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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.10.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 225/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, BUrlG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 154 Abs. 2
BGB §§ 293 ff.
BGB § 296
BGB § 394
BGB § 615
BGB § 628 Abs. 1 S. 1
BGB § 670
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 814
BUrlG § 3 Abs. 1
BUrlG § 5 Abs. 1 a
BUrlG § 5 Abs. 1 c
BUrlG § 5 Abs. 3
ZPO § 138 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 2
ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 850 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 225/05

Entscheidung vom 18.10.2005

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.01.2005 - 9 Ca 2127/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 21.07.2005 nicht zum 31.07.2004 geendet hat, sondern bis zum 06.08.2004 fortbestanden hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a) 772,72 EUR brutto abzüglich 82,- EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2004 zu zahlen

sowie

b) 962,44 EUR (Spesen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2004 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 15.06.2004 für die Beklagte tätig gewesen. Nach näherer Maßgabe der Gehaltsabrechnungen für die Monate Juni 2004 (anteilig) und Juli 2004 (Bl. 88 ff. d. A.) zahlte die Beklagte dem Kläger Vergütungen. Mit dem Schreiben vom 21.07.2004 (Bl. 4 d. A.) kündigte die Beklagte dem Kläger zum 31.07.2004.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 20.01.2005 - 9 Ca 2127/04 - (dort S. 3 ff. = Bl. 114 ff. d. A.).

Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors vom 20.01.2005 - 9 Ca 2127/04 - (Bl. 112 f. d. A.) hat das Arbeitsgericht

- den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 06.08.2004 festgestellt und

- die Beklagte verurteilt, an den Kläger 772,72 EUR Vergütung für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 06.08.2004 sowie 986,14 EUR (Spesen) zu zahlen.

Gegen das am 14.02.2005 zugestellte Urteil vom 20.01.2005 - 9 Ca 2127/04 - hat die Beklagte am 10.03.2005 Berufung eingelegt und diese am 17.05.2005 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 13.04.2005 -) - mit dem Schriftsatz vom 17.05.2005 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 17.05.2005 (Bl. 151 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte vertritt dort insbesondere die Auffassung, dass der Kläger, der - insoweit unstreitig - den Arbeitsvertrag nicht unterschrieben habe, (auch) seine Ansprüche nicht aus diesem Arbeitsvertrag ableiten könne. Ein Arbeitsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Dazu führt die Beklagte weiter aus.

Da ein Arbeitsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei, - so macht die Beklagte weiter geltend - habe sie sich auch nicht in Annahmeverzug befunden. Der Kläger sei als Außendienstmitarbeiter verpflichtet gewesen, seine Arbeitskraft anzubieten. Hilfsweise wendet die Beklagte ein, dass die Berechnung des Klägers nicht zutreffend sei. Der vermeintliche Monatsverdienst von 3.400,00 EUR brutto sei durch 30 Kalendertage zu teilen und dann mit 6 zu multiplizieren. Weiter verweist die Beklagte auf ihre Aufrechnung gegen einen vermeintlichen Lohnanspruch mit dem zu viel genommenen Urlaub. Der Kläger - so trägt die Beklagte vor - hätte für 3 Kalendertage zuviel Urlaub erhalten, - er müsse sich den entsprechenden Verdienst gegenrechnen lassen. Der Kläger habe sich Urlaub in einer Form, die ihm nicht zustehe, erschlichen. Die Beklagte habe dem Kläger lediglich im Vertrauen darauf, dass der Kläger wohl doch noch den Arbeitsvertrag abschließen werde, Urlaub gewährt.

Ein Anspruch des Klägers auf Spesen bestehe nicht, weil es keine vertragliche Regelung gebe, auf die sich der Kläger berufen könne. Dass die Beklagte sich mit Schreiben vom 28.06.2004 in Erwartung der Unterzeichnung und des Abschlusses des Arbeitsvertrages bereit erklärt habe, eine freiwillige Leistung zu erbringen und auch eine freiwillige Leistung abgerechnet habe, begründe keinen Rechtsanspruch des Klägers. So sei es im Arbeitsvertrag vorgesehen.

Auf der Seite 6 f. der Berufungsbegründung (= Bl. 156 f. d. A.) führt die Beklagte dazu aus, dass die Spesenabrechnung des Klägers nicht nachvollziehbar sei. Das Arbeitsgericht habe der Beklagten eine unzumutbare Darlegungslast hinsichtlich ihrer Erwiderung auferlegt.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung und Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.01.2005 - 9 Ca 2127/04 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung der Beklagten nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 02.06.2005 (Bl. 169 ff. d. A.), worauf verwiesen wird.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich teilweise als begründet.

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

1.

Zwischen den Parteien ist rechtswirksam ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, das aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 21.07.2004 erst mit Ablauf des 06.08.2004 geendet - und bis zum diesem Termin fortbestanden - hat.

a) Die Vorschrift des § 154 Abs. 2 BGB steht vorliegend dem wirksamen Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. Da § 154 Abs. 2 BGB nur eine Auslegungsregel für konstitutive Beurkundungsvereinbarungen enthält, findet sie keine Anwendung, wenn die Beurkundung erkennbar nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages sein soll. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die Beurkundung nach dem Willen beider Parteien nur einem deklaratorischen Zweck bzw. Beweiszwecken dienen soll. Vorliegend ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beurkundung nur Beweiszwecken dienen sollte. Immerhin haben die Parteien ab dem 15.06.2004 gegenseitig während einer Dauer von mehreren Wochen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vergleiche § 611 Abs. 1 BGB) tatsächlich erbracht. Insbesondere hat (auch) die Beklagte - sieht man einmal von den verfahrensgegenständlichen Forderungen des Klägers ab - die ihr obliegende Hauptpflicht des Arbeitgebers, die Vergütungszahlungspflicht, erfüllt. Unstreitig hat sie dem Kläger die Vergütung für die Zeit vom 15.06.2004 bis zum 31.07.2004 gezahlt und ebenso dem Kläger Aufwendungsersatz (Spesen) für Juni 2004 geleistet. Daraus ergibt sich hinreichend, dass nach dem Willen der Parteien wirksam für die Zeit ab dem 15.06.2004 - unabhängig von der beabsichtigten Beurkundung des Vertrages - wirksam ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen war. Zumindest ergibt sich aus der praktischen Handhabung des Vertrages in der Zeit ab dem 15.06.2004 - und darauf wird dieses Berufungsurteil zusätzlich gestützt -, dass die Parteien eine unter Umständen zunächst doch konstitutive Beurkundungsabrede nachträglich stillschweigend (wieder) aufgehoben haben. Es ist anerkanntes Recht, dass der Tatbestand einer derartigen Aufhebung einer Beurkundungsabrede in der einverständlichen Durchführung des formlos abgeschlossenen Vertrages liegen kann. Davon ist vorliegend auszugehen. Soweit es um das Zustandekommen und den Inhalt von Verträgen geht, ist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, - jedoch kann auch späteres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz von Bedeutung sein. Aus der praktischen Handhabung von Vertragsbeziehungen lassen sich Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragspartner in Wahrheit ausgegangen sind. Es kann hier nicht angenommen werden, dass die Beklagte den Kläger für sie hat tätig sein lassen, ohne von ihm die korrekte Erfüllung der Aufgaben und Pflichten eines Vertriebsmitarbeiters arbeitsvertraglich auch verlangen zu können. In der - von der Beklagten erbrachten - Zahlung der Vergütung für Juni 2004 und später auch der Zahlung der Vergütung für Juli 2004 sowie in der Dienstverrichtung/Erbringung der Arbeitsleistung durch den Kläger liegt die konkludente Übereinkunft der Parteien, dass eine ursprünglich einmal getroffene Beurkungsabrede gegenstandslos sein sollte.

b) Das hiernach wirksam begründete Arbeitsverhältnis konnte durch die Kündigung vom 21.07.2004 nicht vor dem 06.08.2004 beendet werden. Dies ergibt sich - wie bereits vom Arbeitsgericht ausgeführt und von der Beklagten auf der S. 1 des Schriftsatzes vom 08.11.2004 anerkannt (= Bl. 52 d. A.) - unter Berücksichtigung des erst am 23.07.2004 erfolgten Zugangs der Kündigung (§ 622 Abs. 3 BGB).

2.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 06.08.2004 Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu zahlen. Dies ergibt sich aus den §§ 293 ff., 296 und 615 BGB i. V. m. der diesbezüglichen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts. Insoweit verweist die Berufungskammer auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts (Urteil vom 20.01.2005 S. 8 ff. = Bl. 119 ff. d. A.), die sie sich zu eigen macht (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine von der Beurteilung des Arbeitsgerichts abweichende rechtliche Bewertung, soweit es um den Anspruchsgrund (Annahmeverzug) geht.

a) In einem Fall der vorliegenden Art ist ein tatsächliches Arbeitsangebot entbehrlich.

b) aa) Soweit es um die Höhe des Vergütungsanspruchs des Klägers aus Annahmeverzug der Beklagten geht, folgt die Berufungskammer der Berechnung des Arbeitsgerichts ebenfalls. Diese Berechung wird dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des § 628 Abs. 1 S. 1 BGB sowie dem Lohnausfallprinzip gerecht.

bb) Allerdings hat die Beklagte teilweise wirksam gegenüber dem Vergütungsanspruch des Klägers aufgerechnet.

Die Forderung, auf die die Beklagte die Aufrechnung stützen kann, ergibt sich aus § 812 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat dem Kläger zu viel Urlaub gewährt. Mit Rücksicht auf die nur kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien standen dem Kläger unter Berücksichtigung der §§ 3 Abs. 1 u. 5 Abs. 1 a BUrlG lediglich zwei Urlaubstage zu. Unstreitig - und überdies durch die Gehaltsabrechnung vom 04.08.2004 für Juli 2004 belegt (s. dazu die Rubrik - oben rechts - "Urlaub - monatlich genommen" Bl. 90 d. A.) - hat die Beklagte dem Kläger aber 5 Urlaubstage, - also Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus gewährt. Aus diesem Grunde kann sie das dafür gezahlte Urlaubsentgelt dem Grunde nach zurückfordern. Das Rückforderungsverbot des § 5 Abs. 3 BUrlG greift vorliegend nicht, da es hier nicht um einen Fall des § 5 Abs. 1 c BUrlG geht. Richtiger Ansicht nach enthält § 5 Abs. 3 BUrlG kein generelles Rückforderungsverbot (vgl. Leinemann/Link Urlaubsrecht - 1994/1995 - BUrlG § 5 Rz. 54). Feststellungen dahingehend, die vertretungsberechtigten Personen der Beklagten hätten die Zahlung des zuviel gewährten Urlaubsentgelts in einer - gemäß § 814 BGB relevanten - Kenntnis veranlasst, lassen sich aufgrund des tatsächlichen Parteivorbringens nicht treffen. Der Kläger hat hiernach für 3 Urlaubstage zuviel Urlaubsentgelt erhalten. Insoweit war freilich weiter bedacht darauf zu nehmen - worauf freilich ebenfalls bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat -, dass eine Aufrechnung nicht stattfindet, soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist. Mit ihrer - auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Urlaubsentgelts gerichteten - Forderung konnte die Beklagte gegen den Vergütungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 01.08. bis zum 06.08.2004 nur insoweit aufrechnen, als dieser Vergütungsanspruch der Pfändung nach näherer Maßgabe des § 850 c ZPO unterlag. Unter Berücksichtigung der persönlichen Daten bzw. Steuermerkmale, die sich aus den Gehaltsabrechnungen vom 13.07.2004 und vom 04.08.2004 ergeben, beläuft sich der pfändbare Betrag auf 82,00 EUR (netto) gemäß der Anlage zu § 850 c ZPO in der damals - im August 2004 - gültigen Fassung (- s. dort bei "Netto-Lohn wöchentlich" in der Spalte "462,50 bis 464,99 EUR" und einer Unterhaltspflicht für eine Person). Dem unstreitig verheirateten Kläger obliegt eine Unterhaltspflicht für eine Person. Dem Bruttovergütungsanspruch in Höhe von 772,72 EUR entspricht ein für die Ermittlung des pfändbaren Betrages maßgeblicher Nettovergütungsanspruch in der Größenordnung zwischen 462,50 und 464,99 EUR netto.

Soweit die Beklagte eine über den Betrag von 82,00 EUR netto hinausgehende Aufrechnung erklärt hat, scheitert diese an § 394 BGB.

3.

Die Beklagte schuldet dem Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 962,44. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 670 BGB i. V. m. der vom Kläger konkludent angenommenen Zusage gemäß Schreiben vom 28.06.2004 (Bl. 101 d. A.). Einen irgendwie gearteten (Freiwilligkeits-)Vorbehalt enthält das Schreiben der Beklagten vom 28.06.2004 nicht. Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrages Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet. Diese - in § 670 BGB normierte - Anspruchsgrundlage findet im Rahmen von Arbeitsverhältnissen entsprechende Anwendung. Die Darlegungs- und Beweislast ist insoweit abgestuft verteilt. Der Umfang der Darlegungslast der darlegungspflichtigen Partei hängt ab von der Einlassung des Gegners. Die Einlassungslast der Beklagten ergibt sich vorliegend aus § 138 Abs. 1 u. 2 ZPO. Dieser Einlassungslast ist die Beklagte - wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht genügend nachgekommen. (Auch) insoweit wird auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Abgesehen von den Spesen, die der Kläger für den 23.07.2004 begehrt, rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren im Hinblick auf § 138 Abs. 3 ZPO keine von der Beurteilung des Arbeitsgerichts abweichende rechtliche Bewertung.

Die Darlegungen des Klägers mussten im Hinblick auf die zu allgemein gehaltene Einlassung der Beklagten nicht noch näher in eine Darstellung weiterer Einzelheiten zergliedert werden. Vielmehr ist das Vorbringen des Klägers präzise genug, um der Beklagten eine ordnungsgemäße Einlassung zu ermöglichen. Dieser Einlassungslast ist die Beklagte aber nicht genügend nachgekommen. Etwas anderes gilt lediglich für die Fahrzeugkosten (= 23,70 EUR), die der Kläger für den 23.07.2004 beansprucht. Abgesehen davon, dass der Kläger in der schriftsätzlichen Aufstellung (= Seite 3 des Schriftsatzes vom 18.11.2004 = Bl. 57 d. A.) die angeblich gefahrenen Kilometer ("78 ?") selbst mit einem Fragezeichen versehen hat, ergeben sich aus der handschriftlichen Auflistung des Klägers über "Kundenbesuche und Kundentelefonate vom 01. bis 23.07.2004" (Bl. 75 ff. d. A.) keinerlei Eintragungen für den 23.07.2004. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger am 23.07.2004 Fahrzeugkosten in Höhe von 23,70 EUR hatte. Um den genannten Betrag ist deswegen die Gesamt-Spesenforderung des Klägers in Höhe von 986,14 EUR zu kürzen. Es verbleibt der im vorliegenden Berufungsurteil ausgeurteilte Betrag von 962,44 EUR an Spesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 ff., 97 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers ist verhältnismäßig geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO, so dass der Beklagten die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen waren.

Zinsen wurden gemäß § 288 BGB zugesprochen.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Derzeit findet deswegen gegen das vorliegende Berufungsurteil die Revision nicht statt. Unter den Voraussetzungen des § 72 a ArbGG können der Kläger und die Beklagte nach näherer Maßgabe der eben zitierten Vorschrift die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht durch Beschwerde, die beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen ist, anfechten. Auf diese Möglichkeit wird hiermit aufmerksam gemacht.

Ende der Entscheidung

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