere damit in Zusammenhang stehende Vorbringen des Klägers führt nicht zum Erfolg seiner Berufung insoweit. Seine Berechnungen gemäß den Anlagen K 6 a und 6 b weisen eine Vielzahl von rechnerischen Positionen auf. Von daher lässt das Vorbringen des Klägers nicht erkennen, welche Informationen im Einzelnen ihm denn noch fehlen sollten.

III.

Es ist anerkanntes Recht, dass der Umstand, dass ein Berufungsurteil teilweise als Vorbehaltsurteil gemäß § 302 Absatz 1 ZPO ergeht, dem Erlass einer Kostenentscheidung nicht entgegensteht. Insoweit verhält sich die Rechtslage anders als bei Erlass eines Teilurteils (vergleiche Zöller/Vollkommer 25. Auflage ZPO § 302 Rz. 6 aE).

Dagegen war die im Teilurteil vom 27.10.2004 - 4 Ca 2349/02 - enthaltene Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts aufzuheben. Da der Umfang des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens noch nicht feststeht, darf in einem Teilurteil - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nicht über die Kosten entschieden werden. Der Kostenausspruch ist insoweit vielmehr dem Schlussendurteil vorzubehalten.

Dagegen konnte über die Kosten des Berufungsverfahrens - wie im vorliegenden Berufungsurteil auch geschehen - entschieden werden. Je nach Ausgang des Nachverfahrens ist freilich unter Umständen zu gegebener Zeit über die Kosten des Berufungsverfahrens "anderweit" im Sinne des § 302 Absatz 4 Satz 2 ZPO zu befinden.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

Gegen dieses Urteil findet folglich derzeit die Revision nicht statt. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbstständig durch - bei dem Bundesarbeitsgericht einzulegende - Beschwerde angefochten werden. Darauf wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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